So schaffen Sie den Anspruch auf Entlastung — zu Ihrer eigenen Sicherheit!

So schaffen Sie den Anspruch auf Entlastung — zu Ihrer eigenen Sicherheit!

Beim Thema „Entlastung“ hört die Freundschaft auf. Dabei ist die Entlastung für Sie als Vorstand von großer Bedeutung. Denn damit werden Sie schließlich von der Haftung freigestellt. Doch Achtung: Einen Anspruch auf Entlastung gibt es nicht. „Habe ich meine Arbeit gut gemacht, muss mich die Mitgliederversammlung auch entlasten.“ So oder so ähnlich denken viele Vereinsvorsitzende. Das ist verständlich, aber leider falsch. Richtig ist: Weil der Gesetzgeber die Entlastung des Vorstands nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt hat, haben Sie nur dann einen Anspruch auf Entlastung, wenn Ihre Satzung hierfür eine Grundlage bietet (OLG Köln NJW-RR 1997 S. 483).

Die Rettung: Vereinsbrauch

Wird in Ihrem Verein trotz fehlender Satzungsgrundlage schon seit Jahren in der Mitgliederversammlung wie selbstverständlich der Antrag auf Entlastung gestellt und darüber abgestimmt? Dann können Sie dieses Verfahren weiter praktizieren. Es hat sich sozusagen ein „Vereinsbrauch“ entwickelt. Aber auch das ändert nichts daran: Entlastung wird Ihnen die Mitgliederversammlung nur dann erteilen, wenn sie der Meinung ist, dass Ihre Geschäftsführung einwandfrei war. Doch genau das macht die Entlastung so wichtig. Denn mit der Entlastung sagt die Mitgliederversammlung nichts Anderes als: „Lieber Vorstand, wir stellen dich von Haftungsansprüchen frei!“ Die Entlastung wirkt damit wie ein Verzicht und kann auch nicht angefochten werden, sofern der Beschluss darüber ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Doch Achtung: Das gilt nur für die Punkte, über die die Mitgliederversammlung auch informiert wurde. „Verheimlichte Sachverhalte“ und „Leichen im Keller“ werden davon nicht gedeckt (BGH NJW-RR 1988 S. 745). Möchten Sie mehr zum Thema „Vorstand“ erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie „Verein & Vorstand aktuell“ 30 Tage kostenlos! 
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