Abberufung von Vorstandsmitgliedern: Leitfaden & Checkliste
Streit gibt es im Verein immer mal wieder. Was aber tun, wenn ein Vorstandsmitglied so streitbar ist, dass den übrigen Vorstandsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist? Oder ein Vorsitzender aus persönlichen Gründen sein Amt nicht mehr weiterführen kann oder will?
Durch eine sogenannte Abberufung kann ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthoben werden. Unser Artikel erklärt Schritt für Schritt, wer abberufen darf, welche Voraussetzungen gelten und welche rechtlichen Fallstricke Sie beachten sollten.
Was bedeutet „Abberufung“?
Abberufung bedeutet, dass ein Vorstandsmitglied sein Amt als Organ des Vereins verliert und von von der Instanz – wenn durch die Satzung nicht anders geregelt – abberufen wird, die ihn einbestellt hat. Dabei bietet § 27 Abs. 2 BGB die zentrale Gesetzesgrundlage.
Wer darf ein Vorstandsmitglied abberufen?
Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds erfolgt grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung, da sie den Vorstand gewählt hat (§ 27 BGB). Die Vereinssatzung kann jedoch abweichende Regelungen enthalten (§ 40 BGB).
- Ausnahme 1: Wird der Vorstand durch ein anderes Organ bestellt (z. B. Beirat), kann auch nur dieses Organ ihn wieder abberufen.
- Ausnahme 2: Wurde der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt, kann die Satzung die Abberufung einem anderen Organ übertragen (z. B. Ehrenausschuss).
Wann ist eine Abberufung des Vorstands möglich?
Im Grunde kann die Bestellung zum Vorstand jederzeit widerrufen werden (§ 27 BGB). Das heißt: Ein Vorstandsmitglied kann während der Amtszeit sein Amt verlieren, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihn oder sie loswerden möchte.
Um Willkür zu vermeiden, kann die Vereinssatzung die Abberufung allerdings auf den Fall beschränken, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Voraussetzung ist eine klare und eindeutige Regelung.
Wichtige Gründe können sein:
- grobe Pflichtverletzung
- Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein wichtiger Grund für eine Abberufung vorliegt, ist gerichtlich überprüfbar. Ein abgesetztes Vorstandsmitglied kann also im Zweifel gegen die Entscheidung klagen, wenn es sich zu Unrecht abberufen sieht.
Mit anderen Worten: Lassen Sie es nicht so weit kommen, dass private Streitigkeiten oder interne Rivalitäten zur Abberufung eines Vorstandsmitglied führen. Es sollte ein sachlich eindeutig feststellbarer Grund vorliegen.
Abberufung von Vorstandsmitgliedern: Schritt-für-Schritt-Anleitung
Wenn Sie Vorstandsmitglieder abberufen wollen, dann gehen Sie folgendermaßen vor:
- Satzung prüfen: Zuständiges Organ, Einladungsfrist, Form (postalisch/E-Mail), Mehrheiten, Quoren, ggf. „wichtiger Grund“.
- Zuständiges Organ einberufen: Ordentlich oder außerordentlich – je nach Satzung/Dringlichkeit.
- Tagesordnung sauber ankündigen: Abberufung und (falls geplant) Neuwahl als eigene TOPs.
- Unterlagen vorbereiten Fakten/Belege, Chronologie, ggf. Abmahnungen/Beschlüsse, damit das Protokoll später trägt.
- Fairness-Check: Stellungnahme ermöglichen: Gesetzlich wird eine Anhörung teils als nicht zwingend dargestellt; für die Risikominimierung ist eine Gelegenheit zur Stellungnahme dennoch sehr empfehlenswert.
- Beschluss fassen & Ergebnis protokollieren: Stimmen (Ja/Nein/Enthaltungen), ggf. erforderliche Mehrheit erreicht, Versammlungsleitung/Protokollführung.
- Neuwahl durchführen (falls vorgesehen): Annahme der Wahl dokumentieren.
