NEU: Der kostenlose Ratgeber „Corona Hilfe für Vereine“ als Download
Corona-Update für Vereine: von Ausgangsbeschränkung bis zur staatlichen Unterstützung
Das Coronavirus wirbelt nicht nur unser privates und berufliches Leben ordentlich durcheinander, auch Vereine sind von der Krise betroffen. Sportplätze sind geschlossen, Veranstaltungen abgesagt, Theaterproben fallen aus. Doch das Vereinsleben muss weitergehen.
Wir verraten Ihnen unter anderem, was unter Ausgangsbeschränkung bzw. Ausgangssperre zu verstehen ist, wie Sie in Zeiten der Corona-Krise Geld in die Vereinskasse fließen lassen können und geben Ihnen weitere interessante Informationen.
Ausgangsbeschränkung & Ausgangssperre ein- und dasselbe? Wir erklären wichtige Begriffe
Seit Corona unseren Alltag bestimmt, ändern sich auch regelmäßig die Regeln, was erlaubt ist und was nicht. Oftmals tauchen dabei Begriffe wie Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre auf. Doch was genau ist damit gemeint?
Rechtlich gesehen gibt es keinen Unterschied zwischen einer Ausgangsbeschränkung und einer Ausgangssperre. Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), genauer gesagt § 28 IfSG.
Danach kann die zuständige Behörde, wenn es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten.
Die Behörde kann aber auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Bei einer Ausgangssperre ist es verboten, die eigenen vier Wände ohne triftigen Grund zu verlassen bzw. Straßen und öffentliche Plätze zu betreten.
Ausnahmen gelten für systemrelevante Personen:
- medizinische Berufe
- Polizei,
- Feuerwehr etc.
Es gibt auch Ausnahmen für bestimmte Anlässe, wie beispielsweise
- der Weg zur Arbeit,
- zum Arzt,
- für den Einkauf von Lebensmitteln.
Im Frühling 2020 verhängten einige Bundesländer wie z. B. Bayern solche Ausgangsbeschränkungen. Eine bundesweite Ausgangssperre gab es bisher jedoch noch nicht. Aktuelle Informationen gibt es direkt bei der Bundesregierung.
Die Beschränkungen, welche in Deutschland verhängt wurden, könnten mit dem Wort „Lockdown light“ beschrieben werden, da sie lediglich zur Regulierung der Anzahl der direkten Kontakte in der Öffentlichkeit dienten und nicht genau kontrolliert wurde, ob man einen triftigen Grund hatte, draußen zu sein.
Auch bei Ausgangsbeschränkungen, wie sie nun angeordnet wurden, bestehen ebenfalls Verbote, jedoch nicht so weitreichende.
Da Bayern nun wieder Vorreiter bei den ergriffenen Maßnahmen ist, können wir schauen, was dort angeordnet wurde. Wir gehen davon aus, dass die anderen Bundesländer gleiche Maßnahmen anordnen werden.
Wenn Sie die Ausgangsbeschränkungen nicht beachten, kann es teuer werden
Wenn in Ihrem Bundesland bestimmte Ausgangsbeschränkungen gelten und Sie diese nicht beachten, drohen Strafen.

Laut § 73 IfSG können Sie auch mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro rechnen. Wenn wegen Ihres Verstoßes ein Mensch nachweislich angesteckt wird, kann dies sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden (§ 74 IfSG).
Halten Sie sich deshalb an die aktuellen Regelungen und tragen Sie dazu bei, die Verbreitung von Corona einzudämmen. Auf der Webseite der Bundesregierung und des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie aktuelle News zu den Regelungen und erfahren, was Sie tun können, um zu helfen.
Vereine sollten jetzt auf alternative Formen der Kommunikation setzen
Wenn es möglich ist, sollten Sie den Betrieb der Geschäftsstelle herunterfahren. Teilen Sie den Menschen und Vereinsmitgliedern mit, dass der Publikumsverkehr derzeit nicht möglich ist und alternative Formen der Kommunikation (Telefon, Mail, Social Media, Videokonferenzen usw.) gewählt werden müssen.
Prüfen Sie auch, ob nicht andere Wege der Arbeit im Verein möglich sind, wie beispielsweise die Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen.
