Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder

Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder

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Inhaltsverzeichnis

Als Vorstand haben Sie mit der Amtsannahme die Aufgabe übernommen, den Verein ordnungsgemäß zu führen. Verstoßen Sie schuldhaft gegen diese Pflicht, haften Sie dem Verein gegenüber auf Ersatz des dadurch entstehenden Schadens.



Was so noch relativ abstrakt klingt, zeigt sich im Einzelfall durchaus als Gefahr. Vereinfacht gesagt: Immer dann, wenn der Verein in eine Rechtsfalle gestolpert ist, stellt sich die Frage, ob der Vorstand dies nicht hätte vermeiden können und müssen. Und wenn ja, wird es schon zum Schutz der Gemeinnützigkeit in der Regel notwendig sein, einen entsprechenden Schadenersatzanspruch gegen die verantwortlichen Vorstandsmitglieder zu verfolgen.

Vereinsrecht: Sorgen Sie für eine Haftungsfreizeichnung in der Satzung



Für Sie vorteilhaft ist es also, wenn Ihre Vereinshaftung von vornherein begrenzt ist. Denn dann gibt es keinen zu verfolgenden Anspruch. Gesetzliche Haftungsbegrenzungen für Vorstände und andere Vereinsmitglieder ergeben sich aus §§ 31a und 31b BGB.



Sie gelten für alle Arten von Vereinen und unabhängig von der Gemeinnützigkeit. Greifen diese Regelungen, besteht die Haftung im Verein nur noch im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Außerdem begründen sie einen Freistellungsanspruch für Schäden, die ein Außenstehender aufgrund eines Fehlers des Vorstands oder eines Mitglieds erlitten hat, solange der Schaden weder vorsätzlich noch oder grob fahrlässig angerichtet wurde.



Da die meisten Schäden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig angerichtet werden, führen diese Regelungen zu einer enorm wichtigen Haftungsbeschränkung.



Aber Vorsicht: Die gesetzliche Haftungsbegrenzung gilt nur für Personen, die ihr Amt unentgeltlich ausüben oder für ihre Tätigkeit maximal eine Vergütung von 840 Euro im Jahr erhalten. Das sind 70 Euro im Monat – ein Betrag, der in einer zunehmenden Anzahl von Vereinen überschritten wird. Wenn das auch in Ihrem Verein der Fall ist, können Sie sich einen dem gesetzlichen Standard entsprechenden Schutz durch eine § 31a BGB nachgebildete Satzungsregelung sichern.



MUSTERFORMULIERUNG



(1) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.



(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Sichern Sie sich die Entlastung in der Vereinshaftung



Der Entlastungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung ist eine der für Vorstände wichtigsten Entscheidungen. Der Verein verzichtet damit auf Schadenersatzansprüche, die auf Basis der vorher gegebenen Rechenschaftsberichte des Vorstands bekannt sein können.



Beispiel: Der Vorstand des SV Musterhausen hat auf der Mitgliederversammlung berichtet, dass in fünf Einzelfällen Beiträge gegen säumige Mitglieder nicht mehr vollstreckt werden konnten. Die Rückstände wurden wegen eines Fehlers in der Kassenführung zu spät entdeckt und waren daher verjährt. Beschließt die Mitgliederversammlung die Entlastung, so besteht kein Schadenersatzanspruch gegen den Vorstand.



Ein Anspruch darauf, dass die Mitgliederversammlung über die Entlastung entscheidet (nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Entlastung), kann sich entweder aus der ständigen Vereinspraxis oder aufgrund einer Satzungsregelung ergeben.



Nehmen Sie ggf. bei der nächsten Satzungsänderung eine Regel wie die folgende auf:



MUSTERFORMULIERUNG



Die Mitgliederversammlung beschließt über



• …



• …



• die Entlastung des Vorstands

Vereinshaftung – Organisieren Sie Berichtspflichten



Von dem Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung des Vorstands können Sie durch ein in der Satzung verankertes Ressortprinzip abweichen. Dann ist jeder Ressortinhaber für die ordentliche Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich.



Die Vorstandskollegen trifft nur noch eine Überwachungspflicht. Aber egal, ob mit Ressortprinzip im Vorstand oder ohne: Sorgen Sie auf jeden Fall dafür, dass die Vorstandskollegen unaufgefordert über wesentliche Aspekte informiert werden.



Formulierungsbeispiel



Die Mitglieder des Vorstands informieren den Vorstand unaufgefordert und unverzüglich über wesentliche Aspekte und Probleme in ihrem Aufgabengebiet. Das betrifft insbesondere Sachverhalte, die einen Schaden beim Verein auslösen können oder die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung tangieren.



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