Vereine in Deutschland: Was sich in über 15 Jahren verändert hat

Vereine in Deutschland: Was sich in über 15 Jahren verändert hat

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Über 15 Jahre „Verein & Vorstand“ – und es ist einiges passiert. Chefredakteur Günter Stein blickt auf die wichtigsten Meilensteine zurück.

15 Jahre sind nach heutigen zeitlichen Maßstäben eine halbe Ewigkeit. Das zeigt sich ganz besonders mit Blick auf die Veränderungen, die Deutschlands Vereine in dieser Zeit durchlebt haben. 

Was „seinerzeit“ vielen Vorständen hartes Kopfzerbrechen bereitete, erscheint angesichts der gewaltigen Herausforderungen, vor denen Vereine zum aktuellen Zeitpunkt stehen, fast schon harmlos. 

Man denke nur an das Thema Datenschutz:

Reichte es vor über 15 Jahren, einige einfache Regeln im Vorstand zu beschließen, um durch abschließbare Schränke oder passwortgeschützte Software Fremden den Zugang zu Vereinsdaten zu verwehren, sieht sich der Vorstand aktuell einer wahren Flut von Vorschriften,  Informationsrechten von Mitgliedern, gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und Lösch- und Prüfpflichten gegenüber. 

Denn die Datenschutz-Grundverordnung geht auch an Vereinen und ihren Vorständen nicht vorbei. Und als wäre das noch nicht genug, hängt über allem das Damoklesschwert der persönlichen Haftung.

Vereinsleben: Meilensteine aus über 15 Jahren

Doch es gibt auch wahre Meilensteine im Vereinsrecht, die die letzten Jahre wesentlich prägten. Das zum 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und das Ehrenamtsstärkungsgesetz (1.1.2013) gehören ganz sicher dazu. 

Auch wenn Sie einer weitverbreiteten Vorstandsmeinung zum Trotz nicht dazu geführt haben, dass Vorstände generell nur begrenzt für ihr Handeln im Namen und Auftrag des Vereins haften. Ganz im Gegenteil:

Mit dem 2015 in Kraft getretenen § 31a Bürgerliches Gesetzbuch hat sich für Vorstände, die mehr als 720 Euro im Jahr für ihre an sich ehrenamtliche Tätigkeit erhalten, eine neue Falle aufgetan. 

Ihnen geht das Privileg verloren, vom Verein nur für Schäden haftbar gemacht werden zu können, die aufgrund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln entstanden sind. 

Diese Vorstände können vom Verein oder genauer – von der Mitgliederversammlung – auch für Schäden aus nur fahrlässigem Handeln in Haftung genommen werden. Um das zu verhindern, ist eine ausdrückliche Satzungsregelung zwingend erforderlich!

Doch selbst wenn diese Satzungsformulierung vorhanden ist:

Welcher Mitgliederversammlung wird nicht „grobe Fahrlässigkeit“ unterstellt, wenn der Vorstand berichten muss, dass er leider einige Vorgaben aus der Datenschutz-Grundverordnung nicht umgesetzt hat und dem Verein deshalb eine Geldstrafe im vierstelligen Bereich auferlegt wurde?

Und dann geht es auch heute noch blitzschnell: Die Mitgliederversammlung kann beschließen, den Vorstand in die Haftung zu nehmen – und dann wird der Griff in den eigenen Geldbeutel fällig!

Die 840-Euro-Grenze & deren Einfluss auf Vereine

Diese Grenze hat mit einer wichtigen Änderung zu tun, die in den letzten Jahren das Vereinsleben in Deutschland ordentlich durcheinandergewirbelt hat:

Die Ehrenamtspauschale wurde eingeführt. Zunächst betrug sie 500 Euro jährlich – später wurde sie auf 720 Euro angehoben und beträgt seit 2021 840 Euro. Damit bedacht werden dürfen alle ehrenamtlichen Helfer im Verein – und auch der Vorstand, wenn er ehrenamtlich tätig ist. 

Doch siehe da, auch hier gibt es eine Sonderregelung: Sollen ehrenamtliche Helfer die Ehrenamtspauschale erhalten, reicht ein Beschluss oder ein Vertrag hierfür – soll der Vorstand die Ehrenamtspauschale erhalten, MUSS es dafür eine ausdrückliche Satzungsregelung geben. 

Fehlt diese und der Vorstand bekommt trotzdem die Ehrenamtspauschale, wird dem Verein für den betreffenden Zeitraum die Gemeinnützigkeit entzogen. Ohne Wenn und Aber.

All das zeigt: Vereinsarbeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Detailarbeit. Kein Wunder also, dass inzwischen vielen Vereinen die Vorstände ausgehen – weil es immer schwerer wird, Menschen zu finden, die diesen enormen Zeitaufwand betreiben – wohlwissend, dass das Damoklesschwert Vorstandshaftung über ihnen hängt.

