Rücktritt vom Vorstand als E-Mail

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 11 months von  mops.
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  • Kein Profilbild vorhanden JuergenLocker

    Ein Vorstandsmitglied hat durch E – Mail seinen Rücktritt und Kündigung der Mitgliedschaft erklärt.
    Nach 4 Tagen behauptet er , dies sein nicht rechtens er müsse dieses Schriftlich mit Unterschrift tun .
    Ist das so ?

    Kein Profilbild vorhanden mops

    Hallo Juergen Locker,
    Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten, ihr Amt also niederlegen.
    Schriftform ist nicht erforderlich; die Amtsniederlegung kann auch mündlich erklärt werden, beispielsweise auf der Mitgliederversammlung.
    Der Rückritt ist gegenüber dem Vereinsorgan zu erklären, das für die Vorstandsbestellung bzw. die Abberufung zuständig ist (z. B. Mitgliederversammlung, Beirat). Außerhalb einer Mitgliederversammlung bzw. Beiratssitzung kann der Rücktritt auch gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erklärt werden.
    Der Rücktritt beendet die Amtsführung mit sofortiger Wirkung. Ist der Rücktritt wirksam erklärt worden, kann er nicht mehr zurückgenommen werden.
    Der Rücktritt vom Vorstandsamt muss also nicht zwingend schriftlich erklärt werden. Auch eine Rücktrittserklärung per Mail gilt.
    Beim Austritt handelt es sich um eine zugangsbedürftige Erklärung des Mitglieds, die in der Satzung zwingend geregelt werden muss. Wenn dort nichts anderes geregelt ist, reicht es, dass die Austrittserklärung einem Vorstandsmitglied ausgehändigt bzw. zugeschickt wird. Der Austritt kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden; er darf auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Mitglied Gründe für den Austritt nennt.
    Zulässig und weitverbreitet ist es aber, in die Satzung bestimmte Kündigungsformen aufzunehmen. So empfiehlt es sich beispielsweise, für die Austrittserklärung grundsätzlich Schriftform vorzusehen. Nur dann kann es über den Austritt keine Missverständnisse geben. Ebenso kann in der Satzung geregelt werden, dass die Kündigung vom Mitglied persönlich abzugeben ist. Fehlt eine derartige oder vergleichbare Bestimmung, muss das Mitglied nicht unbedingt selbst kündigen. Es kann den Austritt dann auch durch einen Bevollmächtigten erklären lassen.
    Die Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft per E-Mail ist in der Regel wirksam , wenn eine durch Signatur geschützte E-Mail versandt wurde. Denn dann ist der Absender klar zu erkennen.Bei einer „ungeschützten““ Mail wird man hingegen die Wirksamkeit kaum bejahen können.
    Gruß
    m.

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