Aufnahmegebühren in Vereinen

Aufnahmegebühren in Vereinen

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Gemeinnützige Vereine genießen Steuervorteile deshalb, weil sie die Allgemeinheit fördern. Daher ist es ihnen untersagt, große Teile der Bevölkerung durch hohe Aufnahmegebühren praktisch von der Mitgliedschaft auszuschließen. Problematisch ist das insbesondere bei solchen Vereinen, deren Ausübung eine größere Finanzkraft erfordert (Golf, Segeln usw.). Vorgaben zur Obergrenze bei Aufnahmegebühren finden sich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO, Nr. 1.1 bis Nr. 1.3 zu § 52). Die Förderung der Allgemeinheit wird demnach noch angenommen, wenn die Aufnahmegebühren vor allem bei Sport- und Freizeitvereinen für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro nicht übersteigen. Die Rechtsprechung sieht Aufnahmegebühren im Übrigen als Form des Beitrags an. Zur Erhebung von Aufnahmegebühren ist daher ferner eine Satzungsgrundlage erforderlich.

Achtung: Verpflichtende Aufnahmegebühren sind keine Spenden! Sie dürfen also auch keine diesbezügliche Spendenbescheinigung ausstellen.

Aufnahmepflicht/-anspruch





Gemeinnützige Vereine fördern nach der Vorgabe des Gesetzgebers die Allgemeinheit. In den meisten Fällen ist die Tätigkeit in der Praxis aber fast ausschließlich auf die Förderung der Vereinsmitglieder ausgerichtet.



Beispiel: Der Sportverein Musterhausen bietet Kurse nur für seine Mitglieder an.



Daher muss der Zugang zum Verein zumindest grundsätzlich der Allgemeinheit offenstehen. Das bedeutet jetzt aber nicht, dass Sie verpflichtet wären, jede Person aufzunehmen.



Beispiel: Dem Vorstand des SV Musterhausen liegt ein Aufnahmeantrag eines früheren Mitglieds vor. Dieses ist seinerzeit ausgeschlossen worden, weil es auf dem Vereinsgelände gewalttätig wurde. Trotz der Gemeinnützigkeit ist der Vorstand des Vereins nicht verpflichtet, dem Aufnahmeantrag stattzugeben.



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