Notvorstand – Mitglieder oder fremde Leute im Vorstand

Notvorstand – Mitglieder oder fremde Leute im Vorstand

© sdecoret l Adobe Stock
Inhaltsverzeichnis

Viele Vereine in Deutschland kämpfen gerade um den Fortbestand. Es findet sich kein neuer Vorstand. Leider möchte keiner möchte die Gelegenheit ergreifen. In der Regel bleibt, laut Satzung, der alte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Doch auf einmal möchte der Vorstand nicht mehr und ist alles andere als glücklich über diese Situation. Denn es gibt letztendlich nur folgende zwei Möglichkeiten:

  1. außerordentliche Mitgliederversammlung
  2. zurücktreten des Vorstandes

Für den Fall des Zurücktretens bietet das Vereinsrecht die Möglichkeit, einen Notvorstand zu beantragen (BGB § 29). Das muss in schriftlicher Form beim zuständigen Amtsgericht, welches das Vereinsregister führt, geschehen und eine gute Begründung beinhalten. Hierbei kann das Protokoll der außerordentlichen Versammlung ein „Beweismittel“ sein. Die zuständigen Stellen beim Amtsgericht, würden dann auch den alten Vorstand anhören. Nach der Zustimmung kann der Notvorstand bestellt werden.

Wer darf Notvorstand sein?

Neben Vereinsmitgliedern, wäre auch das Einsetzen von nicht dem Verein angehörenden Personen möglich. Das Aufgabengebiet dieses Vorstandes wäre konkret umrissen. Zum einen ginge es um die zur Fortführung des Vereins notwendigen Geschäfte, zum anderen stünde auch hier die schnellstmögliche Findung eines gewählten Vorstandes im Vordergrund. Dieser Fall ist ein Grund einen genauen Blick auf das Thema Notvorstand zu werfen.

Wichtig

Das zuständige Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt, wird nur auf einen entsprechenden Antrag hin tätig. Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zu Protokoll des Gerichts gegeben werden. In dem Antrag muss auch dargelegt werden, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstands erfüllt sind.

Die 7 häufigsten Fragen zum Thema Notvorstand

Wie Sie einen Notvorstand beantragen – wer es wird?

Der Antrag auf Bestellung eines Notvorstands kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gestellt werden. Ob und welche Person(en) bestellt werden, entscheidet der beim Amtsgericht mit Vereinssachen betraute Rechtspfleger nach eigenem Ermessen. Das bedeutet: Sie haben keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Notvorstands.

Welches Gericht ist zuständig?

Für die Bestellung des Notvorstands ist das Amtsgericht zuständig, bei dem Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen ist.

Welche Aufgaben hat der Notvorstand?

Wenn der Notvorstand nach § 29 BGB wirksam durch das Amtsgericht bestellt worden ist und diese Bestellung auch angenommen hat, erlangt er die Organstellung im Verein. Das heißt: Die Bestellung als Notvorstand (eine oder mehrere Personen) gibt dem oder den Bestellten damit die satzungsmäßige Organstellung als Vorstand oder Vorstandsmitglied. Oder anders ausgedrückt: Die Aufgabe des Notvorstands erstreckt sich über alle Aufgaben, die auch ein normaler Vorstand wahrnehmen müsste. Er hat alle Aufgaben des nicht mehr handlungsfähigen Vereinsvorstands wahrzunehmen.

Es gibt Ausnahmen:

Die Aufgaben des Notvorstands können im Bestellungsbeschluss beschränkt werden (z. B. Vertretung des Vereins beim Ankauf eines Grundstücks, das im Miteigentum einem Vorstandsmitglied gehört). Doch grundsätzlich gilt:

Die Bestellung gibt dem Bestellten die volle Rechtsstellung des fehlenden Vorstandes oder Vorstandsmitglieds. Die Bestellung bewirkt nicht deren Ausscheiden aus ihren Ämtern.

Beachten Sie außerdem noch:

Der Notvorstand, der zur Einladung/Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes gewählt ist, muss auf dieser Mitgliederversammlung nicht auch eine Satzungsänderung behandeln lassen. Ggf. muss der Notvorstand die entsprechenden Fragen/Zuständigkeiten durch einen Beschränkungsantrag beim Amtsgericht klären lassen.

4. Welches Stimmrecht hat der Notvorstand?

Für das Stimmrecht des Notvorstands gelten die Satzungsregelungen für den Vorstand. Er übt also das Stimmrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der Vereinssatzung aus.

5. Wann bekommt der Notvorstand Geld?

Ist die Aufgabe des Notvorstands nur mit wenig Arbeit verbunden, dürfen Sie von ihm erwarten, dass er hierfür auch kein Geld verlangt. Lediglich seine Aufwendungen (Fahrtkosten etc.) müssen vom Verein ersetzt werden.

Ausnahme:

Erfolgte die Annahme einer Bestellung allerdings nur, weil die mit der Bestellung verbundene Arbeit dem Berufs- und Steuerberater obliegt, können Sie nicht davon ausgehen, dass diese Aufgabe ehrenamtlich erledigt werden. Das gilt auch, wenn Ihre Vereinssatzung eine Vergütung der Vorstandsarbeit vorsieht. In diesem Fall bekommt der Notvorstand dieselbe Vergütung.

Können sich Verein und Notvorstand nicht über die Höhe der Vergütung einigen, kann das Gericht den Betrag festsetzen.

6. Wann endet die Amtszeit des Notvorstands?

Eine Befristung der Amtszeit eines Notvorstands ist nicht vorgesehen. Da er aber in der Regel für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bestellt wird, endet seine Amtszeit automatisch mit Erreichen des Ziels, anderenfalls mit Ablauf der Befristungsdauer. Wird das Bestellungsziel innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, ist eine erneute Bestellung möglich.

Ein Notvorstand kann aber nur für begrenzte Zeit im Amt bleiben. Danach wird der Verein vom Gericht – nach Vorwarnung – aus dem Vereinsregister gestrichen. Das gilt vor allem dann, wenn sich kein neuer, regulärer Vorstand für den Verein findet.

7. Wann ist ein vorzeitiges Amtszeitende möglich?

Eine vorzeitige Beendigung des (Not-)Vorstandsamts ist in denselben Fällen möglich, in denen auch die vom Verein bestellten Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt ausscheiden.

Darüber hinaus kann auch das Gericht, das den Notvorstand bestellt hat, eine Abberufung des Notvorstands veranlassen, wenn hierfür wichtige Gründe bestehen.

Möchten Sie mehr zum Thema „Notvorstand“ erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie „Verein & Vorstand aktuell“ 30 Tage kostenlos!