Kündigung der Vereinsmitgliedschaft: Gründe, Form und Kündigungsfristen

Kündigung der Vereinsmitgliedschaft: Gründe, Form und Kündigungsfristen

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Inhaltsverzeichnis

Vereinsvorstände stehen regelmäßig vor der Frage: Wie regelt man Austritte korrekt, welche Fristen gelten, welche Formvorgaben sind zulässig und wann ist ein sofortiger Austritt möglich? Genau darauf geht unser Artikel „Kündigung der Vereinsmitgliedschaft: Gründe, Form und Kündigungsfristen“ ein und gibt Ihnen als Vereinsverantwortliche praxisnahe Hinweise für die Gestaltung der Satzung und den Umgang mit Austrittswünschen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesetzliche Grundlagen und Satzungsregelungen: Nach § 58 BGB muss die Satzung Bestimmungen zum Austritt enthalten, eine Zwangsmitgliedschaft ist unzulässig (§ 39 Abs. 1 BGB), und die Form der Kündigung kann frei gestaltet werden, empfohlen wird jedoch Schriftform.
  • Kündigungsfristen: Vereine können Austritte nur zu bestimmten Terminen oder mit Fristen regeln (üblich: 3 Monate zum Jahresende, Quartalsende oder Halbjahr), maximal 2 Jahre nach Eingang der Austrittserklärung (§ 39 BGB).
  • Form der Kündigung und Sonderfälle: Kündigungen können mündlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgen, sofern die Satzung dies zulässt; sofortiger Austritt ist nur bei wichtigem Grund möglich, z. B. bei erheblicher Beitragserhöhung.
  • Besondere Situationen und Ruhen der Mitgliedschaft: Mit Tod endet die Mitgliedschaft automatisch (§ 38 BGB); Mitglieder können die Mitgliedschaft nur mit Satzungsregelung ruhen lassen, wobei Rechte und Pflichten für die Dauer des Ruhens ausgesetzt werden.

Was sind die gesetzlichen Vorgaben zur Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft?

  • Pflicht zur Regelung in der Satzung: Nach § 58 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss die Satzung Bestimmungen über den Austritt der Mitglieder enthalten.
  • Keine Zwangsmitgliedschaft: Mitglieder dürfen nicht am Austritt gehindert werden (§ 39 Abs. 1 BGB).
  • Gestaltungsspielraum: Das BGB schreibt keine Formvorgaben für die Kündigung vor; der Verein kann Austrittsregelungen frei gestalten.

Unsere Empfehlung

Schriftform für Austrittserklärungen in der Satzung festlegen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Wie regeln Sie Kündigungen in der Vereinssatzung?

Wenn die Satzung Ihres Vereins keine weiteren Vorgaben bezüglich des Austritts enthält, kann ein Mitglied seine Kündigung ohne Beachtung von Formvorschriften aussprechen, und das im wahrsten Sinne des Wortes: Auch eine mündliche Kündigung ist in einem solchen Fall möglich.

Formulierungsbeispiele: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen / Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Damit ist zunächst einmal jede tatsächlich schriftliche, also mit einer Unterschrift versehene Kündigung (§ 126 BGB) möglich.

Die Satzung kann aber auch eine Schriftformklausel beinhalten, die besagt, dass eine Kündigung per E-Mail möglich ist. 

Zum Beispiel: Die Kündigung hat schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen.

Mehr zur Kündigung via E-Mail erfahren Sie in einem der folgenden Kapitel.

Ebenso kann in der Satzung geregelt werden, dass die Kündigung vom Mitglied persönlich abzugeben ist. Fehlt eine derartige oder vergleichbare Bestimmung, muss das Mitglied nicht unbedingt selbst kündigen. Es kann den Austritt dann auch durch einen Bevollmächtigten erklären lassen.

Achtung: Während des Ablaufs der Kündigungsfrist ändert sich am Status des Mitglieds nichts. Die Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten gelten unverändert fort. Eine Satzungsregelung, wonach ab Zugang nur noch die Mitgliedschaftspflichten fortbestehen, die Mitgliedschaftsrechte aber entfallen, ist unzulässig.
Eine Tasse Kaffee steht auf einem Kalender. Bei einem Austritt aus dem Verein gelten bestimmte Kündigungsfristen. Welche das sind, erfahren Sie jetzt.

Quelle: Debby Hudson / Unsplash

Welche Kündigungsfristen gelten bei Vereinsmitgliedern?

