Vereinsrecht: Wann darf ein Verein Spenden sammeln?

Vereinsrecht: Wann darf ein Verein Spenden sammeln?

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Nicht nur bei Ereignissen wie dem Jahrhunderthochwasser im Frühsommer 2013 werden Vereinsvorstände oft mit Fragen und Anträgen der Mitglieder konfrontiert nach dem Motto: „Da muss man doch Spenden sammeln um zu helfen!“



Aus der Zeitung hat der Vorstand eines Sportvereins erfahren, dass in einer Familie mit einem kranken Kind der Vater bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen ist. Er überlegt nun, wie der Verein helfen kann. Aus Mitgliederkreisen wird die Anregung laut, der Verein könne ja Spenden für die Familie sammeln und den Spendern Spendenquittungen ausstellen.

Was sollten Sie im Bezug zu Spenden vom Verein stets beachten?

Die wichtigste Messlatte Ihrer Aktivitäten ist die Vereinssatzung. Ganz egal, was für eine Benefizaktion Sie planen, machen Sie sich stets bewusst, dass Sie bei allen gut gemeinten Absichten als Vorstand immer mehrere Aufgaben haben:

 Sie sind quasi Treuhänder des Vereinsvermögens und müssen dieses im Interesse des Vereins verwalten und einsetzen.
 Sie haben von den Mitgliedern den Auftrag erhalten, den Verein im Sinne der Satzung zu verwalten und den Vereinszweck zu fördern – und nicht allgemein „Gutes“ zu tun

Damit sind Sie dem Verein gegenüber dafür verantwortlich, dass eine einmal gewährte Gemeinnützigkeit gewahrt bleibt (solange sich nicht die Mitgliederversammlung bewusst von der Gemeinnützigkeit verabschieden will).

Oberster Grundsatz ist daher sowohl für gemeinnützige als auch für nicht gemeinnützige Vereine, dass die Mittel des Vereins nur für die Erreichung der Vereinsziele und die Umsetzung der Vereinszwecke eingesetzt werden dürfen. Für gemeinnützige Vereine ist das sogar in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ausdrücklich vorgeschrieben. Dort heißt es: „Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.“ Mit „Körperschaft“ ist Ihr Verein gemeint.

Wann darf Ihr Verein spenden?

Eine Ausnahme ist erlaubt: Ihr Verein darf anderen gemeinnützigen Vereinen etwas spenden (§ 58 der Abgabenordnung).

Das heißt: Sammeln Sie nun Geld für Menschen, die das Schicksal hart getroffen hat – so wie im eingangs geschilderten Fall aus Rottweil können Sie zwar Spenden sammeln – aber: Sie können keine Spendenquittung ausstellen, sofern Ihr Satzungszweck nicht ausdrücklich die Unterstützung von in Not geratenen Menschen vorsieht. Sammeln können Sie aber natürlich trotzdem.

Doch Achtung: Hinzu kommt noch ein Punkt, auf den Ihr Verein als Empfänger der Spende achten muss: Wenn die Spende nicht im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb angesiedelt ist, ist sie grundsätzlich beim Empfänger als Einnahme zu versteuern.

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