Vereinsmitglied verstorben

Vereinsmitglied verstorben – trauriger Anlass im Verein

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Inhaltsverzeichnis

Ist ein Vereinsmitglied verstorben, wirft dies eine Reihe von Fragen auf – Endet die Mitgliedschaft? Wie gestaltet man einen Nachruf für den Verein? Soll eine gemeinsame Trauerkarte besorgt werden? Wie teuer darf ein Kranz sein, da Mitglieder ja keine Zuwendungen erhalten dürfen? Und, und, und …

Was passiert wenn ein Vereinsmitglied verstirbt?

Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft automatisch. Denn die Mitgliedschaft ist ein höchstpersönliches Recht. Sie kann nicht vererbt, nicht übertragen oder sonst wie weitergegeben werden.

Das bedeutet auch: Mit dem Tod enden alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

Beispiel:

Am 15. Juni beschließt die Mitgliederversammlung, von jedem einzelnen Mitglied eine Umlage in Höhe von 150 Euro zu erheben. Am 22. Juni verstirbt Mitglied Michael Mustermann. Die Umlage hat er noch nicht gezahlt.

Folge:

Sie können die Umlage von ihm bzw. seinen Erben nicht mehr verlangen.

Achtung: Für Kleingartenvereine gilt eine Besonderheit!

In Kleingartenvereinen bestehen oft Pachtverträge zwischen Verein und Mitglied über eine bestimmte Parzelle. Hier greift beim Tod des Mitglieds §12 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG): Demnach endet das Pachtverhältnis mit Ende des Monats, welcher dem Tod des Pächters folgt. Wenn ein Pächter also bspw. am 13.06.2018 gestorben ist, endet das Pachtverhältnis automatisch am 31.07.2018 um 24 Uhr. Die nicht vererbliche Vereinsmitgliedschaft aber endet trotzdem sofort.

In dem Fall müssen sich also Erben (und zwar alle) und Vorstand zeitnah zusammensetzen, um die Abwicklung zu klären!

Was geschieht mit den Beiträgen nach dem Tod eines Vereinsmitglieds?

Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch die Beitragspflicht. Doch ohne Blick in die Satzung geht es nicht. Grund: In manchen Satzungen ist geregelt, dass beim Tod eines Mitglieds keine Beiträge zurückerstattet werden. In diesem Fall ist der Fall klar.

Was aber, wenn die Erben bitten, den anteiligen Beitrag zurückzuerstatten, eine Satzungsregelung aber fehlt?

In diesem Fall gilt Ihr Blick auf die bisherige Vereinspraxis. Wurde in ähnlichen Fällen zurückerstattet? Dann können Sie das jetzt kaum verwehren. Es ist aber empfehlenswert, grundsätzlich eine Erstattung vorzunehmen, wenn Sie danach gefragt werden. Vielleicht brauchen die erbenden Angehörigen das Geld dringend.

Was ist mit den Kosten für einen Kranz?

Häufig schreiben Vereinssatzungen vor, dass Mitglieder keine Zuwendungen vom Verein erhalten dürfen – dementsprechend stellt sich im Falle des Todes eines Vereinsmitglieds auch die Frage, ob der Verein Gefahr läuft, die Gemeinnützigkeit zu riskieren, wenn er als Nachruf einen Kranz stiftet.

Klare Antwort: Die Gemeinnützigkeit ist nicht in Gefahr. Aus einem ganz einfachen Grund: Mit dem Tod endet ja die Mitgliedschaft. Folglich ist der Verstorbene ist nicht mehr Mitglied – also könnte es sich, selbst bei „böswilliger“ Auslegung, bei der Kranzspende nicht um eine Zuwendung an ein Mitglied handeln. Deshalb gilt die Grenze von 40 Euro für Geschenke an Mitglieder aus besonderem Anlass hier ebenfalls nicht. Kränze dürfen also mehr kosten, zumal sich die Kosten für einen Kranz heutzutage schon auf um die 150 Euro belaufen können. Jedoch sollten die Kosten „angemessen“ sein, so die Finanzämter, also im „üblichen Rahmen“ bleiben.

Doch der Tod eines Vereinsmitglieds hat noch andere Aspekte – die menschlichen nämlich!

