Vergütung an den Vorstand zahlen: ja oder nein?

Vergütung an den Vorstand zahlen: ja oder nein?

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Als Vorstand eines eingetragenen Vereins genießen Sie einen gewissen Haftungsschutz. 

Es gilt der Grundsatz: Erst haftet der Verein – und nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auch der Vorstand.

Doch bei der Zahlung einer Vergütung an den Vorstand gibt es auch einige Fallen, die Sie hierbei nicht vergessen dürfen. Wir haben in diesem Beitrag die 3 wichtigsten hervorgehoben.

[Falle 1] Vergütung an den Vorstand – Satzung ist das A & O

Laut § 27 BGB sind Vorstandsmitglieder grundsätzlich unentgeltlich für Ihren Verein tätig. 

Nur durch die entsprechende Klausel in der Satzung kann das anders geregelt werden.

Was das genau bedeutet? Für jede Zahlung einer Vergütung an den Vorstand in einem Verein (egal, ob gemeinnützig oder nicht) ist eine Satzungsgrundlage erforderlich.

Vereinsvorstände, die ohne eine entsprechende Satzungsklausel Vergütungszahlungen an den Vorstand anweisen, werden daher vor mehreren Problemen stehen:

Der Verein (ggf. vertreten durch einen neuen Vorstand) hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der zu Unrecht gezahlten Vergütungen zuzüglich Zinsen.
Die Gemeinnützigkeit ist in Gefahr (für gemeinnützige Vereine besteht das Erfordernis einer Satzungsgrundlage für Vergütungszahlungen an den Vorstand schön länger).
Der Vorstand kann sich je nach Einzelfall wegen Untreue gemäß § 266 des Strafgesetzbuches strafbar machen.  

Vermeiden lässt sich dieser Umstand durch die rechtzeitige Schaffung einer Satzungsregelung inklusive Eintragung in das Vereinsregister (ggf. gefolgt von einer nachfolgenden Beschlussfassung), die Vergütungen erlaubt.

Formulierungsbeispiel:

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

[Falle 2] Die 720-Euro-Grenze & deren Rolle bei der Vergütung des Vorstands

§ 31a BGB besagt:

„Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit“. 

Heißt im Klartext: Das Haftungsprivileg gilt nur dann, wenn Sie nicht mehr als 720 Euro pro Jahr erhalten. Danach ist es futsch! 

Tipp: Unberücksichtigt bleiben Zahlungen für Aufwendungsersatz wie Reisekosten, Büromaterial usw.   

Beispiel: Der erste Vorsitzende eines Sportvereins erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 60 Euro monatlich, also von 720 Euro im Jahr. Zusätzlich werden ihm gegen Nachweis seine Aufwendungen für Reisekosten, Büromaterial usw. erstattet. Unabhängig davon, wie hoch diese Erstattung von Aufwendungen ist, wird er über § 31a BGB geschützt.

[Falle 3] Ehrenamtspauschale als Form der Vergütung

Auch die Ehrenamtspauschale ist eine Form der Vergütung und darf nur an den Vorstand bezahlt werden, wenn die Satzung eine Vergütung des Vorstands ausdrücklich erlaubt.

Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale dürfen nicht für Tätigkeiten im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgen.

Fazit: bei der Vergütung des Vorstands ist ein Blick in die Satzung unerlässlich

Bei Geld hört bekanntlich der Spaß auf – auch im Vereinsleben. Wie Sie sehen konnten, ist eine Vergütung des Vorstands gesetzlich nicht vorgesehen. Wenn Sie jedoch trotzdem Zahlungen an Vorstandsmitglieder leisten möchten, bedarf es einer klaren Satzungsregelung. 

Denn wenn Sie gegen die Regeln verstoßen, laufen Sie unter anderem Gefahr, dass Ihr Verein den Status der Gemeinnützigkeit verliert oder die Vereinsmitglieder die Vergütung zurückfordern. 

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Nein, das Gesetz besagt, dass der Vorstand grundsätzlich unentgeltlich für den Verein tätig sein muss.
Das ist möglich, jedoch muss die Satzung dazu eine explizite Klausel enthalten.
Der Verein kann unter Umständen die Vergütungen zurückfordern, es besteht die Gefahr, dass ihm die Gemeinnützigkeit aberkannt wird und sich der Vorstand wegen Untreue strafbar macht.