Unbedingt kennen sollten Vereinsverantwortliche die Vorschrift des § 39 BGB. Dieser regelt die Möglichkeit von Austritts- oder Kündigungsfristen und bietet zwei mögliche Varianten an. 

In der Satzung können daher folgende Möglichkeiten aufgeführt sein:

  1. Eine Austrittserklärung ist nur am Ende des Geschäftsjahres zulässig. Damit wäre dann also der Austritt nur am 31. Dezember eines Jahres möglich. Diese Form ist in der Praxis eher selten zu finden.
  2. Sehr viel verbreiteter ist die zweite Möglichkeit, nämlich die Festlegung einer Austrittsfrist. Häufig wird dies mit bestimmten Terminen kombiniert, zum Beispiel in folgenden Varianten:
  • Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
  • Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
  • Der Austritt aus dem Verein ist zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zu erklären.
Achtung: Die Obergrenze der zulässigen Kündigungsfrist beträgt nach § 39 BGB zwei Jahre zwischen Eingang der Austrittserklärung beim Verein und dem tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft.

In welcher Form muss die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft erfolgen?

Die Austrittserklärung muss bei Vereinen nicht zwingend schriftlich erfolgen. Die Kündigung ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Die schriftliche Form kann jedoch in der Vereinssatzung niedergeschrieben werden. In diesem Fall stellt die Schriftform der Kündigung eine Notwendigkeit dar. Sieht die Satzung hingegen nicht ausdrücklich die Schriftform vor, kann der Austritt auch mündlich erklärt werden. Die Kündigung ist rechtsgemäß.

Darf eine Vereinsmitgliedschaft per E-Mail gekündigt werden?

Immer häufiger kommt es vor, dass Vereinsmitglieder ihre Mitgliedschaft per E-Mail kündigen. 

Doch was, wenn Ihre Satzung für die Kündigung vorschreibt, dass diese schriftlich zu erfolgen hat?

Hier zeigen sich die Widersprüchlichkeiten im deutschen Recht. Während im Arbeitsrecht eine Kündigung, die per E-Mail eingeht, als nicht erfolgt gilt, sieht das im Vereinsrecht anders aus. 

Hier genügt laut § 127 Abs. 2 BGB zur Erfüllung der Schriftform auch eine E-Mail, im Juristendeutsch eine „telekommunikative Übermittlung“ genannt.

Möchten Sie also ausschließen, dass Kündigungen per E-Mail oder Fax ausgesprochen werden, müssten Sie dies in der Satzung besonders verankern, beispielsweise dadurch, dass Sie schreiben: 

Kündigungen können nur per (eingeschriebenem) Brief ausgesprochen werden. Denn die jeweilige Satzungsregelung geht immer vor!

Auch hier müssen Sie die Fristen beachten! E-Mail-Kündigungen treffen häufig kurz vor Ultimo ein, also dann, wenn der Verein z. B. eine Kündigungsfrist vorschreibt wie: 

„Eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Jahresende ist mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende möglich. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.“

Und hier ist es für Mitglieder, die für einen Brief zu spät dran sind, tatsächlich sinnvoll, zum Mittel der E-Mail zu greifen. Denn eine Kündigung per E-Mail gilt dann als zugegangen, wenn sie im Vereinspostfach eingegangen ist – im Grunde also mit dem Klick beim Absender.

Wann dürfen Mitglieder sofort aus dem Verein austreten?

Grundsätzlich gilt: Sie können in der Satzung bestimmte Formalien für eine Kündigung regeln.

Zum Beispiel, dass diese nur schriftlich erfolgen kann – oder nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Hier sind maximal 2 Jahre „erlaubt“ (wurden also von den Gerichten bislang toleriert), üblicher sind beispielsweise Regelungen, dass die Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich ist.

Doch auch eine solche Regelung kann dem Mitglied das Recht auf eine sofortige Kündigung „aus wichtigem Grund“ nicht nehmen.

Ein wichtiger Grund, der zum sofortigen Austritt berechtigt, liegt aber nur in wenigen Ausnahmefällen vor. 

Dazu würde zum Beispiel eine erhebliche Beitragserhöhung zählen, etwa eine Verdoppelung der Beiträge. Eine Anhebung von 60% dagegen wurde beispielsweise schon von den Gerichten durchgewunken. Es kommt also entscheidend auf den Umfang der Beitragserhöhung an!

Anderes Beispiel: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied und dem Verein oder Streitigkeiten unter den Mitgliedern dagegen kann dem austretenden Mitglied in aller Regel zugemutet werden, unter Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Verein auszutreten.

