Ausgangsbeschränkungen wegen Corona: Diese Regeln gelten für Vereine

Ausgangsbeschränkungen wegen Corona: Diese Regeln gelten für Vereine

© Daniel Ernst - Adobe Stock
Inhaltsverzeichnis

Geändertes Infektionsschutzgesetz 2022: Die Corona-Regeln werden künftig weitgehend wegfallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, kann bestehen bleiben. Entscheidend ist die Reglung im jeweiligen Bundesland.

Quelle: Die Bundesregierung, März 2022.

Durch das Coronavirus sind auch Vereine von Lockdowns, abgesagten Events, Home Office-Pflicht sowie von Kontaktbeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen betroffen.

Viele Vereine spüren die Krise sehr deutlich. Ihnen fehlen Mitglieder, Veranstaltungen müssen unter besonderen Auflagen stattfinden, das Betreten von Sportplätzen ist nur eingeschränkt möglich und Versammlungen finden digital statt. Die Krise bedeutet viele Herausforderungen, denen sich Vereine seit Anfang 2020 stellen mussten.

Was bedeuten Ausgangsbeschränkungen für Vereine?

Damit das Vereinsleben so gut wie möglich weitergehen kann, ist es wichtig, dass Vereine bei den aktuellen Bestimmungen auf dem Laufenden sind. Schließlich definieren die politischen Beschlüsse wie das Vereinsleben unter Berücksichtigung der Umstände ausgestaltet werden kann.

Neben abgesagten Veranstaltungen und Kontaktbeschränkungen sind insbesondere Ausgangsbeschränkungen das Schreckgespenst für Vereine. Das Wort wird häufig synonym zur Ausgangssperre benutzt, ist aber aus rechtlicher Sicht etwas anders zu verstehen.

Während Ausgangssperren ein strenges Ausgehverbot meinen, das wirklich nur in Ernstfällen und bei triftigen Gründen umgangen werden kann (z.B. berufliche Gründe, medizinische Notfälle, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren, die Wahrnehmung von Sorge- und Umgangsrecht sowie die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen), sind Ausgangsbeschränkungen etwas weiter gefasst.

Bei Ausgangsbeschränkungen sind ebenfalls triftige Gründe zum Verlassen des Hauses nötig, wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen, medizinische Notfälle oder die Versorgung von Tieren, allerdings dürfen Sie darüber hinaus noch mehr:

  • Ämtergänge
  • Teilnahme an Gottesdiensten
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft
  • Der Besuch bei Lebenspartnern
  • Versorgungsgänge wie Einkaufen

Somit sind Ausgangsbeschränkungen weniger einschränkend als Ausgangssperren – einen triftigen Grund zum Verlassen des Hauses benötigen Sie dennoch.

Wer entscheidet über Ausgangsbeschränkungen in der Coronakrise?

Die Maßnahmen können nur auf Länderebene umgesetzt werden. Das IfSG sieht in § 54 vor, dass die Landesregierungen die zuständige Behörde zu benennen haben. Der Bund ist nicht zuständig, sodass wir einen „Flickenteppich“ bei den jeweiligen Maßnahmen haben. Informieren Sie sich als Vereinsvorstand daher, wie der aktuelle Stand in Ihrem Bundesland ist.

Eine leere Obst- und Gemüseabteilung im Supermarkt. In Zeiten von Corona wird manchmal eine Ausgangssperre verhängt, um zu verhindern, dass die Infektionszahlen steigen. Jetzt erfahren Sie, wann Sie bei einer Ausgangssperre Ihre Wohnung verlassen dürfen.
Quelle: Mick Haupt / Unsplash© Mick Haupt / Unsplash

Welche Regeln zu Ausgangsbeschränkungen gelten im Herbst/Winter 2021/2022?

Während des Winters 2020/2021 gab es bereits Ausgangsbeschränkungen in einigen Teilen Deutschlands, jedoch nie flächendeckend. Seit Beginn der 4. Corona-Welle im Herbst 2021 spielen Ausgangsbeschränkungen wieder eine Rolle, je nach Infektionsgeschehen.

