Außerordentliche Kündigung eingetragener Verein

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 3 years, 3 months von  Redaktions-Team Vereinswelt.
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  • Kein Profilbild vorhanden kimbertom

    Guten Tag,
    seit Jahren bin ich Mitglied in einem eingetragenen Verein. Kündigung ist laut Satzung nur bis zum 31.10. zum Jahresende möglich.

    Ich bin vor über einem Jahr umgezogen, und wohne jetzt 260 km von meinem ehemaligen Wohnort entfernt, wo auch der Verein beheimatet ist. Im letzten Jahr habe ich die Mitgliedschaft beibehalten und bezahlt.

    Anfang 2018 habe ich, wie ich glaubte rückwirkend, die Mitgliedschaft gekündigt. Der Vorsitzende hat mir mitgeteilt, dass er die Kündigung nur zum 31.12.2018 annehmen kann, da die Satzung dies vorsieht, und alles dokumentiert werden muß.

    Ich kann aber wegen des neuen Wohnortes die Leistungen des Vereins und damit eine sinnvolle Mitgliedschaft im gesamten Jahr 2018 nicht wahrnehmen.

    Ich finde, dies ist eine unannehmbare Belastung meinerseits, auch wenn ich zu spät gekündigt habe. Bereits 2017 habe ich an keiner Veranstaltung des Vereins teilgenommen.

    Auch wenn die Satzung die beschriebene Kündigungsfrist beinhaltet, zahle ich den Beitrag von 240 Euro pro Jahr für nichts. Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund den Anspruch auf eine außerordentliche Kündigung?

    Ist es möglich, dass der Verein eine außerordentliche Kündigung akzeptiert, und diese entsprechend dem Vereinsrecht dokumentiert, oder nicht? Ich möchte noch betonen, dass ich mich in dem Verein immer sehr wohl gefühlt habe, aber der Kontakt durch den Wohnortwechsel und die neuen Lebensumstände eingeschlafen ist. Es gab aber nie Streit oder Auseinandersetzungen.

    Danke, und beste Grüße

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Dass Sie umziehen werden, ist Ihnen ja sicher schon länger bekannt. Demzufolge hätten Sie garantiert auch die Kündigungsfrist einhalten können. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
    Es liegt jetzt im Ermessen des Vereins, ob er darauf besteht, dass Sie noch das ganze Jahr bezahlen oder ob er Ihnen eine Kulanzregelung aus wichtigem Grund anbietet. Allerdings wird er sich das sehr gut überlegen, da so etwas dann sofort Schule macht.

    Sie sollten sich auch von dem Gedanken lösen, dass Sie den Beitrag nur dafür bezahlen, dass Sie eine Gegenleistung des Vereins dafür erhalten – also ein Leistungsaustausch stattfindet. Sie zahlen den Beitrag dafür, dass Sie Mitglied in einem Verein sind.

    Sie werden also wahrscheinlich dieses Jahr Mitgliedschaft noch überstehen müssen, da Sie garantiert in der Lage gewesen wären, die Kündigung fristgerecht einzureichen. Der Kündigungstermin 31.10. ist ohnehin sehr moderat.

    Zu empfehlen ist auch folgende Publikation des Verlages:
    https://lp.vereinswelt.de/shop/handbuch-fuer-den-vereinsvorsitzenden/
    Kunden des Verlages können sich mit Ihren Anfragen direkt an den Vereins-Service wenden und erhalten eine kompetente Antwort: redaktion@vereinswelt.de

    H. Baumann

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    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Hierzu gab es bezogen auf eine Fitnessstudio ein Urteil des BGH. Dieses Urteil gilt analog auch für Vereine.

    Der Bundesgerichtshof urteilte zur Fitnessstudio Kündigung bei Umzug, dass die Kündigung eines längerfristigen Vertrages aufgrund eines berufs- oder privatbedingten Wohnortwechsels nicht rechtskräftig ist.

    Grundsätzlich kann ein Vertrag auch ungeachtet der Laufzeit gekündigt werden, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Dafür gibt es das Sonderkündigungsrecht. Davon wollte auch ein 36-Jähriger aus Hannover Gebrauch machen, doch der Bundesgerichtshof (BGH) wies seine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudios aufgrund seines Umzuges zurück.
    Laut §314 Abs.1 des BGB liegt „ein wichtiger Grund […] vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“
    Bei einem längerfristigen Vertrag trägt der Kunde jedoch das Risiko, wenn er die Leistung wegen einer persönlichen Veränderung nicht mehr in Anspruch nehmen kann. So der Bundesgerichtshof. Ein Wohnsitzwechsel sei – egal ob berufs- oder familienbedingt – vom Kunden beeinflussbar. So begründete der Bundesgerichthof sein Urteil.

    Kein Profilbild vorhanden Redaktions-Team Vereinswelt

    Hallo Zusammen,

    weitere Informationen zum Thema Kündigungsfristen und Sonderkündigungsrecht können hier abgerufen werden:

    https://www.vereinswelt.de/kuendigungsfristen-mitglieder

    https://www.vereinswelt.de/vereinsmitglied-sonderkuendigungsrecht

    Weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Vereinsarbeit

    Ihr Redaktions-Team Vereinswelt

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