Transparenzregister Vereine: Das sollten Sie als Vereinsvorstand wissen
Zahlreiche Vereine haben vom “Bundesanzeiger Verlag” einen rückwirkenden Gebührenbescheid bekommen, für das Führen des Transparenzregisters. Sind eingetragene und gemeinnützige Vereine verpflichtet, solch eine Gebühr zu zahlen? Viele Vereine sind unsicher über die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide zum Transparenzregister. Hier erfahren Sie mehr über die Hintergründe und die Möglichkeiten zur Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine.
Transparenzregister Vereine: Gesetzliche Grundlagen
Das Transparenzregister ist ein im Geldwäschegesetz §§18 ff verankertes, gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit 2017 die “wirtschaftlich Berechtigten” von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften eingetragen werden. Entsprechend § 20 Abs. 1 GwG besteht auch für eingetragene Vereine eine Meldepflicht der “wirtschaftlich Berechtigten” zum Transparenzregister.
Die wesentliche Aufgabe des Transparenzregisters besteht darin, transparent jede Person zu nennen, die eine maßgebliche Rolle innerhalb der Vereinsstrukturen wahrnimmt. Das soll vor allen Dingen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vermeiden. So wie der Vorstand des Vereins jederzeit in die Mitgliederliste einsehen kann, sollen dem Register zu jedem Zeitpunkt „relevante Personen“ entnommen werden können. Die notwendige Meldung betrifft auch gemeinnützige Vereine in Bezug auf deren wirtschaftlich Berechtigte.
Es ist tatsächlich so, dass es Versuche gab, Gewerbetreibende und Organisationen durch falsche Gebührenbescheide zu betrügen. Durch eine sofortige Warnung und Aufklärung konnte verhindert werden, dass die Vereine, bis auf wenige Ausnahmen, in diese Falle getappt sind. Der “Bundesanzeiger Verlag” ist die offizielle Stelle, die das Transparenzregister auf Basis des Geldwäschegesetzes (GwG) führt. Sie können daher sicher sein, dass Sie den Gebührenbescheid von der autorisierten Stelle bekommen haben.
Entlastung gemeinnütziger Vereine
Der Bundestag hat Mitte 2021 einem Gesetzesentwurf zugestimmt, der eine Entlastung gemeinnütziger Vereine zum Inhalt hatte. Die Erleichterung besteht darin, dass eine Befreiung von der sonst geltenden Eintragungspflicht existiert. Stattdessen werden die Daten automatisch vom Vereinsregister an das Transparenzregister übermittelt. Nur für wenige Ausnahmen gilt das nicht, wie zum Beispiel, falls einer oder mehrere der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter meines Vereins?
Bei wirtschaftlich Berechtigten muss es sich zwingend um natürliche Personen handeln. Es wird zwischen einem tatsächlich und einem fiktiv wirtschaftlich Berechtigten differenziert. Als tatsächlich wirtschaftlich berechtigt gelten Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile des Unternehmens halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Da diese Voraussetzungen bei den allerwenigsten Vereinen zutreffen werden, gilt der gesetzliche Vertreter – also der Vorstand nach § 26 BGB – als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter.
Keine direkte Anmeldung bei bereits gespeicherten Angabe
Dieser muss dem Transparenzregister gemeldet werden. Eine direkte Anmeldung ist aber nicht erforderlich, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten anderweitig gespeichert sind. Bei eingetragenen Vereinen und Verbänden ist der Vorstand nach § 26 BGB aus dem Vereinsregister beim Amtsgericht ersichtlich. Diese Informationen werden vom Amtsgericht automatisch an das Transparenzregister geleitet bzw. werden dort abgerufen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Vereinsregister elektronisch abrufbar ist und die Angaben zum Vorstand auf dem aktuellen Stand sind.
Wann muss ein Verein dennoch eine Meldung vornehmen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Verein trotz der zuvor genannten Übertragung der Daten dazu verpflichtet, aktiv eine Meldung vorzunehmen. Das gilt, wenn mindestens eine der folgenden Gegebenheiten vorliegt:
- Vorstand hat sich geändert und es erfolgte nicht sofort eine Eintragung ins Vereinsregister
- Ein wirtschaftlich Berechtigter hat einen Wohnsitz im Ausland
- Ein wirtschaftlich Berechtigter ist kein Vorstand des Vereins, sondern die wirtschaftliche Berechtigung existiert aus anderen Gründen
- Ein wirtschaftlich Berechtigter hat nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
- Es existiert bei einem wirtschaftlich Berechtigten nicht nur eine deutsche, sondern noch mindestens eine andere Staatsangehörigkeit
Aktive Meldungen sind somit vor allem dann nach wie vor erforderlich, wenn einer der wirtschaftlich berechtigten entweder im Ausland lebt oder keine deutsche bzw. neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.
Wie können sich Vereine von den Gebühren befreien?
Die nicht erforderliche Anmeldung beim Transparenzregister bedeutet aber nicht, dass keine Jahresgebühren für die Führung des Registers fällig werden (§ 24 Abs. 1 GwG). Gemeinnützige Vereine und Verbände können sich von dieser Gebühr aber befreien lassen (§ 4 TrGebV), wenn die Gemeinnützigkeit (Körperschaftssteuer-Freistellung) nachgewiesen wird, um das Vereinsvermögen durch den „Wegfall“ der Gebühren zumindest etwas zu schonen. Diese Gebührenbefreiung gilt so lange, wie der Freistellungsbescheid gültig ist. Bisher war es so, dass die Beantragung der Befreiung von Gebühren ausschließlich in elektronischer Form gestellt werden durfte, die von der registerführenden Stelle bereitgestellt wurde.
Ab 2024 ist es nicht mehr nötig, einen Antrag für die Gebührenbefreiung zu stellen. Stattdessen soll die Befreiung automatisch erfolgen, da das sogenannte Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern eingerichtet wurde. Das führt dazu, dass ab 2024 die im Zuwendungsempfängerregister eingetragenen Vereinigungen nicht mehr mit Gebühren belastet werden.
Beispiel
Ein Verein bekommt 2021 vom Finanzamt seinen Freistellungsbescheid für die Jahre 2021 – 2023. In 2021 stellt er den Antrag auf Gebührenbefreiung. Dieser gilt dann, sofern dem Verein nicht zwischenzeitlich die Gemeinnützigkeit wieder aberkannt wird, bis einschließlich 2023. Er müsste nun ab 2024 keinen neuen Antrag mehr stellen.
Während sich die Gebühren im Jahre 2021 auf 11,47 Euro, sowie für 2022 und 2023 bereits auf 20,80 Euro im Jahr beliefen, fallen ab 2024 für die Führung des Transparenzregisters jährliche Gebühren in Höhe von 19,80 Euro an. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich. Die Befreiung kann über die offizielle Seite www.transparenzregister.de beantragt werden.
Für die Antragstellung sind Kopien folgender Unterlagen erforderlich:
- Aktueller Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid
- Aktueller Registerauszug des Amtsgerichts
- Personalausweise des Vorstandes nach § 26 BGB
Wie können sich Vereine von den Gebühren befreien?
Sind Vereine und Verbände in das Vereinsregister eingetragen, müssen sie sich zwar nicht selbst beim Transparenzregister anmelden, sind aber dennoch grundsätzlich verpflichtet, für die Führung des Transparenzregisters jährlich eine Gebühr zu zahlen. Von dieser Jahresgebühr können sie sich aber auf Antrag befreien lassen, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind. Das heißt für Sie, dass Sie für die zurückliegenden Jahre den Betrag bezahlen müssen und dann ab der Antragstellung befreit sind.