Ein Übungsleiter steht mit dem Rücken zur Kamera in einer hellen Sporthalle und spricht zu einer kleinen Trainingsgruppe. Die Teilnehmer sind im Hintergrund leicht unscharf zu sehen und hören aufmerksam zu. Die Aufnahme vermittelt eine typische Trainings- oder Kurssituation in einem Verein und symbolisiert die Anleitung und Betreuung durch einen Übungsleiter.

Übungsleiterpauschale: Höhe, Bedingung und Voraussetzung

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Engagierte Mitglieder und freiwillige Helfer sind der Motor jedes erfolgreichen Vereins. Doch reine Leidenschaft reicht oft nicht aus, um qualifizierte Trainer, Chorleiter oder Betreuer langfristig an deine Organisation zu binden. Hier kommt die Übungsleiterpauschale ins Spiel: Sie ist das wichtigste steuerliche Instrument, um ehrenamtliches Engagement finanziell zu würdigen, ohne deinen Verein oder die Helfer mit hohen Steuern und Sozialabgaben zu belasten. Wenn du als Vorstand oder Schatzmeister die Regeln rund um diesen Steuerfreibetrag kennst, schaffst du eine Win-win-Situation für alle Beteiligten. In diesem umfassenden Ratgeber erfährst du praxisnah, wie du die Übungsleiterpauschale rechtssicher anwendest, welche Fallstricke beim Finanzamt lauern und wie du die Abrechnung in deinem Verein reibungslos gestaltest.

Das wichtigste in Kürze

  • Die Übungsleiterpauschale ermöglicht es gemeinnützigen Vereinen, bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten mit bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten.
  • Begünstigt sind vor allem pädagogische, künstlerische und betreuende Tätigkeiten, etwa von Trainern, Ausbildern, Chorleitern oder Betreuern.
  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden und unmittelbar der Verwirklichung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks dienen.
  • Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten wie die Arbeit von Kassierern, Platzwarten oder Vorstandsmitgliedern fallen nicht unter die Übungsleiterpauschale. Für sie kommt meist die Ehrenamtspauschale infrage.
  • Die Übungsleiterpauschale kann unter bestimmten Voraussetzungen mit der Ehrenamtspauschale kombiniert werden, sofern beide Tätigkeiten klar voneinander getrennt sind.
  • Vereine sollten auf eine saubere Dokumentation achten – insbesondere durch schriftliche Verträge, Stundennachweise und eine jährlich unterschriebene Übungsleitererklärung.
  • Tatsächliche Auslagen wie Fahrtkosten können zusätzlich zur Übungsleiterpauschale steuerfrei erstattet werden, wenn entsprechende Nachweise vorliegen.

Was ist die Übungsleiterpauschale? Ein Überblick für deinen Verein

Definition und gesetzliche Grundlage nach § 3 Nr. 26 EStG

Die Übungsleiterpauschale (oft auch Übungsleiterfreibetrag genannt) ist eine spezielle steuerliche Begünstigung, die vom deutschen Staat ins Leben gerufen wurde, um das bürgerschaftliche Engagement zu fördern. Die genaue gesetzliche Grundlage findest du im Einkommensteuergesetz unter § 3 Nr. 26 EStG. Konkret bedeutet das: Wenn Personen für deinen gemeinnützigen Verein bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten ausüben, dürfen sie dafür eine finanzielle Entlohnung erhalten, ohne dass darauf Einkommensteuer oder Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Aus Sicht deines Vereins handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung, die direkt und ungeschmälert beim Empfänger ankommt. Wichtig ist jedoch, dass sich diese Steuerbefreiung nur auf exakt definierte Tätigkeitsfelder erstreckt – primär auf solche, bei denen Menschen direkt mit anderen Menschen arbeiten.