Beispielhafte Tagesordnung zur Abberufung des Vorstandes im Verein
TOP 1: Eröffnung und Begrüßung
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP 2: Wahl der Versammlungsleitung
TOP 3: Wahl der Protokollführung
TOP 4: Genehmigung der Tagesordnung
TOP 5: Widerruf der Bestellung / Abberufung des zweiten Vorsitzenden Werner Müller
Beschlussvorschlag:
„Die Mitgliederversammlung widerruft die Bestellung von Herrn Werner Müller als zweiter Vorsitzender des Vereins und beruft ihn mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Vorstandsmitglied (zweiter Vorsitzender) ab.“
Optionaler Zusatz (wenn Satzung „wichtigen Grund“ verlangt oder ihr ihn sauber dokumentieren wollt):
„… aus wichtigem Grund, nämlich wegen Nichtausübung des Vorstandsamtes (anhaltende Untätigkeit) trotz wiederholter Aufforderung(en) am [Datum] / [Datum].“
TOP 6: Gelegenheit zur Stellungnahme (Werner Müller)
TOP 7: Neuwahl eines zweiten Vorsitzenden
- Vorstellung der Kandidat*innen
- Wahlhandlung
- Annahme der Wahl durch die gewählte Person
TOP 8: Ermächtigung zur Anmeldung beim Vereinsregister
Beschlussvorschlag:
„Die Mitgliederversammlung ermächtigt den vertretungsberechtigten Vorstand, die Vorstandsänderung (Abberufung und ggf. Neuwahl) unverzüglich zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.“
TOP 9: Verschiedenes
TOP 10: Schließung der Versammlung
Welche Schritte sind nach der Abberufung eines Vorstandsmitglieds erforderlich?
Wurde ein Vorstandsmitglied abberufen, müssen Sie diese Änderung unverzüglich dem zuständigen Vereinsregister (Amtsgericht) in beglaubigter Form mitteilen. Ebenso die Neuwahl eines Vorstandsmitglieds in den vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB. Hierzu brauchen Sie eine Kopie des Versammlungsprotokolls mit den Abstimmungsergebnissen.
Was sind Beispiele für eine unrechtmäßige Abberufung?
Natürlich könnte man als Vorstand auf die Idee kommen, in der Satzung zu verankern, dass sich die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils selber abwählen können, so wie es die Idee eines Vereins aus Oberbayern war.
Innerhalb des Vorstands kam es zu einem Konflikt, sodass drei Mitglieder versuchten, zwei andere eigenmächtig abzuberufen. Dies war jedoch rechtswidrig: Nur das Organ, das den Vorstand gewählt hat – in der Regel die Mitgliederversammlung – darf Vorstandsmitglieder abberufen. Eine Satzung kann dieses Recht nicht auf den Vorstand übertragen (BGH, Urteil 06.02.1984, Az. II ZR 119/83)
Kann ein anderes Organ als das Wahlorgan einen Vorstand abberufen?
Eine Ausnahme gibt es zwar, die betrifft aber nicht den abzuberufenden Vorstand, sondern das Organ, das abberuft. Denn nach vorherrschender juristischer Meinung kann die Mitgliederversammlung sogar dann die Abberufung betreiben, wenn für die Wahl des Vorstands ein anderes Organ zuständig war, beispielsweise der Beirat des Vereins. Hierzu bedarf es dann aber eines wichtigen Grundes.
Fazit zur Abberufung
Der Mitgliederversammlung ist es immer und jederzeit möglich, den Vorstand zu bestellen und wieder abzuberufen. An ihr führt also beim Thema Abberufung des Vorstands kein Weg vorbei.
Es gibt viele Gründe, die eine Abberufung des Vorstands nötig machen. Meistens sind es persönliche Lebensumstände des Vorsitzenden wie Krankheiten oder schlicht Zeitmangel.
Doch manchmal kommt es auch zu einem so gravierenden Fehlverhalten des Vorstands, das eine Abberufung unausweichlich wird. In diesem Fall bewahren Sie Ruhe und berufen – wie oben beschrieben – eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die dann eine demokratische Entscheidung trifft.