Höhere Übungsleiterpauschale

Im Jahr 2020 kam es auch bezüglich der Übungsleiterpauschale zu Änderungen. Diese hat sich nämlich erhöht und beträgt nun 3.000 Euro jährlich.

Jeder, der in gemeinnützigen Vereinen eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, kommt für den Übungsleiterfreibetrag bzw. die Übungsleiterpauschale infrage:

  • Sporttrainer, Sportwart oder Mannschaftsbetreuer
  • Chorleiter oder Dirigent
  • die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung
  • Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung
  • Künstlerische Tätigkeiten

Die Übungsleiterpauschale kann jedoch nur dann beantragt werden, wenn es sich um eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit handelt.

Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung für kleine Vereine

Ab 2021 können sich vor allem viele kleinere gemeinnützige Vereine freuen, denn für sie gibt es eine besondere Erleichterung – die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung.

Bisher mussten nämlich alle Vereine Spenden sowie andere Einnahmen spätestens im darauffolgenden Jahr zweckbezogen ausgeben. Gemeinnützige Vereine, die weniger als 45.000 Euro pro Jahr einnehmen, dürfen die Mittel jetzt einsetzen, wann sie wollen.

Die 45.000-Euro-Grenze bezieht sich auf alle Einnahmen des Vereins – den Zweckbetrieb, den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Vermögensverwaltung usw.

Wichtig: Für größere Vereine mit höheren Einnahmen gilt die neue Regel nicht.

Und da wäre ja auch noch das Thema Umlagen

Vor über 15 Jahren konnten Vereine Umlagen beschließen, also Sonderbeiträge ihrer Mitglieder für besondere Vorhaben oder Investitionen, wenn die Satzung Umlagen vorsah. 

Heute reicht das nicht mehr. 

Denn der BFH hat 2009 entschieden: Die Satzung muss ausdrücklich eine Obergrenze nennen. Mitglieder müssen vor Eintritt in den Verein wissen, was sie im Fall der Fälle an Beiträgen erwartet (BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06).

Eine klar formulierte Satzung ist heute das A und O

Wer heute einen kritischen Blick auf all die weiteren Gerichtsurteile richtet, die bis zum heutigen Zeitpunkt gefällt wurden, stellt schnell fest: Die Gerichte verlangen inzwischen in einer Vielzahl anderer Fälle höchste Klarheit von Vereinssatzungen.

Beispiel:

Reichte es früher, wenn die Satzung eines Vereins den Vereinsausschluss „aus wichtigem Grund“ vorsah, stellt die Rechtsprechung heute wesentlich konkretere Anforderungen rund um das Thema Vereinsstrafen und Vereinsausschluss. 

Eine Generalklausel, die die unterschiedlichen Sanktionsmöglichkeiten des Vereins nicht konkret benennt und lediglich Vereinsstrafen oder Ausschluss vorsieht, reicht nicht mehr. 

Eine solche Generalklausel führt im Fall eines Gerichtsverfahrens nur zu einem: Das Mitglied, das der Vorstand dauerhaft oder wenigstens vorübergehend aus dem Verein ausschließen wollte, steht plötzlich lächelnd in der Tür. „Da bin ich wieder“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.9.2018, Az. 4 U 234/17).

Dass Mitglieder überhaupt vor Gericht klagen, ist heute keine Seltenheit mehr. Sie sind streitbarer denn je. Ein Phänomen, das wohl jeder Vereinsvorstand in den letzten Jahren erleben musste. Die gesellschaftlichen Veränderungen „da draußen“ spiegeln sich natürlich auch im Vereinsleben wider.

Das geht heute oftmals so weit, dass Mitglieder

  • mit absurden Forderungen an den Vorstand herantreten, 
  • auf (vermeintliche) Rechte pochen oder 
  • versuchen, die Kompetenzen des Vorstands zu beschneiden. 

Sei es, dass der Vorstand grundsätzlich jedem Mitglied Einblick in sensibelste Vereinsunterlagen gewähren soll … oder weil einige Mitglieder versuchen, den Vorstand in seinen Rechten zu beschneiden, indem sie verlangen, dass er nur noch auf Beschluss der Mitgliederversammlung handeln soll.

Alles (leider) keine Einzelfälle mehr. Doch hier zeigen sich die deutschen Gerichte glücklicherweise vereins- und damit vorstandsfreundlich. 

Wie zum Beispiel das Landgericht Hannover, das 2018 ganz klar entschied: 

Vorstandskompetenzen, die sich aus der Satzung ergeben, können auch nur per Satzung geändert werden (Beschluss vom 7.8.2017, Az. 1 O 154/17). Denn die ordnungsgemäße Zuständigkeit des Vorstands ist schlichtweg verbindlich (OLG Celle, Beschluss vom 28.8.2017, Az. 20 W 18/17).