Aktuelle Höhe des Freibetrags: So viel darfst du steuerfrei auszahlen

Der Gesetzgeber hat den Freibetrag in der Vergangenheit mehrfach angepasst, um der Inflation und der wachsenden Bedeutung des Ehrenamts Rechnung zu tragen. Aktuell liegt die Übungsleiterpauschale bei satten 3.300 Euro pro Kalenderjahr. Das entspricht einem monatlichen Betrag von 275 Euro, den du deinen Helfern steuer- und sozialabgabenfrei überweisen kannst. Dabei bist du als Verein völlig flexibel: Du kannst den Betrag in festen monatlichen Raten auszahlen, ihn pro geleisteter Stunde abrechnen oder auch als einmalige Summe am Jahresende überweisen. Die Grenze von 3.300 Euro darf lediglich im gesamten Kalenderjahr pro Person nicht überschritten werden.

Gut zu Wissen

Für Steuererklärungen oder Vereinsabrechnungen aus Vorjahren gilt jeweils der damals gültige Freibetrag.

Während die Übungsleiterpauschale aktuell 3.300 Euro pro Jahr beträgt, lag sie in den Jahren:

  • 2021 bis 2024 bei 3.000 Euro
  • und in 2013 bis 2020 bei 2.400 Euro.

Warum die Pauschale für die Gewinnung von Übungsleitern entscheidend ist

Die Konkurrenz um gut ausgebildete Übungsleiter ist groß. Egal, ob du eine lizenzierte Jugendtrainerin für deine Fußballmannschaft oder einen erfahrenen Dirigenten für deinen Musikverein suchst – viele erwarten heute eine finanzielle Anerkennung für ihren Zeitaufwand. Die Übungsleiterpauschale bietet deinem Verein ein schlagkräftiges Argument: Da keine Abzüge anfallen, entspricht Brutto gleich Netto. Ein Honorar von 20 Euro pro Stunde landet also exakt in dieser Höhe auf dem Konto deines Trainers. Zudem sparst du deinem Verein den administrativen und finanziellen Aufwand, der bei regulären Anstellungsverhältnissen (wie etwa Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung) entstehen würde. So bleibt mehr Geld in der Vereinskasse für andere wichtige Projekte.

Wer darf die Übungsleiterpauschale erhalten? Die Zielgruppen

Pädagogische Tätigkeiten: Trainer, Ausbilder und Betreuer

Der klassische Anwendungsfall für die Übungsleiterpauschale findet sich im Sportverein. Trainer, Übungsleiter und Sportlehrer fallen eindeutig unter das Gesetz. Doch der pädagogische Begriff greift noch viel weiter: Auch wenn dein Verein Schwimmkurse gibt, Nachhilfe für benachteiligte Kinder anbietet, Erste-Hilfe-Kurse leitet oder Jugendfreizeiten betreut, sind diese Tätigkeiten begünstigt. Der Kernaspekt ist immer die pädagogische Ausrichtung. Die Person muss Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten an andere Menschen vermitteln. Auch der Betreuer im Feriencamp, der primär erzieherische Aufgaben übernimmt, hat Anspruch auf diesen Freibetrag.

Künstlerische Tätigkeiten im Verein (z. B. Chorleiter)

Nicht nur der Sport profitiert von § 3 Nr. 26 EStG, sondern auch die Kultur. Wenn dein Verein musikalische oder künstlerische Zwecke verfolgt, können Chorleiter, Dirigenten eines Orchesters oder Regisseure einer Laienspielgruppe die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Die künstlerische Anleitung von Menschen ist gesetzlich explizit eingeschlossen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Künstler nur für einen einmaligen Auftritt engagiert wird, ohne eine anleitende oder probende Funktion für die Vereinsmitglieder zu übernehmen – hier kann die Einstufung als begünstigte Tätigkeit schwieriger sein.

Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Ein oft übersehener Bereich ist das soziale Engagement. Die Pauschale gilt auch für Tätigkeiten in der Pflege und Betreuung von alten, kranken oder behinderten Menschen. Wenn dein Verein beispielsweise Besuchsdienste für Senioren organisiert, ambulante Betreuungsgruppen anbietet oder Inklusionssport für Menschen mit Behinderung durchführt, können die ehrenamtlichen Helfer ebenfalls die vollen 3.300 Euro im Jahr steuerfrei erhalten. Der direkte, helfende Kontakt zum Menschen steht hier im Fokus.

