Nur ein Kandidat für ein Amt

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 13 years, 1 month von  i_cziudaj.
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  • Kein Profilbild vorhanden Helena_333

    Liebes Team der Vereinswelt,

    wir führen auf unserer Jahresversammlung demnächst eine Vorstandswahl durch. Für das Amt des Kassierers gibt es nur einen Kandidaten, der jedoch aufgrund von verschiedenen Vor-Geschichten von der Mehrheit der Vereinsmitglieder abgelehnt wird bzw. nicht als geeignet für das Amt angesehen wird.
    Trotzdem haben wir bislang keinen Gegenkandidaten. Bedeutet das nun, dass der genannte Kandidat im Prinzip zwingend als gewählt zu betrachten ist, wenn er auf der Versammlung einige wenige Stimmen erhält, selbst wenn alle anderen Mitglieder sich enthalten oder ungültig wählen würden? In der Satzung sind keine speziellen Mehrheiten vorgeschrieben.

    Wäre eine Wahl auch in der Form "Ja/ Nein" zulässig, so dass die Mitglieder auf ihren Stimmzetteln Ja oder Nein ankreuzen könnten und dann bei mehr Nein- als Ja-Stimmen der Kandidat nicht als gewählt angesehen werden kann?

    Eine Wahlordnung mit genauer Vorschrift des Verfahrens existiert bislang nicht, auch in der Satzung sind keine Angaben über das Wahlverfahren vorhanden.

    Herzlichen Dank!

    Kein Profilbild vorhanden i_cziudaj

    Hallo Helena,
    Für die folgenden Ausführungen gilt, dass für Ihre Vorstandswahl, hier des Kassierers, wohl allgemein keine Wahlordnungen in Ihrer Satzung eingetragen sind. das läßt sich aus Ihrem Satz:"In der Satzung sind keine speziellen Mehrheiten vorgeschrieben".
    In diesem Fall kann auf Vorschlag aus dem Plenum die MV beschließen, wie abgestimmt werden soll, oder der Versammlungsleiter ordnet die Modalitäten des Wahlvorgangs an. Dieser fungiert oft als Wahlvorstand oder auch -ausschuss und garantiert die Ordnungmäßigkeit der Wahl.
    In Ihrem konkreten Fall hat man sich schon für die schriftliche Wahl mit verdeckten Karten und den Wahlmöglichkeiten Ja/Nein/Enthaltungen entschieden.
    Sie geben zwei Eventualitäten für die Wahl an:einige Ja-Stimmen (z.B. vier) der Rest Enthaltungen (zehn) und ungültige Stimmen (zehn), dann ist das ungeliebte Mitglied nicht einstimmig, sondern mit vier Ja-Stimmen bei zehn Enthaltungen und zehn ungültigen Stimmen zum Kassierer gewählt. Anmerkung: Enthaltungen zählen für den Wahlvorgang nicht, sie sind vor allen Dingen nicht Nein-Stimmen, wie allgemein üblich angenommen wird.
    Dahinter steckt der Gedanke, dass man so die Reserve und den Protest für das Protokoll dokumentiert, aber mangels einer Alternative (Kandidat) weiterhin an der Funktionsfähigkeit des Vereins (Vorstands) interessiert ist. Eine kluge Taktik!
    Im zweiten Fall, dem Vergleich der aufzurechnenden Ja- und Nein-Stimmen und bei der sich ergebenden Zahl der Nein-Stimmen beginnt die allseits nervige Kanditatensuche von neuem.
    Fazit: Ihre Vereinssatzung sollte die Modalitäten für das Zustandekommen eines Beschlusses genau regeln.

    Gruß aus Bonn
    I. Cziudaj

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