Amtsniederlegung: Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen
Abgesehen von einem Rücktritt aus einem wichtigen Grund, darf dies aber nicht „zur Unzeit“ geschehen. Das bedeutet: Dem Verein/Vorstand muss ausreichend Zeit bleiben, das frei werdende Vorstandsamt neu zu besetzen bzw. seine Handlungsfähigkeit zu erhalten. Das gilt erstrecht dann, wenn der Vorstand lediglich aus einer Person besteht und diese ihr Amt niederlegen will.
Achtung: Auch eine Amtsniederlegung zur Unzeit ist wirksam, löst unter Umständen aber Schadensersatzansprüche des Vereins gegen das zurückgetretene Vorstandsmitglied aus.
Wichtig: Ein hauptamtlicher Vorstand darf sein Amt nur aus wichtigem Grund niederlegen.
Amtsniederlegung: Keine Einschränkungen durch die Satzung
Die Amtsniederlegung darf durch die Vereinssatzung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Schriftform ist nicht erforderlich; die Amtsniederlegung kann auch mündlich erklärt werden. Aus Beweisgründen sollte der Rücktritt jedoch besser schriftlich erfolgen. Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Vereinsorgan zu erklären, das für die Vorstandsbestellung bzw. die Abberufung zuständig ist (z. B. Mitgliederversammlung, Beirat). Außerhalb einer Mitgliederversammlung bzw. Beiratssitzung kann der Rücktritt auch gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erklärt werden.
Achtung: Die Amtsniederlegung beendet die Amtsführung mit sofortiger Wirkung. Ist der Rücktritt wirksam erklärt worden, kann er nicht mehr zurückgenommen werden.
Was passiert eigentlich nach dem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder? Erfahren Sie in diesem Artikel mehr!