Abgrenzung: Wer ist kein Übungsleiter? (z. B. Platzwart oder Kassierer)

Das Finanzamt prüft sehr genau, ob die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Reine Verwaltungstätigkeiten, handwerkliche Arbeiten oder organisatorische Aufgaben fallen nicht unter die Übungsleiterpauschale. Ein Kassierer, der die Finanzen des Vereins regelt, ist ebenso wenig begünstigt wie der Platzwart, der den Rasen mäht, oder der Gerätewart, der die Trikots wäscht. Auch der Fahrer des Vereinsbusses erbringt keine pädagogische oder betreuende Leistung im Sinne des Gesetzes. Für diese Helfer hat der Gesetzgeber jedoch eine andere Lösung geschaffen: die Ehrenamtspauschale.

Wichtige Voraussetzungen für deinen Verein und die Übungsleiter

Die Nebentätigkeits-Regel: Was bedeutet nebenberuflich?

Eine zwingende Voraussetzung für die Nutzung der Übungsleiterpauschale ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Das Einkommensteuergesetz gibt hierfür eine klare Faustregel vor: Der zeitliche Aufwand für das Ehrenamt darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs ausmachen. Bei einer üblichen 40-Stunden-Woche liegt die Grenze also bei maximal etwa 13 bis 14 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt. Wichtig: „Nebenberuflich“ bedeutet nicht, dass die Person zwingend einen Hauptberuf haben muss. Auch Studenten, Hausfrauen, Rentner oder Arbeitslose können die Übungsleiterpauschale erhalten, solange sie das genannte Zeitlimit im Verein nicht überschreiten.

Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

Dein Verein darf die Pauschale nur dann auszahlen, wenn die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Das bedeutet, dass die Aufgabe, die dein Übungsleiter übernimmt, direkt auf die Erfüllung eures satzungsgemäßen Zwecks einzahlen muss. Ein Fußballtrainer erfüllt den gemeinnützigen Zweck „Förderung des Sports“. Würde derselbe Trainer jedoch bei einem reinen Vereinsfest an der Wurstbude stehen, wäre dies keine begünstigte Tätigkeit, da sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist und nicht unmittelbar dem ideellen Vereinszweck dient.

Der Auftraggeber: Wann dein Verein als begünstigte Organisation gilt

Nicht jedes Unternehmen oder jede Initiative darf Zahlungen nach § 3 Nr. 26 EStG leisten. Der Gesetzgeber fordert, dass der Auftraggeber entweder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (z. B. eine Universität oder eine Kommune) oder eine Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt – also in der Regel ein eingetragener, gemeinnütziger Verein (e.V.). Den Nachweis über die Gemeinnützigkeit erbringt dein Verein durch den aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamts. Nur solange ihr diesen Status innehabt, seid ihr berechtigt, die Übungsleiterpauschale legal und rechtssicher anzuwenden.

Übungsleiterpauschale vs. Ehrenamtspauschale: Die Unterschiede kennen

Vergleich der Freibeträge und Tätigkeitsbereiche

In der Vereinspraxis kommt es häufig zu Verwechslungen zwischen der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG). Die beiden Freibeträge unterscheiden sich in zwei wesentlichen Punkten: ihrer Höhe und ihrem Anwendungsbereich. Während die Übungsleiterpauschale aktuell 3.300 Euro im Jahr beträgt und zwingend pädagogische, künstlerische oder pflegende Tätigkeiten voraussetzt, liegt die Ehrenamtspauschale bei derzeit 960 Euro jährlich. Letztere ist jedoch an keinen spezifischen Tätigkeitsbereich gebunden. Sie kann für jede Art von Engagement im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb des Vereins gezahlt werden – also genau für jene Ämter, die bei der Übungsleiterpauschale herausfallen, wie Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer, Platzwarte oder Helfer bei der Vereinszeitung.

Kombinationsmöglichkeiten: Kann eine Person beide Pauschalen erhalten?

