Sozialversicherung verlangt jetzt Abgaben auf Übungsleiterpauschale. Steuern Sie gegen!

Sozialversicherung verlangt jetzt Abgaben auf Übungsleiterpauschale. Steuern Sie gegen!

© bluedesign l Adobe Stock
Inhaltsverzeichnis

Stellen Sie sich vor, Sie beschäftigen Mitarbeiter im Verein und stellen nach einer Weile fest: Ups, denen hätten wir ja die Übungsleiterpauschale zahlen können. Da es sich hier um einen Freibetrag handelt, hätte das zur Folge, dass weniger Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen. Also informieren Sie Finanzamt und Sozialgericht und bitten um eine nachträgliche Korrektur. Doch beide lehnen ab. Das könne allenfalls für die Zukunft geändert werden. Stimmt das?

Die Antwort liefert – zumindest mit Blick auf das Thema Steuern – ein gerade veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.02.2015, Az. 6 K 116/13.Die Richter entschieden: Soweit die alten Steuerbescheide noch offen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, können und müssen Sie geändert werden, sofern die sogenannte Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Diese beträgt 3 Jahre ab  dem 31.12. des Jahres, in dem der Steuerbescheid ergangen ist.

Also: Es lohnt sich zu streiten. Was allerdings das Thema „Sozialabgaben“ betrifft, auch das sei hier erwähnt, hat der Verein in erster Instanz verloren. Aber das kann sich noch ändern. Ich halte Sie auf dem laufenden.

Auch im Tipp der Woche bleibe ich beim Thema Übungsleiterpauschale – oder richtiger – beim Thema Übungsleiterfreibetrag. Darum geht es:

Sozialversicherungen verlangen jetzt Abgaben auf die Übungsleiterpauschale! Steuern Sie gegen!

Mit dem Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann Ihr Verein Betreuern, Trainern, Übungsleitern und Co. bis zu 2.400 Euro pro Jahr steuer- und eigentlich auch abgabenfrei zukommen lassen. Eigentlich? Ja, denn ein jetzt rechtskräftig gewordenes Urteil des Landessozialgerichts Thüringen (LSG) vom 25. November 2014, sieht eine wichtige Ausnahme vor.

Das Urteil des LSG (Az. L 6 KR 1323/11) dreht sich um all jene, die sich als Selbstständige freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben. Wenn diese die Übungsleiterpauschale von Ihrem Verein erhalten, muss diese bei der Berechnung des Beitrags zur Krankenversicherung berücksichtigt werden, so das Gericht.

Beispiel: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt aktuell 14,6 Prozent, ggf. plus Zusatzbeitrag. Der Selbstständige Peter Werner hat ein jährliches Einkommen von 40.000 Euro. Damit zahlt er 14,6 Prozent von 40.000 Euro, also 5.840 Euro/Jahr bzw. rund 487 Euro im Monat. Als Übungsleiter Ihres Vereins erhält Herr Werner die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro. Damit erhöht sich das Einkommen, das bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird, von 40.000 Euro auf 42.400 Euro. Sein Jahresbeitrag steigt damit auf 6.190 Euro, der Monatsbeitrag auf immerhin rund 516 Euro.

Wie Sie die Folgen des Urteils abmildern

Die 3.000 Euro aus dem Übungsleiterfreibetrag stellen einen Freibetrag dar (und nicht etwa nur eine Freigrenze): In den Genuss der Vergünstigung kommt Ihr Übungsleiter also auch dann, wenn die Gesamteinnahmen aus der Übungsleitertätigkeit höher liegen. Sie mildern die Folgen des Urteils für Ihren Übungsleiter also, indem Sie ihm mehr bezahlen. Das ist zwar teuer, aber immer noch besser, als einen guten Übungsleiter zu verlieren. Er versteuert dann lediglich den übersteigenden Teil des Einkommens. Hierfür werden allerdings auch wiederAbgaben fällig.

Beispiel: Herr Werners persönlicher Steuersatz beträgt 30 Prozent. Dann zahlt er 30 Prozent Steuern auf 600 Euro, also 180 Euro. Zusätzlich werden Beiträge auf die 3.000 Euro (14,6 Prozent) fällig, also 438 Euro. Damit hat Ihr Übungsleiter am Ende dann doch (fast) wieder die 2.400 Euro, die er vor dem neuen Urteil hatte.

Sie sehen: Wo ein Wille ist, ist ein Weg.

Möchten Sie mehr zu dem Thema erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie  „Schatzmeister aktuell“ 30 Tage kostenlos!