Der 1. Vorstand als alleinige Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. In vielen Vereinen ist es nach wie vor so, dass der Verein allein durch den 1. Vorsitzenden vertreten wird. Er allein ist dann berechtigt, nach außen für den Verein zu handeln.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann ebenso vorgesehen werden, dass jedes Vorstandsmitglied berechtigt ist, den Vorstand allein zu vertreten (so genannte Alleinvertretung).
Beispiel: Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. In der Satzung ist geregelt, dass jeder der 3 genannten den Verein allein vertritt.
Praxis-Tipp: Soll die Stellung des 1. Vorsitzenden gestärkt werden, kann die Regelung im vorstehenden Beispiel wie folgt ergänzt werden: Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende und der Kassenwart dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (der Kassenwart nur bei Verhinderung auch des 2. Vorsitzenden) auszuüben.