Wahlen Vorstand

Kann man Kandidaten von der Vorstandswahl ausschließen?

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„Ich will nicht, dass der Rüdiger mein Nachfolger wird. Das muss man doch irgendwie verhindern können …!“  Sätze wie dieser Fallen jährlich sicherlich mehrere hundert Mal in deutschen Vereinen. Doch kann man Kandidaten überhaupt von einer Vorstandswahl ausschließen?

Bleiben wir bei unserem Beispiel: Hat Rüdiger nun komplett unterschiedliche Ansichten über das Vereinsleben und die Vereinsziele als sein Vorgänger, ist dieser natürlich nicht sonderlich erfreut über Rüdigers Kandidatur. Dennoch zählt Rüdiger bei den Vereinsmitgliedern als Favorit. Aber kann der alte Vorsitzende nun überhaupt etwas machen?

Klar, er könnte enorm Stimmung gegen diesen Rüdiger machen. Dies könnte jedoch sehr schnell nicht nur persönliche, sondern im Zweifel auch rechtliche Folgen haben. Schaut man hingegen nach gesetzlichen Möglichkeiten, einen Kandidaten von der Vorstandswahl ausschließen zu lassen, stehen die Chancen schlecht.

Wer laut Satzung nicht von einem Vorstandsamt ausgeschlossen ist und per se nicht als „nicht geschäftsfähig!“ gilt (zum Beispiel 7jährige oder „Entmündigte“) ist erst einmal wählbar. Denn der Vorstand wird durch Bestellung (und Annahme der Wahl) in sein Amt eingesetzt.

Als Vorstand kann zum Beispiel sogar ein Nichtmitglied gewählt werden, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich verbietet oder es ein entsprechendes Gewohnheitsrecht im Verein gibt. Denkbar ist auch, dass aufgrund der Zielsetzung des Vereins eine Unwählbarkeit eintritt. Zum Beispiel in einem weltanschaulichen Verein.

Aber: Die Satzung kann die Wählbarkeit an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Zum Beispiel Mindestalter, Höchstalter, Mitgliedschaftsdauer, Zustimmungserfordernis durch einen Dritten (im Vereinsrecht meist eine Dachorganisation) oder ähnliches. Wollte der alte Vorstand seinen Nachfolger also wirklich verhindern, müsste er also einmal in diese Richtung fahnden.

Und natürlich könnte er prüfen, ob dieser Rüdiger nicht vielleicht geschäftsunfähig ist (§ 104 BGB). Dieser kann nicht gewählt werden, weil er den Verein nicht vertreten kann.

Im Normalfall, der bei den meisten Vereinen eintreten wird, kann ein Kandidat jedoch nicht ausgeschlossen werden. Hier kann es helfen, einen eigenen Gegenkandidaten aufzustellen, um dann harte Überzeugungsarbeit zu leisten. So ist das nun einmal in einer Demokratie: Die Spielregeln fühlen sich manchmal ungerecht an. Aber das Leben ist kein Wunschkonzert. Mögen einfach die besseren Argumente gewinnen, wenn es an die Wahlurne geht. Doch wann ist dies überhaupt der Fall?

Wann wird eine Wahl notwendig?

Eine Wahl zum Vorstand wird notwendig, wenn

  • die reguläre Amtszeit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands endet,
  • ein Vorstandsmitglied verstirbt,
  • ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt, also zurücktritt,
  • der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen werden.

Die Modalitäten der Vorstandswahl können zum einen in allen Details in Ihrer Satzung geregelt werden. Zum anderen kann die Satzung neben einer generellen Klausel zur Wahl für die Regelung der Details aber auch auf eine Wahlordnung verweisen.

Dabei gilt: Legt die Satzung Ihres Vereins das Wahlverfahren fest und verweist wegen Einzelheiten auf eine Wahlordnung, dann kann die Wahlordnung die in der Satzung getroffene Regelung über das Wahlverfahren nicht ändern, sondern nur Einzelheiten hierzu regeln. Soll von der in der Satzung geregelten Wahlart abgewichen werden, müssen Sie zuvor die Satzung im Punkt „Wahlverfahren“ ändern.

Das Gesetz enthält keine Regelungen zur Dauer der Amtszeit von Vorständen. Wie lange die Amtszeit dauert, entscheiden Sie also selbst. Das heißt: Es regelt entweder die Satzung Ihres Vereins oder es wurde bei der letzten Wahl von der Mitgliederversammlung eine Amtszeit festgelegt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet automatisch nach Ablauf der in der Satzung geregelten oder der von der Mitgliederversammlung bestimmten Dauer der Amtszeit.

Viele Satzungen enthalten, wie bereits erwähnt, außerdem sogenannte Übergangsregelungen, nach denen der Vorstand/ein Vorstandsmitglied so lange im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied ordnungsgemäß gewählt worden ist.

Übrigens: Eine Erklärung bei Ende der Amtszeit, dass vom Vorstandsamt zurückgetreten wird, ist bei einem regulären Ende der Amtszeit nicht erforderlich. Anders ist es, wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit das Amt aufgeben möchte. In diesem Fall ist eine Rücktrittserklärung nötig.

Wahlvorschläge: Darauf müssen Sie achten

Zunächst sollten Sie in die Satzung Ihres Vereins schauen, ob dort Regelungen für Wahlvorschläge enthalten sind. Ist in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt, kann grundsätzlich jedes Vereinsmitglied und jedes Vereinsorgan Vorschläge machen. In welcher Form die Wahlvorschläge eingereicht werden, kann die Satzung ebenfalls regeln. Enthält sie keine Regelungen, können Wahlvorschläge grundsätzlich in jeder beliebigen Form gemacht werden, also mündlich, per Mail, per Fax oder in anderer schriftlicher Form.

Grundsätzlich können Wahlvorschläge auch noch in der laufenden Wahlversammlung vor Beginn der Wahl gemacht werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Satzung Ihres Vereins eine Ausschlussfrist für Wahlvorschläge vorsieht und regelt, in welcher Frist vor der Wahlversammlung die Wahlvorschläge eingereicht sein müssen.

Gelten Ausschlussfristen prüfen Sie jeden Wahlvorschlag, ob er fristgerecht eingereicht wurde. Nicht fristgerechte Wahlvorschläge müssen Sie unverzüglich zurückweisen, am besten schriftlich unter Darlegung der in der Satzung geregelten Ausschlussfrist und Angabe von Fristende und Eingang des Wahlvorschlags.

Gelten Ausschlussfristen für Wahlvorschläge, können nur dann noch in der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge gemacht werden, wenn keiner der zuvor vorgeschlagenen Kandidaten die erforderliche Mehrheit erhält. Diese Möglichkeit muss allerdings mit der Einladung bekannt gegeben werden, damit die Mitglieder, die nicht kommen wollen, sich darauf einstellen können. Ansonsten müssen von Ihnen Neuwahlen angesetzt werden.

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