Der Fiskus schaut jetzt bei Vereinen genauer hin

Was beim Blick auf über 15 Jahre Vereinsgeschichte ebenfalls ins Auge springt: 

Auch der Fiskus schaut bei Vereinen immer genauer hin. Gleichzeitig stellt er – gewollt oder ungewollt – schwere Stolperfallen auf. 

Auch hierzu ein Beispiel:

2009 wurde die sogenannte Steuermustersatzung modernisiert. Vereine, die gemeinnützig sein möchten, müssen in ihrer Satzung die Formulierungen aus dieser Steuermustersatzung übernehmen. 

Das betrifft auch die sogenannte Vermögensbindungsklausel. Sie bestimmt u. a., an wen das Vermögen eines gemeinnützigen Vereins fällt, wenn er aufgelöst oder liquidiert wird bzw. wenn seine Gemeinnützigkeit dauerhaft verloren geht. Denn das Vermögen darf auch danach nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Damit danach nicht alle bereits bestehenden Vereine ihre Satzungen ändern mussten, räumte der Fiskus die Möglichkeit ein, dass die Änderungen dann erfolgen können, wenn ein Verein zukünftig aus anderen Gründen seine Satzung ändert. Das aber haben viele Vereinsvorstände schlichtweg vergessen – und es fällt Ihnen nun auf die Füße.

Hintergrund ist § 60a Abs. 4 der Abgabenordnung. Danach muss das Finanzamt die Gemeinnützigkeit entziehen, wenn die Satzung geändert wird – und diese dann nicht den aktuellen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Wer also jetzt die Satzung ändert, muss tunlichst darauf achten, dass das Finanzamt mitzieht. 

Und vor allem:

Wer in den letzten Jahren die Satzung bereits geändert hat, ohne z. B. die Vermögensbindungsklausel anzupassen, kann die Gemeinnützigkeit nachträglich verlieren

Denn der Fiskus kann und muss jede Satzungsänderung prüfen. Ob die letzte Satzungsänderung die Bereiche Gemeinnützigkeit nicht berührt, spielt keine Rolle (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.11.2018, Az. 8 K 11191/16). Der Fiskus darf natürlich bei jeder Satzungsänderung prüfen, ob auch für zurückliegende Zeiträume die satzungsgemäßen Voraussetzungen für den Status „Gemeinnützig“ gegeben waren (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.11.2018, Az. 8 K 11191/16).

 Auch Vereinswebseiten werden unter die Lupe genommen 

Spätestens dann, wenn ein Verein seine Steuererklärung abgibt, wird der Rechner angeschmissen. Die Internetseite des Vereins wird genau inspiziert. Gleich aus mehreren Gründen. 

Einer davon:

Der Fiskus prüft, ob Sie beispielsweise Logos von Spendern und Sponsoren auf der Webseite platziert haben. Das ist grundsätzlich erlaubt, aber:

Kann das Logo angeklickt werden und führt dieser Link dann auf die Webseite des Gönners, handelt es sich um Sponsoring. Der Verein darf für die Zuwendung dieses Gönners keine Spendenbescheinigung ausstellen, allenfalls eine Rechnung. Es handelt sich nämlich nicht um eine Spende, sondern um Sponsoring.

Anders sieht es aus, wenn vom Logo kein Link auf die Webseite des Gönners führt – wenn er also keine Gegenleistung vom Verein erhält. In diesem Fall ist für die Spende des Gönners eine Zuwendungsbestätigung erlaubt.

Hat der Fiskus auf der Vereinswebseite eine Verlinkung entdeckt, wird er genau prüfen, ob der Verein eine Spendenbescheinigung ausgestellt hat oder nicht!

Übrigens:

Das Finanzamt schaut sich die Webseite des Vereins noch aus einem anderen Grund an. Es will wissen: 

  1. Wie und was präsentiert der Verein dort? 
  2. Steht wirklich der satzungsgemäße Zweck im Vordergrund – oder möglicherweise wirtschaftliche Aktivitäten?

Damit spielt auch die Webseite des Vereins eine entscheidende Rolle bei der Frage: Kann ein Verein weiterhin gemeinnützig sein – oder eben nicht?

Und weil gerade die Frage im Raum steht: 

Darf das Finanzamt eine Vereins-Webseite wirklich so zerpflücken?

Die Antwort: Ja, das darf es. 

Das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, hat dieses Prüfrecht des Finanzamts bereits 2011 ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 9.2.2011, Az. I R 19/10).

Mitgliederwerbung für Vereine im Wandel

Doch es sind ja nicht die steuerlichen und rechtlichen Veränderungen, die bei einem Blick auf die letzten Jahre Vereinsleben zeigen: Die Veränderungen sind gravierend. So wie beispielsweise auch bei der Frage, wie neue Mitglieder für einen Verein gefunden und aktive Mitglieder gebunden werden können.

