Worauf Sie bei der Verwendung von Fotos in einer Vereinsbroschüre achten sollten

Worauf Sie bei der Verwendung von Fotos in einer Vereinsbroschüre achten sollten

© sdecoret l Adobe Stock

„Ich habe meine Tochter auf einem Bild in Ihrer neuen Vereinsbroschüre entdeckt. Das ist nicht in Ordnung! Ich möchte nicht, dass die Behinderung meiner Tochter veröffentlicht wird. Ziehen Sie sofort diese Broschüre aus dem Verkehr!“

Mit diesem Anruf wurde der Vereinsvorsitzende eines Behindertensportvereins aus München konfrontiert. Die Anruferin war sehr erbost – und sie ist im Recht! Denn Fotos in Ihren Vereinsbroschüren oder auf der Vereinshomepage dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen oder ein Erziehungsberechtigter das schriftliche Einverständnis gegeben haben. Unabhängig davon, ob es sich um ein neues oder ein altes Bild handelt, ist es wichtig, dass alle Rechte rund um das Bild und die abgebildeten Motive im Vorhinein geklärt sind.

Deshalb gilt immer: Holen Sie sich das Einverständnis

Betrachten Sie ein Foto vor der Veröffentlichung immer mit folgender Frage: Sind alle abgebildeten Personen mit der Veröffentlichung einverstanden? Lassen Sie sich deren Einverständnis schriftlich geben. Nehmen Sie eine entsprechende Einverständniserklärung zum jeweiligen Fototermin mit. Sie können diese dann sofort von den betreffenden Personen unterschreiben lassen und ersparen sich später aufwendige Rückrufaktionen.

Die Einverständniserklärung ist grundsätzlich von der Person zu unterzeichnen, die abgebildet wird. Bei Minderjährigen oder nicht mündigen Personen sind die Erziehungsberechtigten oder die gesetzlichen Vertreter zeichnungsberechtigt.

Beachten Sie Fotorechte

Falls Sie das Foto nicht selbst gemacht haben, müssen Sie klären, ob der Fotograf mit der Verwendung seines Bildes einverstanden ist. Lassen Sie sich die Verwendung schriftlich genehmigen, bevor Sie z. B. mit dem Druck Ihrer Broschüre beginnen.

Tipp: Platzieren Sie den Urhebervermerk am Rand jeden Bildes. Alternativ können Sie auch die Fotografen z. B. bei einer Vereinszeitung im Impressum mit Angaben der Seitenzahl nennen, also z.B. S. 3, Verein für Menschen mit einer Behinderung Rüdeshausen, Dorothea Schnappschuss.

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