Austritt eines Mitglieds
Mitglieder können ohne Angabe von Gründen aus dem Verein austreten. Dieser Austritt darf durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wenig darf es erschwert werden.
Beispiel: Austritt nur bei Genehmigung durch den Verein oder bei Ausgleich rückständiger Mitgliedsbeiträge.
Zulässig und weit verbreitet ist es aber, in die Satzung bestimmte Kündigungsformen und -fristen aufzunehmen.
Achtung: Es empfiehlt sich, für die Austrittserklärung grundsätzlich Schriftform vorzusehen. Nur dann kann es über den Austritt keine Missverständnisse geben.
Praxis-Tipp: Austrittsfristen sind zulässig und üblich. Kündigungsfristen von bis zu 1 Jahr oder von mehreren Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs (z. B. 3 Monate zum Ende eines Kalenderjahrs) sind stets wirksam. Mehr als maximal 2 Jahre darf die Kündigungsfrist aber nicht betragen.