Da eine solche Schließung nicht in allen Bereichen möglich ist, werden Ihre Vereinsmitarbeiter zumindest teilweise zur Arbeit erscheinen müssen. Wir gehen davon aus, dass die angeordneten Ausgangsbeschränkungen von der Polizei und den Ordnungsbehörden kontrolliert werden. Daher sollten Sie jetzt Ihren Mitarbeitern Bescheinigungen ausstellen, dass diese für Ihren Verein arbeiten.
Darf ich für meine ehrenamtliche Tätigkeit im Verein die Wohnung verlassen?
Gerade der ehrenamtliche Bereich unserer Vereine ist in diesen schweren Zeiten eine wesentliche Stütze unserer Gesellschaft. Ausgenommen von der Ausgangsbeschränkung sind der Bereich der ehrenamtlichen Feuerwehr sowie der Katastrophenschutz.
Unseres Erachtens stellt ein ehrenamtliches Engagement in verschiedenen Bereichen einen „triftigen Grund“ dar.
Beispiel: Einkaufsdienste für ältere oder kranke Menschen, Tafeln, Pflege oder auch Betreuungen.
Aufgrund des Ernstes der Lage sollten Sie hier zwingend Rücksprache mit den zuständigen Behörden (Gesundheits- oder Ordnungsamt) halten. Stellen Sie hier die Einsatzbereiche dar und fragen, ob diese Tätigkeiten einen triftigen Grund darstellen, um von der Ausgangsbeschränkung befreit zu werden.
Wenn die Behörde keine Einwände hat, bitten Sie direkt um eine Bescheinigung. Diese sollte personalisiert werden, also mit dem Namen der Ehrenamtlichen versehen werden. Wenn diese dann kontrolliert werden, können diese direkt den Grund für das Verlassen ihrer Wohnung nachweisen.
Hier Musterformulierung / Bescheinigung für Vereine downloaden
Nutzen Sie für diese Bescheinigung den Briefbogen Ihres Vereins, aus welchem auch die Anschrift der Geschäftsstelle ersichtlich ist. So kann Ihr Mitarbeiter nachweisen, dass er sich auf dem Weg zur Arbeit befindet. Unterzeichnen Sie diese Bescheinigung persönlich als Vorstand und verwenden hier keine Faksimile-Unterschrift.
Einnahmequellen für Vereine in Zeiten der Krise
In Zeiten von Corona müssen auch Vereine auf Kreativität setzen und die Möglichkeiten, die das digitale Zeitalter bietet, ausnutzen.
Damit sich die Vereinskasse etwas erholt, können Sie zum Beispiel online eine Petition oder Crowdfunding starten, um Spenden zu sammeln. Verbreiten Sie Ihre Kampagne mit Hilfe lokaler Medien, über Social Media usw.
Auch der Staat hilft mit Soforthilfen & Co.
Viele Bundesländer haben auf die Situation reagiert und Rettungsschirme aufgespannt. Somit unterstützen sie in Not geratene Vereine mit Soforthilfen, etwa Bayern, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen.
Diese finanziellen Rettungsschirme können auch Vereine unterstützen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Durch Kurzarbeitergeld werden nämlich voll- oder teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter im Verein vor Entlassung und Arbeitslosigkeit geschützt. Zudem werden so auch die Personalkosten der Vereine gesenkt.
Bund und Land stellen auch Hilfen für Selbstständige und Freiberufler zur Verfügung. Denn viele von ihnen sind oft gleich in mehreren Vereinen tätig und sichern sich so ihren Lebensunterhalt.
Informieren Sie sich auf unserer Fördermittel Seite welche Hilfen in Ihrem Bundesland in Anspruch genommen werden können!
Schützen Sie Ihre Mitarbeiter und Ehrenamtliche im Verein
Es ist immer noch ein Risiko, wenn Kontaktmöglichkeiten zu anderen Menschen bestehen. Das dürfen Sie nicht vergessen. Sorgen Sie dafür, dass diese Kontakte nach Möglichkeit gering bleiben und ausreichend Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung (Handschuhe, Mundmasken) zur Verfügung stehen.
In unserem Artikel Was Sie als Vereinsvorstand über die Corona-Krise wissen müssen, erfahren Sie mehr zu diesem Thema.