Wahl nicht wird nicht angenommen, wie verfahren?

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 4 months von  hbaumann.
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  • Kein Profilbild vorhanden Tanja

    Hallo, bei uns steht nächste Woche eine außerordentliche MV an, es muss neu gewählt werden.
    Wie wird verfahren, wenn das Mitglied, welches eigentlich aufgrund der meisten Stimmen gewählt worden ist, die Wahl nicht annimmt? Rutscht dann automatisch derjenige nach, der direkt unterlegen ist?
    Außerdem wollen wir bis zu 5 nicht vertretungsberechtige Vorstandsmitglieder wählen, gern auf einem Stimmzettel. Sind dann alle die gewählt, die die meisten Stimmen haben?
    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

    hbaumann hbaumann

    Diese Fragen hatte ich Ihnen ja bereits per Email beantwortet. Hier noch einmal für die anderen Interessenten:

    Nimmt ein gewähltes Vorstandsmitglied die Wahl nicht an, kann/muss diese Wahl mit einem neuen Kandidaten wiederholt werden. Ein automatisches Nachrücken des Unterlegegenen oder eines anderen bereit stehenden Kandidaten kann nicht erfolgen. Schließlich ist dieser ja nicht gewählt worden und es könnte ja durchaus ein ganz anderes Abstimmungsergebnis erzielt werden.

    Das Wahlverfahren richtet sich zunächst einmal danach, was in der Satzung steht. Steht nichts drin, schlägt der Wahlleiter ein Verfahren vor. Wobei er da keinen all zu großen Spielraum hat. Nach dem BGB und dessen Erläuterungen gibt es nur die offene oder geheime Einzelwahl. Alle anderen Wahlverfahren müssten durch die Satzung zugelassen werden (siehe hier: http://www.lsb-berlin.net/de/angebote/verbands-und-vereinsberatung/vorstand/vorstandswahl/  )

    Bei der Wahl wird nicht zwischen dem vertretungsberechtigten und nichtvertretungsberechtigten Vorstand unterschieden.
    Wenn für jede der fünf Funktionen nur ein Kandidat zur Verfügung steht, könnte allerdings die sog. "zusammengefasste Wahl" durchgeführt werden. Die Kandidaten werden einzeln auf dem Stimmzettel aufgeführt und das Mitglied kann für jeden mit Ja oder Nein abstimmen. Dieses Verfahren widerspricht nicht der BGB-Forderung nach Einzelwahl – es ist sozusagen eine Sonderform davon.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

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