Ein Mann in einem Büro hält einen Karton mit persönlichen Gegenständen. Im Hintergrund werfen Kollegen Papierbälle.

Abberufung von Vorstandsmitgliedern: Leitfaden & Checkliste

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Inhaltsverzeichnis

Streit gibt es im Verein immer mal wieder. Was aber tun, wenn ein Vorstandsmitglied so streitbar ist, dass den übrigen Vorstandsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist? Oder ein Vorsitzender aus persönlichen Gründen sein Amt nicht mehr weiterführen kann oder will?

Durch eine sogenannte Abberufung kann ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthoben werden. Unser Artikel erklärt Schritt für Schritt, wer abberufen darf, welche Voraussetzungen gelten und welche rechtlichen Fallstricke Sie beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abberufung durch die Mitgliederversammlung: Nur das Organ, das den Vorstand gewählt hat (in der Regel die Mitgliederversammlung), darf ein Vorstandsmitglied abberufen (§ 27 BGB); die Satzung kann Ausnahmen regeln.
  • Gründe für Abberufung: Vorstand kann jederzeit abberufen werden, meist bei wichtigen Gründen wie grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung; gerichtliche Überprüfung möglich.
  • Vorgehensweise: Satzung prüfen, zuständiges Organ (meist Mitgliederversammlung) einberufen, Tagesordnung mit Name, Position und Grund der Abberufung erstellen, ggf. Neuwahl einplanen.
  • Nach der Abberufung: Änderung unverzüglich dem Vereinsregister melden; Protokoll mit Abstimmungsergebnis als Nachweis verwenden; unrechtmäßige Abberufungen sind anfechtbar, Rechte der Mitgliederversammlung bleiben vorrangig.

Was bedeutet „Abberufung“?

Abberufung bedeutet, dass ein Vorstandsmitglied sein Amt als Organ des Vereins verliert und von von der Instanz – wenn durch die Satzung nicht anders geregelt – abberufen wird, die ihn einbestellt hat. Dabei bietet § 27 Abs. 2 BGB die zentrale Gesetzesgrundlage.

Vorsicht Verwechslungsgefahr

Die Abberufung sollte nicht mit den folgenden Begriffen verwechselt werden:

  • Rücktritt/Amtsniederlegung: Das Vorstandsmitglied legt sein Amt selbst nieder (Satzung/Fristen prüfen).
  • Ausschluss aus dem Verein: Betrifft die Mitgliedschaft. Das ist ein anderes Verfahren und rechtlich strenger (z. B. bei Satzungsregelungen/Verfahrensschutz).
  • Anstellungs-/Dienstvertrag & Vergütung: Eine Abberufung beendet nicht automatisch vertragliche Vergütungsansprüche; § 27 Abs. 2 BGB nennt ausdrücklich „unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung“.

Wer darf ein Vorstandsmitglied abberufen?

Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds erfolgt grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung, da sie den Vorstand  gewählt hat (§ 27 BGB). Die Vereinssatzung kann jedoch abweichende Regelungen enthalten (§ 40 BGB).

  • Ausnahme 1: Wird der Vorstand durch ein anderes Organ bestellt (z. B. Beirat), kann auch nur dieses Organ ihn wieder abberufen.
  • Ausnahme 2: Wurde der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt, kann die Satzung die Abberufung einem anderen Organ übertragen (z. B. Ehrenausschuss).

Kurz gesagt:

Wer das Vorstandsmitglied bestellt hat, ist in der Regel auch für seine Abberufung zuständig – abweichende Satzungsregelungen sind möglich.

Wann ist eine Abberufung des Vorstands möglich?

Im Grunde kann die Bestellung zum Vorstand jederzeit widerrufen werden (§ 27 BGB). Das heißt: Ein Vorstandsmitglied kann während der Amtszeit sein Amt verlieren, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihn oder sie loswerden möchte.

Um Willkür zu vermeiden, kann die Vereinssatzung die Abberufung allerdings auf den Fall beschränken, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Voraussetzung ist eine klare und eindeutige Regelung.

Wichtige Gründe können sein:

  • grobe Pflichtverletzung
  • Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung

Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein wichtiger Grund für eine Abberufung vorliegt, ist gerichtlich überprüfbar. Ein abgesetztes Vorstandsmitglied kann also im Zweifel gegen die Entscheidung klagen, wenn es sich zu Unrecht abberufen sieht.

