Mitgliedsbeiträge: Nichtzahler in die Pflicht nehmen

Mitgliedsbeiträge: Nichtzahler in die Pflicht nehmen

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Die Schweiz hat die Namen mutmaßlicher Steuersünder ins Internet gestellt. Wäre doch eigentlich eine gute Idee, die Namen derjenigen Mitglieder, die hartnäckig ihre Beiträge nicht zahlen, auf die Webseite des Vereins zu stellen. Wer möchte schon öffentlich am Pranger stehen? Aber:

Das ist natürlich ein absolutes Tabu.  Persönlichkeitsrechte werden verletzt, der Datenschutz und, und, und.

Was aber tun, wenn Mitglieder hartnäckig nicht zahlen?

Meine Erfahrung: Anrufen. Das hilft in vielen Fällen. Und bei denen, die zwar versprechen „Wir zahlen“ und dann trotzdem nicht zahlen: Nochmal anrufen. Etwa so:

„Lieber Herr Mustermann,

ich bin in einer peinlichen Situation. Ich hoffe, sie können mir helfen.

Wir hatten doch vor 2 Wochen über ihren Beitragsrückstand gesprochen und sie hatten mir versprochen, den Betrag umgehend zu überweisen. Das habe ich nach unserem Telefonat meinen Vorstandskollegen, also Herrn Schmidt, Herrn Müller, Frau Karsten und Herrn Michels gleich mitgeteilt.

Und nun habe ich gesehen, dass der Beitrag doch noch offen ist. Bevor ich jetzt Herrn Schmidt, Herrn Müller, Frau Karsten und Herrn Michels informiere, wollte ich mich erkundigen, ob vielleicht nur ein Versehen vorliegt …“

Der kleine „Trick“: Dadurch, dass Sie die Namen der anderen Vorstandskollegen benennen, bleibt es nicht auf der Gesprächsebene Sie und das nichtzahlende Mitglied. Sie weiten den Kreis und damit den „Unangenehm“-Faktor für den Nichtzahler aus. Kann man natürlich pro Mitglied nur einmal machen – da aber funktioniert es gut.

Und nicht vergessen: Nehmen Sie in die Satzung klare Regeln auf, wie mit hartnäckigen Nichtzahlern verfahren wird.

Mit diesen 3 Satzungsformulierungen nehmen Sie Nichtzahler und den Mitgliedern in die Pflicht

Beiträge gehören zu den wichtigsten Einnahmen Ihres Vereins. Deshalb brauchen Sie rechtssichere Regelungen, damit die Beitragspflicht von Ihren Mitgliedern akzeptiert wird und Sie diese Einnahmen jederzeit zuverlässig kalkulieren können. Ebenso wichtig ist es, den Mitgliedern deutlich zu machen, dass Nichtzahler das Vereinsleben gefährden. Dafür können Sie einen gewissen Druck auch dadurch ausüben, indem Sie das Ausüben der Mitgliedschaftsrechte vom bezahlten Mitgliedsbeitrag abhängig machen.

Tipp 1: Damit ein Mitglied nicht behaupten kann, es habe gar nicht gewusst, dass der Mitgliedsbeitrag schon fällig ist, können Sie in die Satzung eine Formulierung aufnehmen, die die Fälligkeit regelt. Etwa so (Formulierungsbeispiel):

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus bis spätestens zum 31. Januar eines Jahres zu zahlen. Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne Weiteres in Zahlungsverzug.

Tipp 2: Da geplatzte Lastschriften und das Versenden von Mahnbriefen Geld kosten, sollten Sie säumige Mitglieder in die Pflicht nehmen. Dazu bietet sich diese Satzungsformulierung an (Formulierungsbeispiel):

Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Beitragsordnung.

Tipp 3: Da es zulässig ist, Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihres Beitrags in Verzug befinden, an der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte zu hindern, sollten Sie auch diese Möglichkeit in Betracht ziehen. Das muss aber ausdrücklich in der Satzung erfolgen- eine Regelung in der Beitragsordnung reicht hierfür nicht aus. Eine Beispiel-Formulierung lautet:

Hat ein Mitglied seinen Beitrag e bei Fälligkeit nicht gezahlt  und ist es auch nicht aufgrund eines Beschlusses des Vorstands von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit, ist das Mitglied von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte solange ausgeschlossen, bis die Beiträge und möglicherweise entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen vollständig ausgeglichen sind.

Fazit: Mitglieder, die ihre Beiträge nicht zahlen, sind eine Belastung für den Verein. Gehen Sie konsequent vor – und machen Sie schon in der Satzung deutlich: Wer nicht zahlt, muss mit Konsequenzen rechnen!

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FAQ: Nichtzahler

Oftmals hilft bereits ein Telefonat mit dem Mitglied. Dabei kann das Problem oft geklärt werden meist hilft schon ein einfacher Trick. Mehr erfahren Sie unter: https://www.vereinswelt.de/satzungsformulierungen-nichtzahler-mitglieder
Ja, da gibt es verschiedene Möglichkeiten, Druck aufzubauen, damit die Mitgliedsbeiträge gezahlt werden. Diese sind ein wichtiger Bestandteil des Vereins und stehen diesem auch zu. Beispiel 1: “Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus bis spätestens zum 31. Januar eines Jahres zu zahlen. Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne Weiteres in Zahlungsverzug.” –> Hierbei kann ein Mitglied nicht behaupten, dass er nicht wusste, dass der Beitrag schon fällig ist. Beispiel 2: “Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Beitragsordnung.” –> Mahnungen zu verschicken kosten den Verein ebenso wie geplatzte Lastschriften Geld. Mit dieser Formulierung können Sie säumige Mitglieder in die Pflicht nehmen. Beispiel 3: “Hat ein Mitglied seinen Beitrag bei Fälligkeit nicht gezahlt und ist es auch nicht aufgrund eines Beschlusses des Vorstands von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit, ist das Mitglied von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte solange ausgeschlossen, bis die Beiträge und möglicherweise entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen vollständig ausgeglichen sind.” Hiermit hindern Sie Mitglieder, die sich im Zahlungsverzug befinden, an der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte.