Hallo,
ich bin zwar kein Jurist, aber ich habe sowohl beruflich als auch in Verein und Partei seit vielen Jahren recht oft mit derartigen Fragen zu tun. H. Baumann hat beim Antworten offensichtlich Übernachtungspauschale und Verpflegungspauschale verwechselt.
Der Beauftragte kann entgegen der Schilderung von Edelgard9 nicht nur die Verpflegungspauschale abrechnen, sondern die nötigen Verpflegungs(mehr)kosten. Dazu kann er die Verpflegungspauschale ansetzen. Er kann aber auch nachgewiesene nötige Mehrkosten geltend machen. Wenn der Beauftragte das Hotelzimmer für 6 Euro weniger auch ohne Frühstück bekommen hätte, hätte er auch woanders frühstücken können. Dann stehen ihm die Übernachtungskosten, das sind die Hotelkosten minus 6 €, plus die Verpflegungspauschale zu. Meist kann man das Zimmer aber nicht ohne Frühstück buchen, jedenfalls nicht zum so berechneten Preis. Dann hat er mit der Hotelrechnung notwendige Mehrkosten nachgewiesen. Ihm stehen dann für das Frühstück nicht nur die 4,80€ aus der Pauschale zu, sondern die 6€ aus der Hotelrechnung. Dann ist seine Verpflegungspauschale (24€) um die Frühstückspauschale (4,80€) zu kürzen und die vollen Frühstückskosten (6€) zu zahlen. Er bekommt dann also 25,20€ für Verpflegung. Zumindest steht ihm das zu, wenn er es beantragt. Dem Wortlaut der Fragestellung nach, hat er aber nur die Verpflegungspauschale beantragt. Dann muss ihm natürlich auch nur die bezahlt werden.
Nach dieser Regelung rechne ich als Schatzmeister im Kreisverband einer Partei ab. Als Vorstandsmitglied in einem Verein reiche ich meine Abrehnungen auch so beim Schatzmeister ein. Und in der Firma bekomme ich als Monteur meine Erstattungen auch so.