Wann ein Vorstandsmitglied den gesamten Vorstand vertritt

Wann ein Vorstandsmitglied den gesamten Vorstand vertritt

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„Ich trete aus dem Verein aus!“. „Ich trete als Platzwart zurück!“ „Meine Frau tritt hiermit ebenfalls dem Verein bei …“

Bei all diesen Aussagen handelt es sich Willenserklärungen Dritten an den Verein. Doch wer aus dem (mehrgliedrigen) Vorstand ist eigentlich berechtigt, solche Willenserklärungen entgegen zu nehmen?

Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst ein Blick auf § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hilfreich. Dort heißt es:

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

In der Praxis heißt das: Eine Willenserklärung kann gegenüber jedem Vorstandsmitglied abgegeben werden.

Achtung:

Das kann auch nicht durch die Satzung geändert werden!

Beispiel:

Der geschäftsführende Vorstand (nach § 26 BGB) eines Vereins besteht laut seiner Satzung aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und einem Schriftführer.

Folge:

Willenserklärungen, die an den Verein gerichtet sind, können gegenüber jeder dieser Personen abgegeben werden. Niemand ist verpflichtet, sich allein an den 1. Vorsitzenden zu richten.

Ihr Verein muss sich damit das Wissen eines einzelnen Vorstandsmitglieds zurechnen lassen, auch wenn zum Beispiel nur alle Vorstandsmitglieder den Verein zusammen vertreten können – so der Bundesgerichtshof  (Urteil vom 17.05.1995, Az. VIII ZR 70/94).

Beispiel:

 Der Fischerverein Müggelsee e.V. beschließt die Anschaffung zweier gebrauchter Ruderboote.
 Der Vorstand besteht aus 3 Personen, A, B und C.
 Mit dem Kauf wurde B vom Vorstand beauftragt.
 Bei Vertragsschluss weiß A dass eines der Boote erhebliche verdeckte Mängel aufweist.

Folge:

 Wenn nun später der Gesamtvorstand im Namen des Vereins später den Rücktritt vom Kaufvertrag verlangt, kann sich der Bootsverkäufer darauf berufen, dass A. von dem Mangel wusste und der Kauf trotzdem stattgefunden hat. Dadurch, dass A. Bescheid wusste, wusste es – rein juristisch betrachtet – der gesamte Vorstand.

Sie sehen: Der Austausch untereinander im Vorstand ist immens wichtig. Sprechen Sie mit Ihren Vorstandskolleginnen und –kollegen über diese vielen Vorständen unbekannte Rechtslage – damit Sie als Vorstand wirklich immer auf der sicheren Seite sind.

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