Für die Ermittlung der Einkünfte kommen zwei verschiedene Gewinnermittlungsmethoden in Betracht: die Bilanz und die Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Wenn Sie nicht zur > Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, kommt für Sie die Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs.3 EStG in Frage. Das erfordert eine Gegenüberstellung der zugeflossenen Betriebseinnahmen und der abgeflossenen Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip.
Es handelt sich um eine reine Ist-Rechnung
Grundlage dieser Gewinnermittlung sind Aufzeichnungen der betrieblich ver-anlassten Einnahmen und Ausgaben. Dabei ist im Gegensatz zur Buchführung eine exakte zeitliche Erfassung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht vorgesehen.