Der Gesamtvorstand ist von dem BGB-Vorstand zu unterscheiden
Der Gesamtvorstand, oftmals auch als erweiterter Vorstand bezeichnet, ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.
Bei den satzungsgemäßen Aufgaben des Gesamtvorstands kann es sich beispielsweise um interne Führungsaufgaben, um Beratungsfunktionen oder aber auch um Angelegenheiten handeln, die allgemein durch Beschlussfassung geregelt werden.
Aber selbst das ist möglich: Die Vertretungsmacht des Vorstands kann in der Weise beschränkt werden, dass beispielsweise zum Abschluss von Verträgen die Zustimmung des Gesamtvorstands erforderlich ist.