
Unterschiedliche Amtszeiten von Vorstandsmitgliedern bei Nachwahlen
Wenn Vorstandsmitglieder nachgewählt worden sind, kommt es immer wieder zu Diskussionen, wann die Amtszeit eines scheidenden Vorstands tatsächlich endet.
In den meisten Satzungen ist zwar die Dauer der Amtszeit geregelt, solche Ausnahmefälle aber nicht. Demzufolge gilt in diesem Fall: Die Amtszeiten des (neuen) ersten Vorsitzenden und die des zum zweiten Vorsitzenden nachgewählten Mitglieds dauern bis 2025, während die der übrigen Vorstandsmitglieder 2024 auslaufen. Entsprechend müssen diese Positionen per Wahl neu besetzt werden. Eine solche Regelung sind oft kompliziert und von vielen Vereinen nicht gewünscht.
Die Lösung: Die Verkürzung der Amtszeit
Sie können gegenüber der Mitgliederversammlung argumentieren, dass es in Ihrer Satzung eine sogenannte Satzungslücke gibt, und so ein gemeinsames, frühes Ende der Amtszeit begründen. Denn die Satzung regelt zwar eine bindende Amtszeit ab Bestellung des Vorstands, aber nicht, was passiert, wenn diese Bestelldauer zum Beispiel durch Rücktritt vorzeitig beendet wird, bzw. was gilt, wenn Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtszeit nachbestellt werden. Wenn es allerdings von einer Seite Widerstände geben sollte, kommen Sie nicht umhin, die unterschiedlichen Laufzeiten der Amtsperioden zu akzeptieren.