Wenn der Verein nur Daten erhebt, die für die Vereins- und Mitgliederverwaltung unbedingt erforderlich sind, muss er dafür keine Einwilligungserklärung einholen. Diese Erhebung erfolgt dann entsprechend Artikel 6 DSGVO auf vertraglicher Basis (Mitgliedschaftsvertrag). Allerdings liegt beim Verein die Beweislast. So müssen Bankdaten nur dann erhoben werden, wenn sie der Verein auch wirklich benötigt – z.B. für den Bankeinzug der Mitgliedsbeiträge.
Gründungsmitglieder müssen keinen Aufnahmeantrag mehr stellen. Allerdings ist es durchaus sinnvoll, wenn sie dennoch das Aufnahmeformular noch ausfüllen, damit der Verein eine gewisse Einheitlichkeit bei der Datenerfassung hat.
H. Baumann