Im Gegensatz zum Winter 2020/2021 ist die Besonderheit nun, dass die Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte, also ungeimpfte, Personen gelten, bislang aber nicht für Geimpfte und Genesene. Ausgangsbeschränkungen greifen je nach Bundesland bei unterschiedlichen 7-Tage-Inzidenzen.

Währen in Hotspots in Sachsen mit 7-Tage-Inzidenzen von mehr als 1.000 Ungeimpfte zwischen 22 und 06 Uhr das Haus nicht verlassen dürfen, so gilt in Baden-Württemberg eine andere Regelung: Liegt die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen bei 500, so ist ungeimpften Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung von 21 Uhr bis 05 Uhr nur noch bei Vorlage triftiger Gründe gestattet. (Stand: 16.12.2021)

Auch in anderen Teilen Deutschlands könnten wieder Ausgangsbeschränkungen in Kraft treten, wenn sich das Infektionsgeschehen verschärft. Dabei würde sich der Fokus ebenfalls zunächst auf Ungeimpfte richten.

Was bedeuten Ausgangsbeschränkungen für Mitarbeiter eines Vereins?

Während geltender Ausgangsbeschränkungen gibt es Ausnahmen für berufliche Zwecke und für bestimmte Anlässe. So können Polizisten und Feuerwehrleute, also systemrelevante Personen, während der Berufsausübung draußen sein. Gleiches gilt für Ärzte oder Pflegepersonal auf dem Weg zur Arbeit oder Menschen auf dem Weg zum Arzt oder ins Krankenhaus.

Auch für Vereine bedeuten Ausgangsbeschränkungen, dass Menschen zu Zwecken der Berufsausübung trotzdem das Haus verlassen und zur Arbeit fahren dürfen.

Ein entscheidender Punkt bei Ausgangsbeschränkungen ist schließlich, dass die Wohnung bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden darf. Das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit ist ein triftiger Grund, weshalb auch Mitarbeiter in Vereinen während geltender Ausgangsbeschränkungen an ihren Arbeitsplatz fahren dürfen.

Was gilt für ehrenamtliche Mitarbeiter in Vereinen?

Ehrenamtliche Mitarbeiter leisten einen wertvollen Dienst an der Gesellschaft. So dürfen ehrenamtliche Mitarbeiter der Rettungsdienste, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes auch während Ausgangsbeschränkungen zu Zwecken der Tätigkeitsausübung sowie für Übungen das Haus verlassen.

Auch wenn die ehrenamtliche Tätigkeit das Pflegen von hilfsbedürftigen Menschen, sterbenden Menschen oder Tieren vorsieht, ist ein triftiger Grund gegeben, um das Haus trotz Ausgangsbeschränkungen zu verlassen. Wer jedoch ehrenamtliche Helfer in einem Kunst- oder Kulturverein beschäftigt, sollte vorher beim örtlichen Gesundheitsamt anrufen und sich vergewissern, ob diese Tätigkeit ebenfalls als triftiger Grund angesehen wird, das Haus zu verlassen.

Für ehrenamtliche Mitarbeiter gilt wie auch für festangestellte Mitarbeiter die 3G-Regel, das heißt sie müssen geimpft, genesen oder getestet sein, wenn sie ihrer Tätigkeit nachgehen.

Was müssen Sie beim Ausstellen einer Bescheinigung für Ihre Mitarbeiter beachten?

Um zu verhindern, dass Vereinsmitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit während der Ausgangssperre in Probleme bei einer Kontrolle durch Ordnungsamt oder Polizei geraten, sollten Sie Ihren Mitarbeitern eine Bescheinigung ausstellen, die belegt, dass sie für Ihren Verein arbeiten. Somit wird der triftige Grund, weshalb das Haus verlassen werden muss, nachgewiesen und Ihre Mitarbeiter können empfindliche Strafen vermeiden.

Gehen Sie auf Nummer Sicher und halten Sie Rücksprache mit den zuständigen Behörden (Gesundheits- oder Ordnungsamt), bevor Sie eine Bescheinigung ausstellen. Stellen Sie hier die Einsatzbereiche Ihres Vereins dar und fragen, ob diese Tätigkeiten einen triftigen Grund darstellen, um von der Ausgangsbeschränkung befreit zu werden.

