Wieso fummeln da plötzlich fremde Leute im Vorstand mit rum?

Wieso fummeln da plötzlich fremde Leute im Vorstand mit rum?

Dem ASC Pollhagen-Nordsehl geht es möglicherweise so wie manch anderem Verein in Deutschland gerade auch. Er kämpft um seinen Fortbestand. Es findet sich kein neuer Vorstand. Der Verein bietet aktuell „acht Gelegenheiten zur Mitarbeit im Vorstand“ an. Doch keiner möchte die Gelegenheit ergreifen... Laut Satzung des ASC bleibt der alte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Doch der möchte ja nicht mehr und ist alles andere als glücklich über diese Situation. Denn es gibt letztendlich nur zwei Möglichkeiten: Vorerst weitermachen und sich von außerordentlicher Mitgliederversammlung zu außerordentlicher Mitgliederversammlung schleppen … oder zurücktreten. Für diesen Fall bietet das Vereinsrecht die Möglichkeit, einen Notvorstand zu beantragen. Das müsste in schriftlicher Form beim Vereinsregister geschehen. Dazu gehört eine gute Begründung. Hierbei kann das Protokoll der außerordentlichen Versammlung ein „Beweismittel“ sein. Die zuständigen Stellen beim Vereinsregister würden dann auch den alten Vorstand anhören. Erst danach würde der Notvorstand bestellt. Doch hilft das weiter? Es wäre dann auch das Einsetzen von nicht dem Verein angehörenden Personen möglich. Das Aufgabengebiet dieses Vorstandes wäre konkret umrissen. Zum einen ginge es um die zur Fortführung des Vereins notwendigen Geschäfte, zum anderen stünde auch hier die schnellstmögliche Findung eines gewählten Vorstandes im Vordergrund. Für mich ist dieser aktuelle Fall ein Grund, gemeinsam mit Ihnen einen Blick auf das Thema Notvorstand zu werfen. Wichtig: Das Gericht wird nur auf einen entsprechenden Antrag hin tätig. Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zu Protokoll des Gerichts gegeben werden. In dem Antrag muss auch dargelegt werden, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstands erfüllt sind. Doch wenn es soweit ist, stehen Sie plötzlich vor Ihnen: Die 7 häufigsten Fragen zum Thema Notvorstand 1. Wie Sie einen Notvorstand beantragen – wer es wird? Der Antrag auf Bestellung eines Notvorstands kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gestellt werden. Ob und welche Person(en) bestellt werden, entscheidet der beim Amtsgericht mit Vereinssachen betraute Rechtspfleger nach eigenem Ermessen. Das bedeutet: Sie haben keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Notvorstands. 2. Welches Gericht ist zuständig? Für die Bestellung des Notvorstands ist das Gericht zuständig, bei dem Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen ist. 3. Welche Aufgaben hat der Notvorstand? Wenn der Notvorstand nach § 29 BGB wirksam durch das Amtsgericht bestellt worden ist und diese Bestellung auch angenommen hat, erlangt er die Organstellung im Verein. Das heißt: Die Bestellung als Notvorstand (eine oder mehrere Personen) gibt dem oder den Bestellten damit die satzungsmäßige Organstellung als Vorstand oder Vorstandsmitglied. Oder anders ausgedrückt: Die Aufgabe des Notvorstands erstreckt sich über alle Aufgaben, die auch ein normaler Vorstand wahrnehmen müsste. Er hat alle Aufgaben des nicht mehr handlungsfähigen Vereinsvorstands wahrzunehmen. Es gibt Ausnahmen: Die Aufgaben des Notvorstands können im Bestellungsbeschluss beschränkt werden (z. B. Vertretung des Vereins beim Ankauf eines Grundstücks, das im Miteigentum einem Vorstandsmitglied gehört). Doch grundsätzlich gilt: Die Bestellung gibt dem Bestellten die volle Rechtsstellung des fehlenden Vorstandes oder Vorstandsmitglieds. Die Bestellung bewirkt nicht deren Ausscheiden aus ihren Ämtern. Beachten Sie außerdem noch: Der Notvorstand, der zur Einladung/Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes gewählt ist, muss auf dieser Mitgliederversammlung nicht auch eine Satzungsänderung behandeln lassen. Ggf. muss der Notvorstand die entsprechenden Fragen/Zuständigkeiten durch einen Beschränkungsantrag beim Amtsgericht klären lassen. 4. Welches Stimmrecht hat der Notvorstand? Für das Stimmrecht des Notvorstands gelten die Satzungsregelungen für den Vorstand. Er übt also das Stimmrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der Vereinssatzung aus. 5. Wann bekommt der Notvorstand Geld? Ist die Aufgabe des Notvorstands nur mit wenig Arbeit verbunden, dürfen Sie von ihm erwarten, dass er hierfür auch kein Geld verlangt. Lediglich seine Aufwendungen (Fahrtkosten etc.) müssen vom Verein ersetzt werden. Ausnahme: Erfolgte die Annahme einer Bestellung allerdings nur, weil die mit der Bestellung verbundene Arbeit dem Berufs- und Steuerberater obliegt, können Sie nicht davon ausgehen, dass diese Aufgabe ehrenamtlich erledigt werden. Das gilt auch, wenn Ihre Vereinssatzung eine Vergütung der Vorstandsarbeit vorsieht. In diesem Fall bekommt der Notvorstand dieselbe Vergütung. Können sich Verein und Notvorstand nicht über die Höhe der Vergütung einigen, kann das Gericht den Betrag festsetzen. 6. Wann endet die Amtszeit des Notvorstands? Eine Befristung der Amtszeit eines Notvorstands ist nicht vorgesehen. Da er aber in der Regel für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bestellt wird, endet seine Amtszeit automatisch mit Erreichen des Ziels, anderenfalls mit Ablauf der Befristungsdauer. Wird das Bestellungsziel innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, ist eine erneute Bestellung möglich. Ein Notvorstand kann aber nur für begrenzte Zeit im Amt bleiben. Danach wird der Verein vom Gericht – nach Vorwarnung – aus dem Vereinsregister gestrichen. Das gilt vor allem dann, wenn sich kein neuer, regulärer Vorstand für den Verein findet. 7. Wann ist ein vorzeitiges Amtszeitende möglich? Eine vorzeitige Beendigung des (Not-)Vorstandsamts ist in denselben Fällen möglich, in denen auch die vom Verein bestellten Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt ausscheiden. Darüber hinaus kann auch das Gericht, das den Notvorstand bestellt hat, eine Abberufung des Notvorstands veranlassen, wenn hierfür wichtige Gründe bestehen. Möchten Sie mehr zum Thema „Notvorstand“ erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie „Verein & Vorstand aktuell“ 30 Tage kostenlos!    
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