Die Nachricht vom Tode eines Menschen löst Emotionen aus. Trauer und Verlust treffen vor allem die nächsten Angehörigen. Aber auch Freunde und Weggefährten des Verstorbenen müssen die schlimme Nachricht emotional verarbeiten. Das gilt auch für Vereinskameraden. Schließlich fühlt man sich in einer Gemeinschaft von Gleichgesinnten besonders eng verbunden. Dabei ist es gleichgültig, ob nun ein pensionierter Trainer oder ein hoffnungsfrohes Nachwuchstalent verstorben ist. Jeder Verlust schmerzt.

Bei aller Trauer und Niedergeschlagenheit sind in einer solchen Situation die Vorstandsmitglieder besonders gefordert und es heißt, einen kühlen Kopf zu bewahren. Denn es müssen Arbeiten erledigt werden, die die Vereinsführung massiv unter Zeitdruck setzen können. Vorrangig gilt es dabei, den letzten Willen der oder des Verstorbenen, die Wünsche der Angehörigen und die Interessen des Vereins in Einklang zu bringen.

Wie setzten Sie sich mit der Familie des verstorbenen in verbindung?

Nicht nur die nahen Verwandten, auch Sie als Vorstandsmitglied müssen jetzt viele Aufgaben erledigen. Der erste Schritt ist die Beileidsbekundung. Setzen Sie sich mit der Familie des verstorbenen Vereinsmitglieds in Verbindung.

Der gangbare Weg:

Besonders stilvoll ist ein persönliches Gespräch. Zur Abstimmung Ihres Kondolenzbesuches ist ein Telefonanruf erlaubt. Sprechen Sie sich mit der Familie ab, ob und wann Ihr Besuch willkommen ist.

Das geht gar nicht:

Verzichten Sie auf moderne Medien. SMS, Fax und E-Mail sind bei diesem sensiblen Anlass fehl am Platz. Darauf sollten Sie bewusst verzichten.

Mit leeren Händen ins Trauerhaus?

Wenn es Ihre Zeit nicht erlaubt, sofort einen Trauerbrief im Namen des Vereins zu formulieren, seien Sie unbesorgt. Sie dürfen zum Kondolenzbesuch mit leeren Händen kommen. Denn gerade persönliche Worte ihrer Verbundenheit mit der oder dem Verstorbenen können sehr lebendig und innig die Verdienste des Familienmitgliedes wiedergeben.

Überbringen Sie bei Ihrem Besuch die aufrichtige Anteilnahme aller Vereinskameradinnen und -kameraden. Versichern Sie der Familie (ohne Übertreibung), welche große Stütze das verstorbene Mitglied war. Lassen Sie Ihren Gefühlen freien Lauf. Die Angehörigen werden Ihnen diese ehrliche Anteilnahme danken.

Haben Sie Zeit und Muße, vor Ihrem Besuch im Trauerhaus einen Kondolenzbrief zu schreiben, bleibt es Ihnen unbenommen, dieses Schriftstück gleich mitzubringen. Erwarten Sie aber nicht, dass der Brief sogleich gelesen wird. Im Mittelpunkt Ihres Besuches stehen also auch hier Ihre verbalen Erinnerungen an das tote Vereinsmitglied.

Last but not least:

Wie informieren Sie die Vereinsmitglieder?

Informieren Sie Ihre Vereinsmitglieder so früh wie möglich über alle wesentlichen Fakten, die Sie über die Form der Bestattung gesammelt haben:

  • Ist die Teilnahme Ihrer Vereinsmitglieder erwünscht?
  • Wann und wo findet die Beisetzung, die Trauerfeier, die Urnenbestattung oder der gemeinsame Fußweg in den Friedwald statt?
  • Legen Sie Wert auf eine besondere Kleiderordnung, z. B. Vereinsuniform, Tracht, Vereinsfarben, besondere Krawatten bzw. Tücher, Schärpen?
  • Sind Sonderproben für einen musikalischen Beitrag erforderlich?
  • Planen Sie einen gemeinsamen Einzug in die Leichenhalle?
  • Soll die Vereinsfahne zum Nachruf mitgeführt werden?
  • Sammeln Sie im Sinne der oder des Verstorbenen für einen guten Zweck?
  • Werden Freiwillige als Sargträger gewünscht?
  • Lädt die Familie zum anschließenden „Leichenschmaus“ bzw. Beisammensein ein?

Das Thema „Tod eines Mitglieds“ ist traurig, aber letztendlich gehört der Tod zum Leben – und damit auch zum Vereinsleben!