Auskunftspflicht als Vorstand im Kleingartenverein

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 months, 2 weeks von  Tom.
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  • Kein Profilbild vorhanden trebreh

    Guten Morgen in´s Forum,

    folgender Problemfall in einem Kleingartenverein.

    Ein passives Mitglied, möchte Auskunft bzw. Einblick haben, in die Vorschlags- bzw. Warteliste für einen Kleingarten.
    Das Mitglied hat einen Rechtsanwalt eingeschaltet und droht mit einem gerichtlichen Verfahren, wenn keine Auskunft über die Warteliste gegeben wird.

    Dem Mitglied wurden bereits zwei Gartenparzellen angeboten, die diesem aber nicht genehm waren.
    Diese Parzellen lagen nicht in seiner Wunschanlage.
    Der Verein hat insgesamt drei Gartenanlagen innerhalb eines Ortes aber räumlich getrennt bzw. in anderen Ortsteilen.
    Das Mitglied will/wollte einen Garten in der Hauptanlage, diese lieg für ihn wohnlich geeigneter.

    In der Satzung ist es so geregelt, dass dem Verein ein Vorschlagsrecht zusteht und er diese Vorschlagsliste bzw. Warteliste an den Stadtverband übermittelt.
    Dieser trifft letztendlich die Entscheidung über Zuteilung einer Gartenparzelle.

    Zitat: „Die Erstellung eines Unterpachtvertrages für ein Mitglied
    erfolgt durch den Kleingartenverein im Einvernehmen mit
    der Geschäftsstelle des Verbandes. “
    Zitat Ende.

    Meine Fragen:
    1. Gibt es eine Auskunftspflicht, seitens des Vereins, generell?
    Wenn ja, wo ist diese wie geregelt?
    2. Gibt es eine Auskunftspflicht, seitens des Vereins, außerhalb der Mitgliederversammlung?
    3. Kann ein passives Mitglied, dass erst den Status eines „Aktiven“ nach Zuteilung einer Parzelle erlangt, Auskunft verlangen zum Inhalt der Warte- bzw. Vorschlagsliste?
    4. Kann diese Mitglied Auskunft erhalten, welcher anderer Bewerber, seit dem Zeitpunkt seiner Antragstellung, ein Zuteilung erhalten hat.
    5. Kann Auskunft verlangt werden darüber, wann Dritte einen Antrag gestellt haben und diese ihre Beiträge an den Stadtverband oder an den Verein entrichteten?

    Ok, ich weiß, dies ist ein sehr komplexes Thema und vielleicht nicht geeignet für dieses Forum.
    Aber, es geht letztendlich nur um die Auskunftspflicht.

    Wenn ich darüber, zumindest etwas Auskunft erhalten würde bzw. könnte, so wäre dies schon einmal eine enorme Argumentationshilfe.

    Vielen Dank.

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Der Einblick in die Warteliste würde meiner Meinung nach gegen die DSGVO verstoßen, da das passive Mitglied hier Namen, Adressen, und Kommunikationsdaten erhält.
    1., 2, u. 3. Eine Auskunftspflicht außerhalb einer MV hat das Mitglied nicht. Es sei denn in der Satzung ist dies in Bezug auf die Warte-/Vorschlagsliste geregelt.
    4. Nein, das wäre ein Verstoß gegen den Datenschutz und könnte für den Verein teuer werden.
    5. Nein. Auch das verstößt gegen den Datenschutz. Und das geht auch, außer dem Vorstand, keinen Mitglied was an.

    Ich würde dem passiven Mitglied mal erklären das Datenschutz ist. Geht nicht was der wissen will!

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