Die Bescheinigung sollte personalisiert werden, also mit dem Namen der Ehrenamtlichen versehen werden. Wenn diese Bescheinigung dann kontrolliert wird, kann damit direkt der Grund für das Verlassen der Wohnung nachgewiesen werden.

Nutzen Sie für diese Bescheinigung den Briefbogen Ihres Vereins, aus welchem auch die Anschrift der Geschäftsstelle ersichtlich ist. So kann Ihr Mitarbeiter nachweisen, dass er sich auf dem Weg zur Arbeit befindet. Unterzeichnen Sie diese Bescheinigung persönlich als Vorstand.

Hier Musterformulierung / Bescheinigung für Vereine downloaden

Was passiert bei der Missachtung von Ausgangsbeschränkungen?

Wer trotz Ausgangssperre draußen unterwegs ist, ohne dafür eine gültige Bescheinigung oder einen anderen triftigen Grund zu haben, der muss mit Strafen rechnen.

Laut § 73 IfSG können Sie mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro rechnen. Wenn wegen Ihres Verstoßes ein Mensch nachweislich angesteckt wird, kann dies sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden (§ 74 IfSG).

Welche weiteren Regeln für Vereine gibt es während der Coronakrise?

Die Bundesländer haben ein Warnsystem auf Basis der Krankenhausauslastung eingeführt. Dieses Warnsystem entscheidet darüber, welche Regelungen für das öffentliche und private Leben gelten und auch, was Vereine berücksichtigen müssen. Folgende Stufen gibt es:

  • Basisstufe: Stationäre Neuaufnahme von Covid-19-Patienten in Krankenhäusern liegt landesweit unter 1,5 (also 1,5 Neuaufnahmen im Krankenhaus aufgrund von Covid auf 100.000 Einwohner)
  • Warnstufe: Stationäre Neuaufnahme erreicht oder überschreitet landesweit die Zahl 1,5
  • Alarmstufe: Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz erreicht oder überschreitet 3
  • Alarmstufe II: Hospitalisierungs-Inzidenz erreicht oder überschreitet 6.
  • Erreicht oder überschreitet die Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl 9, behalten sich die Landesregierungen vor, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. (Stand: 16.12.2021)
Ein Mann hält ein Handy in der Hand und liegt auf der Couch. In Zeiten der Coronakrise sollten Vereine bei Ausgangsbeschränkungen auf alternative Kommunikationsformen setzen.
© Annie Spratt / Unsplash
Quelle: Annie Spratt / Unsplash

Was gilt für Veranstaltungen in Vereinen?

In der Basisstufe sind Veranstaltungen zulässig, allerdings müssen nicht-immunisierte Personen einen negativen Schnelltest (oder PCR-Test) vorweisen. Das gilt auch für Veranstaltungen draußen mit mehr als 5.000 Besuchern oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

In der Warnstufe sind Veranstaltungen ebenfalls zulässig, nicht-immunisierte Personen müssen jedoch zwingend einen PCR-Test vorweisen, um teilnehmen zu können. Bei immunisierten Personen genügen der Impf- oder Genesenennachweis. Bei Veranstaltungen im Freien können nicht-immunisierte Personen einen PCR- oder Antigentest nachweisen.

  • In der Basis- und Warnstufe dürfen Veranstaltungen mit bis zu 5.000 Besuchern mit 100 Prozent Kapazität stattfinden. Für den 5.000 Besucher überschreitenden Teil liegt die Kapazitätsgrenze bei 50 Prozent. Die Obergrenze für Veranstaltungen liegt bei 25.000 Besuchern. Sie gilt nicht, wenn nur immunisierte Besucher zugelassen sind.

In der Alarmstufe I sind Veranstaltungen zulässig, allerdings dürfen nur geimpfte und genesene Personen daran teilnehmen.

  • Die Veranstaltung darf in der Alarmstufe I nur mit 50 Prozent der zugelassenen Kapazität stattfinden. Maximal 25.000 Besucher sind zugelassen.

In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen ebenfalls nur für immunisierte Personen zulässig, allerdings müssen diese zusätzlich einen negativen Testnachweis erbringen (der ggf. durch eine Booster-Impfung ersetzt werden kann).

  • Die Veranstaltung darf in der Alarmstufe II ebenfalls nur mit 50 Prozent Kapazität stattfinden, die Personenobergrenze liegt bei 750 Personen.

Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz in einer Stadt oder Region den Wert von 1.000 Infektionen auf 100.000 Einwohner, so werden sämtliche Veranstaltungen und Vereinsveranstaltungen verboten. Das gilt auch für Veranstaltungen unter freiem Himmel.

Was gilt für Trainings?

Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten aus den Bereichen der Jugendarbeit, Bildung, Sozialarbeit und auch Versammlungen in Vereinen dürfen in den Alarmstufen nur noch von Personen besucht werden, die entweder immunisiert oder getestet sind.

Auch Kulturveranstaltungen sowie Sportveranstaltungen sind in den Alarmstufen nur noch für immunisierte Personen zugänglich. Auch für die gemeinsame Sportausübung ist ein 2G-Nachweis nötig. Nur für Profi-Sportler bzw. Menschen, die Sport als ihren Beruf ausüben, gibt es die Möglichkeit den Sport mit einem 3G-Nachweis in Sportstätten auszuüben.

In den Alarmstufen I und II gilt, dass Erwachsene nur Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten haben, wenn sie geimpft oder genesen sind.

Wenn die Sportausübung in geschlossenen Räumen erfolgen soll, ist in der Alarmstufe II zusätzlich ein negativer Testnachweis nötig (2G-Plus-Regel). In einigen Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg sind Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben, von der zusätzlichen Testpflicht ausgenommen, ebenso wie Personen, deren letzte Einzelimpfung der Grundimmunisierung noch nicht mehr als sechs Monate her ist. (Stand: 16.12.2021). Auch Genesene, deren Infektion höchstens sechs Monate zurückliegt, sind Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt.

Ungeimpfte Personen müssen einen negativen Test vorlegen, um ärztlich angeordneten Reha-Sport oder Sport zu dienstlichen Zwecken auszuüben (3G-Regel). Das gilt auch für Trainer.

Zwölf- bis 17-jährige haben Zutritt zu Bädern und Sportstätten, ohne sich extra testen zu müssen, da sie in der Schule regelmäßig an Testungen teilnehmen. In Ferienzeiten müssen in der Alarmstufe II auch sechs- bis 17-jährige Schüler einen Test vorlegen, außer sie sind geimpft.

Was sollten Sie im Verein noch beachten?

Jeglicher Kontakt zu anderen Menschen stellt potenziell ein Infektionsrisiko dar. Sorgen Sie daher dafür, dass diese Kontakte nach Möglichkeit gering bleiben und ausreichend Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung wie Masken zur Verfügung stehen. Halten Sie sich außerdem an die 3G-Regel am Arbeitsplatz und kontrollieren Sie die Nachweise sorgfältig (Link zu Corona Vereine).

Wo finden Sie noch mehr aktuelle Informationen zur Coronakrise?

Die Situation ist nach wie vor hochdynamisch und verändert sich zum Teil täglich. Halten Sie daher Ihren Wissensstand stets auf dem neuesten Stand, um jederzeit rechtssicher zu handeln – sowohl auf privater Ebene als auch für Ihren Verein.

Auf der Webseite der Bundesregierung und des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie aktuelle News zu den Regelungen und  erfahren, was Sie tun können, um zu helfen. Auf den Seiten der einzelnen Bundesländer finden Sie ebenfalls die jeweils geltende Verordnung, aus der die aktuellen Regeln für Ihr Bundesland hervorgehen.

Fragen und Antworten zum Thema Corona

Ja! Die Berufsausübung ist ein triftiger Grund, um das Haus verlassen zu dürfen. Am besten stellen Vereinsvorstände ihren Mitarbeitern Bescheinigungen aus, die die Tätigkeit belegen. Das gilt auch für ehrenamtliche Mitarbeiter.
Wer ohne Bescheinigung und ohne triftigen Grund trotz Ausgangssperre draußen ist, muss mit hohen Geldbußen oder sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen, falls er nachweislich andere Personen infiziert hat.
Je nach Warnstufe gelten unterschiedliche Regelungen für Vereinsveranstaltungen. Diese dürfen in der Regel stattfinden, ab Alarmstufe I dürfen jedoch nur noch geimpfte und genesene Personen daran teilnehmen. In Hotspot-Gebieten sind Veranstaltungen untersagt.