Kürzung der Verpflegungspauschale

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 4 years, 2 months von  FriedelVogt.
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  • Kein Profilbild vorhanden Edelgard9

    Unser ehrenamtliches Vereinsmitglied war im Auftrag unseres gemeinnützigen Vereins zu einer Veranstaltung unterwegs (mit Übernachtung). Dem Mitglied werden die Übernachtungskosten vom Verein erstattet, außerdem kann das Mitglied die übliche Verpflegungspauschale für die Reise abrechnen. Nun erfolgt die Auslagenerstattung.
    Das Mitglied hat uns die Hotelrechnung zur Erstattung eingereicht und beantragt die Verpflegungspauschale.
    Dazu nun 3 Fragen:
    1. Wenn das Frühstück in Deutschland mit 6,– Euro auf der Hotelrechnung einzeln ausgewiesen ist, wird die Verpflegungspauschale dann um den tatsächlichen Betrag (also 6,– Euro) für das Frühstück gekürzt, oder lediglich um 4,80 Euro (20 Prozent)?
    2. Wie wäre der Kürzungsbetrag der Verpflegungspauschale für das Frühstück, wenn auf der Hotelrechnung ein Betrag unter 4,80 Euro aufgeführt ist?
    3. Wie ist mit der Kürzung der Verpflegungspauschale zu verfahren, wenn auf der Hotelrechnung kein separater Frühstücksbetrag aufgeführt ist?

    Danke für eine Antwort.
    MfG

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Mein Wissensstand ist der, dass die reinen Hotelkosten vom Arbeitgeber (Auftraggeber) erstatt werden werden können, wenn die Reise durch diesen veranlasst war.
    Ist auf der Hotelrechnung das Frühstück separat ausgewiesen, muss der Gesamtpreis um diesen Betrag gekürzt werden – egal, ob über oder unter 4,80 Euro. Als Ersatz dafür hat ja der Reisende Anspruch auf den Tagessatz für Verpflegung.

    Erscheint auf der Hotelrechnung nur ein Betrag, werden 20% von einem ganzen Tagessatz (24 Euro) abgezogen. Das sind dann diese 4,80 Euro.

    H. Baumann

    Kein Profilbild vorhanden FriedelVogt

    Hallo,
    ich bin zwar kein Jurist, aber ich habe sowohl beruflich als auch in Verein und Partei seit vielen Jahren recht oft mit derartigen Fragen zu tun. H. Baumann hat beim Antworten offensichtlich Übernachtungspauschale und Verpflegungspauschale verwechselt.

    Der Beauftragte kann entgegen der Schilderung von Edelgard9 nicht nur die Verpflegungspauschale abrechnen, sondern die nötigen Verpflegungs(mehr)kosten. Dazu kann er die Verpflegungspauschale ansetzen. Er kann aber auch nachgewiesene nötige Mehrkosten geltend machen. Wenn der Beauftragte das Hotelzimmer für 6 Euro weniger auch ohne Frühstück bekommen hätte, hätte er auch woanders frühstücken können. Dann stehen ihm die Übernachtungskosten, das sind die Hotelkosten minus 6 €, plus die Verpflegungspauschale zu. Meist kann man das Zimmer aber nicht ohne Frühstück buchen, jedenfalls nicht zum so berechneten Preis. Dann hat er mit der Hotelrechnung notwendige Mehrkosten nachgewiesen. Ihm stehen dann für das Frühstück nicht nur die 4,80€ aus der Pauschale zu, sondern die 6€ aus der Hotelrechnung. Dann ist seine Verpflegungspauschale (24€) um die Frühstückspauschale (4,80€) zu kürzen und die vollen Frühstückskosten (6€) zu zahlen. Er bekommt dann also 25,20€ für Verpflegung. Zumindest steht ihm das zu, wenn er es beantragt. Dem Wortlaut der Fragestellung nach, hat er aber nur die Verpflegungspauschale beantragt. Dann muss ihm natürlich auch nur die bezahlt werden.

    Nach dieser Regelung rechne ich als Schatzmeister im Kreisverband einer Partei ab. Als Vorstandsmitglied in einem Verein reiche ich meine Abrehnungen auch so beim Schatzmeister ein. Und in der Firma bekomme ich als Monteur meine Erstattungen auch so.

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