Eine sehr gute Nachricht für engagierte Multitalente: Ja, eine Person kann grundsätzlich beide Freibeträge gleichzeitig in Anspruch nehmen und so bis zu 4.260 Euro im Jahr steuerfrei erhalten. Die zwingende Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Tätigkeiten strikt voneinander getrennt sind und in der Praxis auch klar unterscheidbar ausgeübt werden. Wenn Lisa beispielsweise als Jugendtrainerin im Verein arbeitet (Übungsleiterpauschale) und gleichzeitig das Amt der Kassenwartin übernimmt (Ehrenamtspauschale), können beide Freibeträge für sie ausgeschöpft werden.

Doppelbegünstigung vermeiden: Worauf du bei der Abrechnung achten musst

Das Finanzamt sieht es jedoch gar nicht gern, wenn eine einzige Aufgabe künstlich aufgeteilt wird, um beide Freibeträge zu kassieren. Für dieselbe Tätigkeit darf immer nur ein Freibetrag angesetzt werden (Verbot der Doppelbegünstigung). Um auf der sicheren Seite zu sein, musst du in deinem Verein sicherstellen, dass für jede Tätigkeit ein eigener, separater Vertrag geschlossen wird. Die Aufgabenbeschreibungen müssen klar voneinander abgegrenzt sein, und im Idealfall sollte die Arbeitszeit für beide Bereiche getrennt dokumentiert werden. Nur durch eine saubere Trennung vermeidest du bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt böse Überraschungen.

So setzt du die Übungsleiterpauschale in der Vereinspraxis rechtssicher um

Die Übungsleitererklärung: Warum du dieses Dokument zwingend brauchst

Die Grenze von 3.300 Euro ist ein personenbezogener Freibetrag. Das heißt: Er gilt für die Person insgesamt, unabhängig davon, für wie viele Vereine sie tätig ist. Dein Verein kann nicht wissen, ob der neue Trainer vielleicht noch bei einem anderen Club engagiert ist. Wenn die Gesamteinnahmen des Trainers die Grenze überschreiten, wird der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Um deinen Verein vor Haftungsrisiken und Nachzahlungen zu schützen, musst du dir von jedem Zahlungsempfänger einmal jährlich eine schriftliche Übungsleitererklärung unterschreiben lassen. Darin bestätigt die Person, dass sie die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bei keinem anderen Auftraggeber in Anspruch nimmt, oder gibt an, in welcher Höhe der Freibetrag bereits ausgeschöpft wurde.

Schriftliche Verträge: Gestaltungstipps für deinen Verein

Auch wenn im Verein vieles auf Handschlag basiert, solltest du bei Geldzahlungen immer auf schriftliche Verträge bestehen. Ein guter Übungsleitervertrag regelt die Art der Tätigkeit, den zeitlichen Umfang, die Höhe der Vergütung (z. B. Stundenlohn oder monatliche Pauschale) und die Kündigungsfristen. Ganz wichtig: Achte auf die Formulierungen! Es muss klar hervorgehen, dass es sich um eine selbstständige, nebenberufliche Tätigkeit handelt und nicht um ein verdecktes Arbeitsverhältnis (Scheinselbstständigkeit). Der Übungsleiter darf nicht in den Betriebsablauf des Vereins „eingegliedert“ sein und sollte in der Gestaltung seines Trainings fachlich weisungsfrei bleiben.

Dokumentationspflichten und Nachweise für das Finanzamt

Wer Steuervorteile genießt, muss im Zweifel nachweisen können, dass sie berechtigt sind. Das gilt besonders für deinen Verein. Das Finanzamt kann bei einer Steuerprüfung Einblick in die Abrechnungen verlangen. Führe deshalb ordentliche Stundenzettel (Zeiterfassung) ein, auf denen der Übungsleiter Datum, Dauer und Art der Tätigkeit (z. B. „Leitung Training U15“) vermerkt. Diese Dokumente, zusammen mit dem Vertrag und der unterschriebenen Übungsleitererklärung, bilden deine wasserdichte Verteidigungslinie, falls Rückfragen von den Behörden kommen. Bewahre diese Unterlagen mindestens zehn Jahre im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Buchhaltung auf.

