
Aufnahmegebühren in Vereinen
Gemeinnützige Vereine genießen Steuervorteile deshalb, weil sie die Allgemeinheit fördern. Daher ist es ihnen untersagt, große Teile der Bevölkerung durch hohe Aufnahmegebühren praktisch von der Mitgliedschaft auszuschließen. Problematisch ist das insbesondere bei solchen Vereinen, deren Ausübung eine größere Finanzkraft erfordert (Golf, Segeln usw.). Vorgaben zur Obergrenze bei Aufnahmegebühren finden sich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO, Nr. 1.1 bis Nr. 1.3 zu § 52). Die Förderung der Allgemeinheit wird demnach noch angenommen, wenn die Aufnahmegebühren vor allem bei Sport- und Freizeitvereinen für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro nicht übersteigen. Die Rechtsprechung sieht Aufnahmegebühren im Übrigen als Form des Beitrags an. Zur Erhebung von Aufnahmegebühren ist daher ferner eine Satzungsgrundlage erforderlich.

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