
Welcher Satz unbedingt in Ihre Spendenbescheinungung muss!
Ein Problem der besonderen Art hat der Verein „Junges Gemüse“ aus Nordrhein-Westfalen. 2007 gegründet steht er jetzt vor dem Aus. Sein Vereinszweck wurde von der Gesetzgebung überrollt. Der Verein ermöglicht es Kindern aus bedürftigen Familien in örtlichen Gesamtschule ein Mittagessen einzunehmen. Durch das Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes ist seine Arbeit hinfällig geworden.
Am 20. Juli findet die außergewöhnliche Mitgliederversammlung statt. Wichtigster Tagesordnungspunkt (TOP): Auflösung des Vereins.
Seit 2007 bezuschusste der Förderverein jedes Mittagessen von Kindern aus bedürftigen Familien mit 50 Cent, das Land steuerte einen Euro hinzu, einen weiteren Euro tragen die Eltern als Eigenleistung. Nun hat aber die Bundesregierung Anfang 2011 das Bildungs- und Teilhabepaket beschlossen. Demnach haben bedürftige Familien die Möglichkeit, einen Zuschuss für jede Mahlzeit in der Schulkantine, im Hort oder in der Kindertageseinrichtung zu erhalten.
Folge:Die dem Verein in den letzten Jahren vom Land zugeflossenen Mittel laufen zum 31. Juli 2011 aus. Und der Vorstand sieht keine Möglichkeit, den Vereinszweck unter diesen Voraussetzungen aufrecht erhalten zu können …
Als Alternative könnte man natürlich über eine Änderung des Vereinszwecks nachdenken. Und hier bin ich damit schon bei einem Punkt, den ich auch Ihnen ans Herzen legen möchte: Der größte Teil der Vereine in Deutschland blickt auf eine lange Tradition zurück. Das heißt: Der ursprünglich in der Satzung verankerte Vereinszweck stimmt möglicherweise nicht mehr ganz mit den Vereinsangeboten überein.
Auch wenn bislang kein Finanzamt hier „Amok“ läuft, und mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit droht, empfehle ich doch, Vereinszweck und Vereinsangebote einmal kritisch zu überprüfen. Denn auch wenn hier bislang weitestgehend „Frieden“ herrscht, heißt das nicht, dass das für alle Zeiten so bleiben muss.
Im Klartext:
Vereine, die anderen Zwecken nachgehen, als in der Satzung verankert, haben über Ihrem Dach das Damokles-Schwert „Verlust der Gemeinnützigkeit“ schweben. Doch da im Fall des Falles das Ändern des Vereinszwecks kurzfristig nur sehr schwer erfolgen kann, handeln Sie besser nach dem Motto: „Der kluge Vorstand baut vor“. Hierzu mein
Tipp: Änderung des Vereinszweck – Mühsam, aber es geht:
Beim Vereinszweck handelt es sich um die zentrale Regelung für Vereinssatzungen. Mit der Festlegung des Vereinszwecks in der Satzung regeln Sie für Ihre Mitglieder, das Registergericht und alle interessierten Dritten klipp und klar, welche Aufgaben und Ziele Ihr Verein verfolgt.
Bei der Festlegung des Vereinszwecks stehen Sie immer wieder vor der Frage: Soll er eher allgemein angegeben werden oder ist eine möglichst konkrete Formulierung besser? Gesetzliche Vorgaben gibt es nicht. Entscheiden Sie sich für eine konkretisierende Aufzählung, setzen Sie für alle sichtbar Schwerpunkte für Ihre Vereinsarbeit.
Tipp:
Wenn Sie sich entschließen, ganz konkrete Angaben zum Vereinszweck in die Satzung aufzunehmen, sollten Sie unbedingt den Eindruck vermeiden, dass es sich dabei um eine abschließende Auflistung handelt. Das stellen Sie durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ sicher.
Beispiel: „Förderung des Walderlebnisraums …, insbesondere durch Unterhaltung des Waldmuseums … und des Naturlehrpfads …“
Worauf es bei einer Änderung der Satzung ankommt
Zu einer Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich! Das ist der Haken. Denn wie bekommen Sie alle Mitglieder in die Versammlung?
Die grundsätzliche Lösung:
Sind in der Mitgliederversammlung nicht alle Mitglieder anwesend, kann die Zustimmung der abwesenden Mitglieder schriftlich erfolgen.
Die bessere Lösung: Da es sehr mühsam sein kann, die schriftliche Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder einzuholen, empfehle ich eine andere Vorgehensweise. Es ist nämlich möglich, via Satzung die Anforderungen an die Änderung des Vereinszwecks herunterzuschrauben. So kann beispielsweise geregelt werden, dass für eine Satzungsänderung eine Zweidrittel-Mehrheit ausreicht. Aber auch das ist möglich: Die Befugnis zur Änderung des Vereinszwecks wird auf ein anderes Vereinsorgan (z.B. den Vorstand) übertragen.
Ideal ist also folgende Vorgehensweise:
- In einer der kommenden Mitgliederversammlungen beschließen Sie eine Änderung der Satzung in Bezug auf die erforderlichen Mehrheiten für eine Zweckänderung (natürlich nur, sofern Ihre Satzung hier nicht schon eine vereinfachende Regelung zur Zweckänderung enthält).
- Ist die Satzungsänderung beim Gericht eingetragen, ist sie wirksam.
- Nun kann entweder die kommende Mitgliederversammlung mit der „neuen“ Mehrheit eine Anpassung oder Änderung des Vereinszwecks beschließen – oder sogar der Vorstand, falls das in der geänderten Satzung so geregelt.
Fazit:
Viel Aufwand gespart – und den Verein zukunftssicher ausgerichtet. Was will man mehr?
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