Mit anderen Worten: Lassen Sie es nicht so weit kommen, dass private Streitigkeiten oder interne Rivalitäten zur Abberufung eines Vorstandsmitglied führen. Es sollte ein sachlich eindeutig feststellbarer Grund vorliegen.

Achtung!

Der Vorstand hat vor der Abberufung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Vorstandsmitglieder, die abberufen werden sollen, müssen vor der Entscheidung darüber also nicht durch die Mitgliederversammlung (oder ein anderes zuständiges Organ) angehört werden.

Abberufung von Vorstandsmitgliedern: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Wenn Sie Vorstandsmitglieder abberufen wollen, dann gehen Sie folgendermaßen vor:

  1. Satzung prüfen: Zuständiges Organ, Einladungsfrist, Form (postalisch/E-Mail), Mehrheiten, Quoren, ggf. „wichtiger Grund“.
  2. Zuständiges Organ einberufen: Ordentlich oder außerordentlich – je nach Satzung/Dringlichkeit.
  3. Tagesordnung sauber ankündigen: Abberufung und (falls geplant) Neuwahl als eigene TOPs.
  4. Unterlagen vorbereiten Fakten/Belege, Chronologie, ggf. Abmahnungen/Beschlüsse, damit das Protokoll später trägt.
  5. Fairness-Check: Stellungnahme ermöglichen: Gesetzlich wird eine Anhörung teils als nicht zwingend dargestellt; für die Risikominimierung ist eine Gelegenheit zur Stellungnahme dennoch sehr empfehlenswert.
  6. Beschluss fassen & Ergebnis protokollieren: Stimmen (Ja/Nein/Enthaltungen), ggf. erforderliche Mehrheit erreicht, Versammlungsleitung/Protokollführung.
  7. Neuwahl durchführen (falls vorgesehen): Annahme der Wahl dokumentieren.

Beispielhafte Tagesordnung zur Abberufung des Vorstandes im Verein

TOP 1: Eröffnung und Begrüßung

TOP 2: Wahl der Versammlungsleitung

TOP 3: Wahl der Protokollführung

TOP 4: Genehmigung der Tagesordnung

TOP 5: Widerruf der Bestellung / Abberufung des zweiten Vorsitzenden Werner Müller

Beschlussvorschlag:

„Die Mitgliederversammlung widerruft die Bestellung von Herrn Werner Müller als zweiter Vorsitzender des Vereins und beruft ihn mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Vorstandsmitglied (zweiter Vorsitzender) ab.“

Optionaler Zusatz (wenn Satzung „wichtigen Grund“ verlangt oder ihr ihn sauber dokumentieren wollt):

„… aus wichtigem Grund, nämlich wegen Nichtausübung des Vorstandsamtes (anhaltende Untätigkeit) trotz wiederholter Aufforderung(en) am [Datum] / [Datum].“

TOP 6: Gelegenheit zur Stellungnahme (Werner Müller)

TOP 7: Neuwahl eines zweiten Vorsitzenden

  • Vorstellung der Kandidat*innen
  • Wahlhandlung
  • Annahme der Wahl durch die gewählte Person

TOP 8: Ermächtigung zur Anmeldung beim Vereinsregister

Beschlussvorschlag:

„Die Mitgliederversammlung ermächtigt den vertretungsberechtigten Vorstand, die Vorstandsänderung (Abberufung und ggf. Neuwahl) unverzüglich zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.“

TOP 9: Verschiedenes

TOP 10: Schließung der Versammlung

Tipp für Vereinsprofis

Da der Widerruf der Bestellung, also die Abberufung des Vorstands, an keine bestimmte Form gebunden ist, können Sie auch einfach einen neuen zweiten Vorsitzenden wählen – ohne vorherige Abwahl. Das erleichtert das Prozedere.

Welche Schritte sind nach der Abberufung eines Vorstandsmitglieds erforderlich?

Wurde ein Vorstandsmitglied abberufen, müssen Sie diese Änderung unverzüglich dem zuständigen Vereinsregister (Amtsgericht) in beglaubigter Form mitteilen. Ebenso die Neuwahl eines Vorstandsmitglieds in den vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB. Hierzu brauchen Sie eine Kopie des Versammlungsprotokolls mit den Abstimmungsergebnissen.

Was sind Beispiele für eine unrechtmäßige Abberufung?

Natürlich könnte man als Vorstand auf die Idee kommen, in der Satzung zu verankern, dass sich die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils selber abwählen können, so wie es die Idee eines Vereins aus Oberbayern war.

