Betriebsspenden
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Das wünscht sich jeder Verein: Bar – und Sachspenden (Spenden), gerade auch von Selbstständigen und Gewerbetreibenden. Speziell Barspenden sind ausgesprochen beliebt. Kein Wunder, sie verursachen kaum Probleme. Der Wert lässt sich, im Gegensatz zu den Sachspenden, leicht ermitteln.

Beispiel:

Ihr gemeinnütziger Verein erhält von einem ortsansässigen Handwerksmeister eine Barspende in Höhe von 1.000 €. Sobald diese auf dem Vereinskonto eingegangen ist – auch bares Geld ist natürlich möglich – schicken Sie ihm eine offizielle Zuwendungsbescheinigung.

Praxis-Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie den Namen, Vornamen und die Adresse des Spenders auf der Zuwendungsbescheinigung richtig vermerken. Erhalten Sie eine Barspende also von einer Firma, müssen Sie die Bescheinigung auch auf die Firma ausstellen. (z. B. Firma Hans Klarsicht Gebäudereinigung GmbH).

Zuwendungen kann Ihr Verein aber auch in Form von Sachspenden erhalten. Bei einer Sachspende von einem Unternehmen oder Freiberufler geht es allerdings nicht ganz so einfach zu wie bei einer Barspende. Zunächst einmal muss Ihnen der Spender mitteilen, ob er die Sachspende seinem Betriebsvermögen entnommen hat.

Gehörte das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen seiner Firma oder Praxis, darf der ermittelte Wert den so genannten Teilwert oder den Buchwert plus Umsatzsteuer nicht übersteigen. Der Buchwert ist der Wert, mit dem das gespendete Wirtschaftsgut noch in den Büchern der Firma gestanden hat. Der Teilwert ist der tatsächliche Wert und liegt damit meist beträchtlich höher.

Entnimmt der Spender das Wirtschaftsgut zum Teilwert, muss er die darin enthaltenen stillen Reserven (Teilwert minus Buchwert) versteuern. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das so genannte Buchwertprinzip geschaffen, also die Entnahme zum Buchwert. Dies ist nur möglich, wenn die Firma das Wirtschaftsgut für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke spendet.

Beispiel:

Ein Firmenchef spendet Ihrem Sportverein seinen gebrauchten Kleinbus. Dieser besitzt einen Buchwert von 7.500 € und einen Teilwert von 10.000 € (laut Gutachten). Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen geschieht zum Buchwert. Die Firma hatte den Bus neu angeschafft. In diesem Fall darf Ihr Verein dem Unternehmer eine Spendenbescheinigung über 8.925 € (Buchwert von 7.500 € + 19% Umsatzsteuer) ausstellen.

Faustregel: Stellen Sie höchstens eine Zuwendungsbescheinigung in der Höhe aus, in der die Firma das gespendete Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen entnommen hat. Ist das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, dürfen Sie den Wert um die gesetzliche Umsatzsteuer erhöhen.

Eine weitere Besonderheit gilt bei neuen Sachspenden einer Firma. Beispiel: Ein ortansässiger Einzelhändler spendet Ihnen für Ihr Vereinsfest einen nagelneuen Koffer, Verkaufspreis: 450 €, Einkaufspreis: 250 €. Dem Händler dürfen Sie keine Spendenquittung in Höhe seines Ladenpreises von 450 € ausstellen, sondern nur in Höhe des so genannten gemeinen Werts, der meist mit dem Einkaufspreis identisch ist. In unserem Beispiel darf der Händler nur eine Bescheinigung von 250 € erhalten.

Wichtig: Verwenden Sie stets die offiziellen Muster für Zuwendungsbescheinigungen. Diese werden vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.

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