Endlich Klarheit beim Mindestlohn: Wie Sie Sicherheit beim Mindestlohn erhalten!

Endlich Klarheit beim Mindestlohn: Wie Sie Sicherheit beim Mindestlohn erhalten!

© Wolfilser | Adobe Stock

Die damalige Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hatte sich zum Thema „Amateursportler und Mindestlohn“ geäußert. Hintergrund war folgender:

Vor allem Vereine, deren Mannschaften nicht in den ganz hochklassigen Ligen spielen, müssen ihren Spielern oft Geld zahlen, damit diese nicht zum Nachbarverein wechseln. 200 Euro im Monat sind keine Seltenheit. Damit aber wird oft ein Minijob-Verhältnis begründet. Folge: Bei Minijobs greift der gesetzliche Mindestlohn. Der beträgt zur Zeit 9,50 Euro. Damit dürfte ein solcher Spieler 200 / 9,50  = 21 Stunden im Monat „arbeiten“ – und der Verein müsste ganz exakte Aufzeichnungen über die „Arbeits“zeit führen. Nun schnell nachgerechnet:

4 Spiele im Monat, mit An- und Abreise, Pause usw. je 4 Stunden = 16 Stunden. Damit blieben noch 5 Stunden Trainingszeit pro Monat. Nicht sehr viel.

Doch die Sache ist vom Tisch: Die Arbeitsministerin hatte auch erklärt, dass Vertragsamateure im Fußball keinen Anspruch auf Mindestlohn haben. Das gilt damit entsprechend auch für Vertragsamateure in anderen Vereinen. Die Ausnahme vom Mindestlohn gilt auch dann, wenn die Vertragsamateure als Mini-Jobber angemeldet sind.

Nun aber kommt es: Es gibt ja nicht nur Amateursportler, sondern auch noch Übungsleiter und Co.

Hier gibt es eine klare Aussage, die da lautet: Vereine sollen diesen Personen nicht auf Basis eines Minijobs beschäftigen, wenn sie den Mindestlohn nicht zahlen wollen.

Beispiel: Ihr gemeinnütziger Verein beschäftigt den sehr engagierten Übungsleiter Walter Peter. Er erhält 3.000 Euro Übungsleiterpauschale plus 450 Euro zusätzlich pro Monat auf Basis eines Minijobs.

Folge: Durch die Tätigkeit auf Minijob-Basis unterliegt Herr Peter dem Mindestlohn. Würde er nur die Übungsleiterpauschale erhalten, wäre das nicht der Fall.

Vorstände sollten sich also sehr genau überlegen, ob sie ihren Übungsleitern, Betreuern und auch all jenen Personen, die von der Ehrenamtspauschale profitieren (auch hier gilt: wer „nur“ die Ehrenamtspauschale erhält, unterliegt nicht dem Mindestlohn) einen solchen Minijob zusätzlich anbieten …  Besser, Sie bieten zusätzlich stattdessen Reisekostenerstattungen – z.B, im Rahmen der steuerlichen Pauschalen – an.

Sie sehen: Der Mindestlohn hat es trotz allem in sich – und wird die Vereine auch nach dieser Klarstellung noch ganz schön auf Trab halten.

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