Kann ein Vereinsmitglied seine Mitgliedschaft ruhen lassen?

Klare Antwort: Grundsätzlich geht das – aber auch hier ist eine Satzungsregelung erforderlich.

Wichtig: Das Ruhen der Mitgliedschaft ist nicht mit der Beendigung der Mitgliedschaft gleichzusetzen. Durch das Ruhen erlischt die Mitgliedschaft nämlich nicht. Vielmehr werden nur die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten für die Dauer des Ruhens ausgesetzt.

Aber: In welchen Fällen die Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds oder aufgrund einer Entscheidung des Vereins ruhen kann, ergibt sich ebenfalls aus der Satzung Ihres Vereins. Ohne Regelung kein Ruhen, so der einfache Grundsatz.

Gilt die Kündigungsfrist beim Tod eines Vereinsmitgliedes?

Eine interessante Frage zum Thema „Mitgliedschaft“ behandelte die Seite des „Stern“. Ein Leser war überrascht, dass er für seine verstorbene Mutter noch bis zum Jahresende den Mitgliedsbeitrag zahlen sollte. Er hatte sämtliche Verträge und Abos seiner Mutter, darunter auch die Vereinsmitgliedschaft, nach deren Ableben gekündigt. Der Verein akzeptierte die Kündigung zwar, setzte jedoch das Ende der Mitgliedschaft auf den 31. Dezember fest und forderte trotzdem die Zahlung des Jahresbeitrags.

Ist eine solche Forderung rechtlich zulässig? Die klare Antwort lautet: Nein. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist ein höchstpersönliches Recht, das § 38 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt. Mit dem Tod der Person endet dieses Recht automatisch, unabhängig davon, was in der Satzung festgelegt ist. Alles andere wäre nicht nur rechtlich falsch, sondern auch pietätlos.

Aus welchen Gründen treten Vereinsmitglieder aus?

Doch abgesehen von einem Todesfall: Wenn Mitglieder austreten, hängt das oft mit zu geringerer Identifikation mit dem Verein zusammen. Doch auch ein besseres Angebot von einem anderen Verein kann als Ursache für die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft dienen. Zuletzt kann auch das Gefühl, nicht ausreichend über die Vereinsaktivitäten informiert zu sein, ein Grund sein, der Vereinsmitglieder dazu veranlasst, sich neu zu orientieren und die Mitgliedschaft zu kündigen.

Hier kommt Ihren Reden und Auftritten als Vereins-Vorsitzender entscheidende Bedeutung bei. Weitere interessante Beiträge zu den Themen Mitgliedschaft und Vereinsleben:

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FAQ zur Kündigungsfrist für Vereinsmitglieder

Die max. Kündigungsfrist darf zwei Jahre betragen.
Ja, laut § 127 Abs. 2 BGB ist es möglich, eine Kündigung zum Austritt aus dem Verein via Mail einzureichen.
Nein eine sogenannte "ruhende Mitgliedschaft" gibt es nach dem Vereinsrecht nicht. Entweder ist man Mitglied mit allen Rechten und Pflichten oder man ist kein Mitglied mehr. Ein Mittelding gibt es nicht.
Die Kündigung der Mitgliedschaft in einem Verein ist durch die jeweilige Satzung des Vereins geregelt. Es ist daher wichtig, die Satzung zu überprüfen, um zu erfahren, wie die Kündigung erfolgen kann. In vielen Vereinen ist eine Kündigung nur zum Ende des aktuellen Kalenderjahres möglich, wobei die Kündigungsfrist in der Regel nicht länger als zwei Jahre sein darf. Die Satzung muss in jedem Fall eine entsprechende Regelung zur Kündigung der Mitgliedschaft enthalten, um klare und verbindliche Vorgaben für das Ausscheiden aus dem Verein zu gewährleisten. Bitte konsultieren Sie die Satzung Ihres Vereins, um die genauen Bestimmungen zur Kündigung der Mitgliedschaft zu erfahren.
Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vereins (Vorstandes) zurückgenommen werden, solange der Austritt noch nicht vollzogen ist. Wird z.B. der Austritt zum 31.12. des Jahres wirksam – wie bei vielen Vereinen -, kann er bis zu diesem Datum widerrufen werden. Den Widerruf muss allerdings der Verein (Vorstand) annehmen.
Einem sofortigen Austritt aus dem Verein wird stattgegeben, wenn Sie einen triftigen Grund für Ihre Entscheidung nennen. Dazu gehört zum Beispiel eine erhebliche Beitragserhöhung.