Innerhalb des Vorstands kam es zu einem Konflikt, sodass drei Mitglieder versuchten, zwei andere eigenmächtig abzuberufen. Dies war jedoch rechtswidrig: Nur das Organ, das den Vorstand gewählt hat – in der Regel die Mitgliederversammlung – darf Vorstandsmitglieder abberufen. Eine Satzung kann dieses Recht nicht auf den Vorstand übertragen (BGH, Urteil 06.02.1984, Az. II ZR 119/83)

Kann ein anderes Organ als das Wahlorgan einen Vorstand abberufen?

Eine Ausnahme gibt es zwar, die betrifft aber nicht den abzuberufenden Vorstand, sondern das Organ, das abberuft. Denn nach vorherrschender juristischer Meinung kann die Mitgliederversammlung sogar dann die Abberufung betreiben, wenn für die Wahl des Vorstands ein anderes Organ zuständig war, beispielsweise der Beirat des Vereins. Hierzu bedarf es dann aber eines wichtigen Grundes.

Achtung

Schauen Sie in Ihre Satzung, denn dort kann auch geregelt sein, dass für die Abberufung ein anderes Organ zuständig ist als das, welches für die Wahl verantwortlich war.

Beispiel

Es ist möglich, dass ein Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt wird, wenn in der Satzung nichts weiteres definiert ist. Allerdings kann in der Satzung durchaus definiert sein, dass die Abberufung des Vorstandes nur durch den Ehrenrat des Vereins erfolgen darf.

Fazit zur Abberufung

Der Mitgliederversammlung ist es immer und jederzeit möglich, den Vorstand zu bestellen und wieder abzuberufen. An ihr führt also beim Thema Abberufung des Vorstands kein Weg vorbei.

Es gibt viele Gründe, die eine Abberufung des Vorstands nötig machen. Meistens sind es persönliche Lebensumstände des Vorsitzenden wie Krankheiten oder schlicht Zeitmangel.

Doch manchmal kommt es auch zu einem so gravierenden Fehlverhalten des Vorstands, das eine Abberufung unausweichlich wird. In diesem Fall bewahren Sie Ruhe und berufen – wie oben beschrieben – eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die dann eine demokratische Entscheidung trifft.

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FAQ: Abberufung von Vorstandsmitgliedern

Nur die Mitgliederversammlung kann und darf den Vorstand abberufen, die Satzung kann das jedoch auch anders regeln. Es gibt folgende Ausnahmen: Ausnahme 1: Wenn der Vorstand von einem anderen Organ als der Mitgliederversammlung gewählt wird, kann er auch durch dieses Organ abberufen werden. Ausnahme 2: Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, kann aber laut Satzung nur von einem anderen Organ wieder abberufen werden.
Im Prinzip kann ein Vorstand jederzeit sein Amt verlieren, wenn die Mitgliederversammlung das möchte. In der Satzung kann und sollte es eine Regelung geben, dass eine Abberufung nur aus einem wichtigen Grund durchgesetzt werden darf. Gründe können z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sein. Im Zweifel kann der angeklagte Vorstand gegen die Entscheidung klagen, wenn er sich unrecht behandelt und beschuldigt fühlt. Wichtig zu wissen: Vorstandmitglieder haben vor der Abberufung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Zunächst sollten Sie in der Satzung nachlesen, welche Regeln für einen solchen Fall vorgesehen sind. Danach wird das zuständige Organ einberufen, das ist in der Regel die Mitgliederversammlung. Diese Einberufung kann in der Form einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. In der Tagesordnung muss ein der Tagesordnungspunkt exakt angegeben sein. Dazu gehören Name und Position des Abzuberufenden sowie der Grund der Abrufung.
Nach einer erfolgreichen Abberufung müssen Sie die Änderung durch die Abberufung sowie die Neuwahl eines Vorstandsmitglieds unverzüglich in beglaubigter Form dem Vereinsregister melden. Zudem brauchen Sie eine Kopie des Versammlungsprotokolls mit den Abstimmungsergebnissen.
Eine unrechtmäßige Abberufung besteht beispielsweise dann, wenn einzelne Vorstandsmitglieder auf die Idee kommen, andere Vorstandsmitglieder alleine abberufen zu können. Dies kann bei zwei verhärteten Fronten passieren, die möchten, dass die jeweils andere das Amt abgibt. Der Vorstand kann sich jedoch nicht selbst abberufen, denn das kann nur das Organ, das den Vorstand gewählt hat und das ist in den meisten Fällen die Mitgliederversammlung.