Aufwandsentschädigung

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 6 years, 4 months von  hbaumann.
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    Folgender Text steht bei uns in der Satzung

    Der Vereinsvorstand besteht aus:
    dem Vorsitzenden, dem stellvertretende Vorsitzenden, dem Schatzmeister dem Schriftführer, dem Bauwart.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeister und der Schriftführer.
    Je zwei von ihnen, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
    Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer.
    Nun die Frage:
    haben die „übrigen““ Vorstandsmitglieder (Beisitzer) ein Anrecht auf Aufwandsentschädigung.

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Im Gegensatz zum Auslagenersatz nach § 670 BGB hat niemand einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Dafür muss es entweder eine Satzungsregelung, eine Regelung in einer Ordnung oder wenigstens einen Beschluss geben (für Vorstandsmitglieder muss es allerdings zwingend eine Satzungsregelung geben). Gibt es also solch eine Satzungsregelung nicht, darf an Vorstandsmitglieder keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden und dazu gehören auch Beisitzer, da sie zum Vorstand gehören.

    Die Satzung regelt dann auch, wer die Aufwandsentschädigungen beschließt (normalerweise die Mitgliederversammlung). Diese kann natürlich beschließen, dass z.B. die Beisitzer nichts bekommen. Das ist aber eine vereinsinterne Angelegenheit. Gesetze oder Rechtsprechungen gibt es dafür nicht.

    Zu empfehlen sind auch die Publikationen des Verlages, die jedem Vereinsvorstand weiterhelfen können:
    http://lp.vereinswelt.de/shop/schatzmeister-aktuell/?sid=317215

    H. Baumann

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