Haften Vereinsmitglieder für Schulden?

Wann Sie als Vorstand für die Schulden des Vereins haften

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Inhaltsverzeichnis

Wer haftet für die Schulden des Vereins?

Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass es sich um einem bereits eingetragenen Verein handelt – denn die Frage, ob eingetragen, also e.V. oder nicht – spielt eine wichtige Rolle:

Bei einem nicht eingetragenen Verein haften alle Mitglieder gleichsam für die Schulden des Vereins. Bei einem eingetragenen Verein haftet erst einmal immer der Verein. Er ist eine juristische Person. Allerdings werden die Geschäfte dieser „juristischen Person“ durch echte Menschen, also „natürliche Personen“ geführt. Das ist in der Regel der Vorstand. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Heißt beispielsweise:

Schließen Sie als Vorstand mit einem Dritten für den Verein einen Vertrag, schulden nicht Sie als Vorstand sondern Ihr Verein die vereinbarte Leistung.

Nach § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haftet der Verein auch für Schäden, die Sie als Vorstand einem Dritten durch Handlungen oder pflichtwidriges Unterlassen zufügen. Das ist die sogenannte Organhaftung. Das betrifft aber nur Handlungen, die sie ausdrücklich für den Verein vornehmen.

Beispiel:

Während einer Mitgliederversammlung kommt es zu einem Streit zwischen Ihnen und einem Mitglied. In Ihrer Wut hauen Sie dem Mitglied auf die Nase. Es erleidet einen Nasenbeinbruch und verklagt den Verein.

Folge:

Falsche Adresse. Denn in diesem Fall haftet nicht der Verein sondern Sie haften privat.

Doch auch wenn Sie als Vorstand für den Verein handeln, kann Sie eine Haftung treffen:

Beispiel:

Laut Satzung darf der Vorstand Geschäfte für den Verein bis maximal 1.500 Euro ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen. Er setzt sich darüber hinweg und bestellt Instrumente für 5.000 Euro. Hiermit sind die Mitglieder nicht einverstanden. In der kommenden Mitgliederversammlung erteilen sie nicht etwa nachträglich die Genehmigung, sondern beschließen, den Vorstand in Haftung zu nehmen …

Doch wie sieht das nun mit der Haftung für die Vereinsschulden aus?

Grundsätzlich haftet nur der Verein für seine Verbindlichkeiten. Aber: Führen Sie beispielsweise Steuern nicht ab – weil sie das Restgeld des Vereins für andere Dinge verwenden – wird der Fiskus versuchen, die nicht mehr eintreibbare Steuerschuld bei einem oder mehreren der Vorstandsmitglieder zu holen. Gleiches gilt für die Träger der Sozialversicherung. Und:

Zeichnet sich die Zahlungsunfähigkeit  des Vereins ab, sind Sie besonders in der Pflicht:

Stellen Sie den Insolvenzantrag sofort, sobald Sie feststellen, dass Ihr Verein zahlungsunfähig ist. Ein „verschleppter“ Insolvenzantrag führt dazu, dass sich die finanzielle Situation des Vereins noch weiter verschlechtert. Außerdem gerät Ihr Privatvermögen in Gefahr! Denn wenn Sie den Insolvenzantrag vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (unter Missachtung Ihrer Sorgfaltspflicht) hinauszögern, haften Sie als Vereinsvorstand mit Ihrem persönlichen Vermögen für alle Zahlungsausfälle, die durch die Insolvenzverschleppung entstehen – zum Beispiel für unbezahlte Lieferungen, die erst bestellt wurden, als Sie schon von der Insolvenz Ihres Vereins wussten.

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