Einnahme-Überschuss-Rechnung

Einnahme-Überschuss-Rechnung

Für die Ermittlung der Einkünfte kommen zwei verschiedene Gewinnermittlungsmethoden in Betracht: die Bilanz und die Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Wenn Sie nicht zur > Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, kommt für Sie die Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs.3 EStG in Frage. Das erfordert eine Gegenüberstellung der zugeflossenen Betriebseinnahmen und der abgeflossenen Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip.

Es handelt sich um eine reine Ist-Rechnung

Grundlage dieser Gewinnermittlung sind Aufzeichnungen der betrieblich ver-anlassten Einnahmen und Ausgaben. Dabei ist im Gegensatz zur Buchführung eine exakte zeitliche Erfassung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht vorgesehen.

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Wer zu einer Einnahmenüberschussrechnung verpflichtet ist

Verpflichtet sind alle Unternehmer, eine doppelte Buchführung mit der GuV zu machen und beim Finanzamt abzugeben. Jedoch gibt es ein paar Unternehmer, die davon befreit sind und stattdessen eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) einreichen müssen. Dazu gehören Freiberufler und allgemein gewerbetreibende Unternehmen, die keine Kaufmannseigenschaften vorweisen können und weniger als 600.000€ Umsatz sowie weniger als 60.000€ Gewinn pro Jahr machen.

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Einige Unternehmen sind zur Einnahme-Überschuss-Rechnung verpflichtet © Wolfilser – Adobe Stock

Die „Anlage EÜR“ für das Finanzamt

Für die Einnahmenüberschussrechnung muss die „Anlage EÜR“ ausgefüllt und beim Finanzamt eingereicht werden. Dabei ist die Anlage in drei verschiedene Teile eingeteilt.

Im ersten Teil geht es um die Gewinnermittlung. Dabei muss ausführlich angegeben werden, wie sich der Gewinn zusammensetzt.

Im zweiten Teil müssen ergänzende Angaben gemacht werden. Dabei geht es um Rücklagen, welche durch eine Überbewertung von Schulden oder durch eine Unterbewertung vom Vermögen entstehen können.

Der dritte Teil handelt von zusätzlichen Angaben bei Einzelunternehmen, wozu getätigte Privatentnahmen oder Privateinlagen zählen.

So ist die Anlage EÜR aufgebaut. In der rechten Spalte werden Ihre Werte eingetragen:

 

1. Gewinnermittlung

Betriebseinnahmen (Nettowerte)

Vereinnahmte Umsatzsteuer
= Summe Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben
Absetzung für Abnutzung
Raumkosten und sonst. Grundstückstücksaufwendungen
Sonstige unbeschränkt absetzbare Betriebsausgaben
Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben
Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten
Enthaltene Vorsteuer
bezahlte Umsatzsteuer
= Summe Betriebsausgaben
Ermittlung des Gewinns
Steuerpflichtiger Gewinn / Verlust
2. Ergänzende Angaben
Rücklagen und stille Reserven
3. Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen
Entnahmen und Einlagen i. S. d. §4 Abs. 4a EStG

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der EÜR

In der EÜR wird zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben unterschieden. Wir fassen für Sie zusammen, welche Aspekte Sie dabei jeweils einbeziehen müssen.

Zu den Einnahmen zählen:

  • Private Kfz-Nutzung
  • Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
  • Sachentnahmen
  • Vereinnahmte Umsatzsteuer
  • Private Telefonnutzung
  • Auflösung von Rücklagen
  • Betriebseinnahmen zum allgemeinen / ermäßigten Umsatzsteuersatz

Dahingegen zählen zu Ausgaben:

  • Wareneinkäufe (netto)
  • Miete für Geschäftsräume
  • Gehälter, Löhne für Mitarbeiter
  • Bezogene Dienstleistungen (netto)
  • Aufwendungenfür geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Eingeschränkte abziehbare Betriebsausgaben (z.B. Bewirtungskosten, Geschenke)
  • Kfz-Kosten
  • Abziehbare Vorsteuer
  • Abschreibungen
  • Im Kalenderjahr an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer

FAQ zum Thema Einnahmenüberschussrechnung

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine gesetzlich vorgegebene Methode zur Gewinnermittlung. Die EÜR dient als Ermittlung des betrieblichen Gewinns in einem Unternehmen und kann durchgeführt werden, wenn Unternehmer nicht dazu verpflichtet sind, den Gewinn des Unternehmens durch die Erstellung einer Bilanz zu ermitteln und diesen Schritt auch nicht aus freien Stücken gehen. Die EÜR muss zusätzlich zur Steuererklärung beim Finanzamt eingehen.

Es handelt sich hierbei nur um eine Gegenüberstellung von den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben. Die Differenz aus diesen beiden Zahlen ergibt schließlich den Gewinn.

Alle Steuerzahler, die mit einer EÜR ihren Gewinn ermitteln. Dazu muss neben der Einkommenssteuererklärung die „Anlage EÜR“ an das Finanzamt übermitteln. Zur EÜR verpflichtet sind Freiberufler und gewerbetreibende Unternehmen ohne Kaufmannseigenschaften mit einem Gewinn < 60.000€ und einem Umsatz < 600.000€ jährlich.
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