Lautete die Empfehlung vor über 15 Jahren noch: Gesellige Veranstaltungen, Fahrten, Jugendcafés

sind die Mittel der Wahl, um potenzielle Neumitglieder auf den Verein aufmerksam zu machen, muss sich der Vorstand aktuell auf den vielfältigsten Werbekanälen sicher bewegen: 

  • Facebook, 
  • Instagram, 
  • Events, 
  • Trendsportangebote, 
  • Internet-Newsletter … 

Jede Zielgruppe hat ihre eigenen Kanäle – und will dort, und zwar nur dort, angesprochen werden. 

Dazu kommt:

Das Anspruchsdenken der Mitglieder hat sich rapide gewandelt. Sprach man früher von „Mein Verein“, dem man möglicherweise ein Leben lang treu blieb, zieht heute die Karawane der Mitglieder weiter, wenn die Angebote nicht mehr passen oder sich woanders ein noch hipperes oder einfach auch nur ein noch preiswerteres Angebot findet.

Nirgendwo sonst als im Vereinsleben gilt der Spruch „Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit“ mehr! 

Unzählige Männergesangsvereine können ein Lied davon singen. Aber nur noch davon. Während die sangesfreudigen Mitglieder immer älter wurden und sich als eingefleischte Gemeinschaft verstanden, wurde die Nachwuchsarbeit vernachlässigt. Als dann endlich das Ruder herumgerissen wurde, war es für viele Vereine zu spät.

Ist es in den letzten Jahren bei all dem eigentlich zu einem Vereinssterben gekommen? Aber nein. 

Die Zahl der eingetragenen Vereine in Deutschland ist sogar gestiegen. Denn die Steuervorteile, die gemeinnützige Vereine genießen, sind immer noch beachtlich und wurden in den letzten Jahren sogar noch erweitert.

Gemeinnützige Vereine können steuerfrei erben, Spendenbescheinigungen ausstellen, profitieren von einer 35.000-Euro-Freigrenze, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen, haben Vorteile bei der Umsatzsteuer und – sofern der Verein ein Sportverein ist – kann er die  zusätzliche 45.000-Euro-Freigrenze  für sportliche Veranstaltungen nutzen.

Doch was ist geblieben?

Vor über 15 Jahren fanden sich in einer Zeitschrift für Vereinsvorstände unter der Überschrift „Wie Sie den eigenen Erfolg als Vorstand sicherstellen“ folgende 6 Punkte:

  1. Entscheidungen treffen und nicht hinauszögern
  2. Konstant lernen und die Erfahrung weitergeben
  3. Auf Aktivitäten konzentrieren, die den Vereinserfolg steigern
  4. Gezielt handeln – die Ziele also nicht aus dem Blick verlieren
  5. Bei Widerständen nicht aufgeben
  6. Von Ablehnung nicht entmutigen lassen und für die Vereinssache kämpfen

Hand aufs Herz: Auch heute lassen sich diese Punkte blind unterschreiben. Manches bleibt eben doch!

Fazit: Anpassen & mit der Zeit gehen 

Wie Sie gesehen haben, hat sich in den letzten Jahren im Vereinsleben vieles geändert. 

Es gab grundlegende Änderungen im Vereinsrecht, und zwar bezüglich der Ehrenamtspauschale, Umlagen, des Vereinsauschlusses, der Vorstandkompetenzen usw.

Auch der Fiskus wirft nun ein strengeres Auge auf die Vereinstätigkeit und prüft (auch digital), ob die Gemeinnützigkeit noch gewährleistet ist.

Zudem müssen sich Vereine heutzutage aktuellen Trends anpassen, wenn sie neue Mitglieder werben möchten. Da führt kein Weg mehr an Sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram vorbei.

Doch abgesehen von allen Neuheiten: lassen Sie sich dadurch nicht entmutigen und tun Sie Ihr Bestes, damit Ihr Verein noch weitere 15, 50 oder sogar 100 Jahre problemlos übersteht.

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Die 720-Euro-Grenze bezieht sich auf die Höhe der Ehrenamtspauschale.
Die Vereinssatzung muss eine entsprechende Regelungen beinhalten. Nur in diesem Fall darf der Vorstand eine Ehrenamtspauschale erhalten.
Die Vereinssatzung muss eine Obergrenze enthalten.
Vorstandskompetenzen, die sich aus der Satzung ergeben, können nur durch eine Satzungsänderung ergänzt bzw. eingeschränkt werden.
Die Vermögensbindungsklausel bestimmt, an wen das Vermögen eines gemeinnützigen Vereins übertragen wird, wenn der Verein aufgelöst, liquidiert wird oder seine Gemeinnützigkeit dauerhaft verloren geht.