Auszahlung und Buchhaltung: Was dein Schatzmeister wissen muss

Überschreitung des Freibetrags: Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Was passiert, wenn dein Verein einem besonders engagierten Trainer mehr als 3.300 Euro im Jahr zahlen möchte? Das ist durchaus möglich, aber ab dem 3.301. Euro greifen die normalen Steuer- und Sozialversicherungsregeln. Der übersteigende Betrag ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. In der Praxis lösen Vereine dieses „Problem“ meist dadurch, dass der Trainer als Minijobber (geringfügig Beschäftigter) angemeldet wird. Die Übungsleiterpauschale wird dann vorweg als steuerfreier Teil abgezogen, und nur der Restbetrag fließt in die Berechnung für den Minijob ein. Das erfordert jedoch eine korrekte Anmeldung bei der Minijob-Zentrale und die Abführung von Pauschalabgaben durch den Verein.

Zahlung als Aufwandsentschädigung oder echtes Honorar

Buchhalterisch macht es einen Unterschied, ob du eine Zahlung als echte Auslagenrückerstattung deklarierst oder als pauschale Aufwandsentschädigung. Die Übungsleiterpauschale deckt grundsätzlich den pauschalen Zeit- und Arbeitsaufwand ab. Zahle die Summe am besten als klar deklariertes „Übungsleiterhonorar“ aus. Vermeide Begriffe wie „Gehalt“ oder „Lohn“ auf den Überweisungsträgern, da diese auf ein reguläres Angestelltenverhältnis hindeuten könnten, was ihr ja gerade vermeiden wollt.

Umgang mit Fahrtkosten und anderen Auslagen neben der Pauschale

Oft haben Übungsleiter neben ihrer reinen Zeit auch echte Kosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten zum Auswärtsspiel oder den Kauf von speziellem Trainingsmaterial. Dein Schatzmeister darf diese tatsächlichen Auslagen zusätzlich zur Übungsleiterpauschale steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG). Wichtig ist hier das Prinzip des Auslagenersatzes: Es müssen Originalbelege (Tankquittungen, Rechnungen) oder eine korrekte Reisekostenabrechnung (mit den gesetzlichen Kilometerpauschalen) vorliegen. Diese Zahlungen mindern den Freibetrag von 3.300 Euro nicht, sofern sie separat und belegbezogen abgerechnet werden.

Häufige Fragen und Fallstricke (FAQ) für Vereine rund um die Übungsleiterpauschale

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Die Vorstandsarbeit selbst (z. B. Leitung von Sitzungen, Repräsentation) ist nicht über die Übungsleiterpauschale abdeckbar. Wenn das Vorstandsmitglied aber zusätzlich als Trainer auf dem Platz steht, darf es für diese konkrete Tätigkeit die Pauschale erhalten. Wichtig: Die Satzung des Vereins muss Vergütungen an den Vorstand ausdrücklich erlauben, und es muss ein sauberer In-Sich-Geschäft-Ausschluss (Befreiung von § 181 BGB) vorliegen, damit der Vorstand überhaupt rechtssicher einen Vertrag mit sich selbst schließen kann.
Wie bereits erwähnt, ist der Steuerfreibetrag von aktuell 3.300 Euro streng personenbezogen. Wenn ein Ausbilder bei zwei verschiedenen Vereinen jeweils 2.000 Euro im Jahr verdient (insgesamt also 4.000 Euro), überschreitet er den Freibetrag um 700 Euro. Der Ausbilder muss diesen Differenzbetrag in seiner eigenen Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Für deinen Verein ist wichtig: Solange dir die schriftliche Erklärung des Übungsleiters vorliegt, dass er den Betrag bei euch ausschöpfen darf, bist du als Verein aus dem Schneider.
Auch Menschen, die Sozialleistungen beziehen, dürfen und sollen sich ehrenamtlich engagieren. Für Bezieher von Bürgergeld gibt es einen speziellen Freibetrag für ehrenamtliche Einnahmen. Ein erheblicher Teil der Übungsleiterpauschale bleibt bei der Berechnung des Bürgergelds anrechnungsfrei (entsprechend dem Jahresfreibetrag, der meist auf die Monate umgelegt wird). Dennoch ist der Übungsleiter gesetzlich verpflichtet, seine Einnahmen aus dem Verein beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt unaufgefordert anzugeben. Informiere deine Helfer präventiv darüber, um Missverständnisse mit den Behörden zu vermeiden.