Bei Nicht-Teilnahme an MV Zusendung des Kassenberichts?

  • Dieses Thema hat 6 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 5 months von  Novatorin.
Ansicht von 7 Beiträgen - 1 bis 7 (von insgesamt 7)
  • Autor
    Beiträge
  • Kein Profilbild vorhanden Novatorin

    Mich beschäftigt die Frage, ob ein Vorstand verpflichtet ist, Mitgliedern, die aus welchen Gründen auch immer nicht an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, den Kassenbericht schriftlich zukommen zu lassen oder ob es ausreicht, darauf hinzuweisen, dass der Bericht bei der/jeder MV eingesehen oder ansonsten ein Termin mit dem Schatzmeister zur Einsicht gemacht werden kann.

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Wenn Ihre Satzung oder eine bestimmte Ordnung das nicht fordern, dann nicht.
    Bitten Sie den Schatzmeister um einen Termin, um den Bericht einzusehen.

    Vielleicht ist er auch bereit, gegen eine kleine Gebühr (Porto, Kopierkosten) den Bericht zuzuschicken. Verpflichtet ist er dazu nicht.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

    Anzeige
    Spezialreport „Der große Satzungs-Check”

    „Der große Satzungs-Check“ führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Bestandteile, Rechtssprechungen und Formulierungen.

    Mit diesem Spezialreport erhalten Sie eine Fülle wertvoller Tipps und Informationen rund um die rechtssichere Formulierung Ihrer Vereinssatzung und erfahren, welche Regelungen zwingend erforderlich enthalten sein müssen und welche sinnvoll und empfehlenswert sind. Zudem bekommen Sie zahlreiche Formulierungsbeispiele, Checklisten und Schnellübersichten.

    Jetzt mehr erfahren »
    Kein Profilbild vorhanden Novatorin

    Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

    Bei besagtem Verein handelt es sich um einen Unterverein, für den aber die Satzung des Hauptvereins gilt.

    Dort heißt es:
    §24 Vereinsvermögen und Rechnungswesen
    1.
    […] Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind bis zum 30. 06. des folgenden Geschäftsjahres im Vereinsfachblatt nach erfolgter Prüfung zu veröffentlichen.

    Nur veröffentlicht der Unterverein kein Vereinsblatt, sondern unterhält nur eine Webseite, auf der auch zusätzlich zum Versand per Email das Protokoll der MV veröffentlicht wird. Könnte man daraus den Anspruch der Mitglieder ableiten, dass sie anderweitig – also eben per Post oder Email – eine Kopie der Jahresbilanz erhalten müssen?

    Anzeige
    Spezialreport „Der große Satzungs-Check”

    „Der große Satzungs-Check“ führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Bestandteile, Rechtssprechungen und Formulierungen.

    Mit diesem Spezialreport erhalten Sie eine Fülle wertvoller Tipps und Informationen rund um die rechtssichere Formulierung Ihrer Vereinssatzung und erfahren, welche Regelungen zwingend erforderlich enthalten sein müssen und welche sinnvoll und empfehlenswert sind. Zudem bekommen Sie zahlreiche Formulierungsbeispiele, Checklisten und Schnellübersichten.

    Jetzt mehr erfahren »
    Kein Profilbild vorhanden Novatorin

    Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

    Bei besagtem Verein handelt es sich um einen Unterverein, für den aber die Satzung des Hauptvereins gilt.

    Dort heißt es:
    §24 Vereinsvermögen und Rechnungswesen
    1.
    […] Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind bis zum 30. 06. des folgenden Geschäftsjahres im Vereinsfachblatt nach erfolgter Prüfung zu veröffentlichen.

    Nur veröffentlicht der Unterverein kein Vereinsblatt, sondern unterhält nur eine Webseite, auf der auch zusätzlich zum Versand per Email das Protokoll der MV veröffentlicht wird. Könnte man daraus den Anspruch der Mitglieder ableiten, dass sie anderweitig – also eben per Post oder Email – eine Kopie der Jahresbilanz erhalten müssen?

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Wenn ich das richtig verstanden habe, wird der Kassenbericht im Fachblatt veröffentlicht, das der Unterverein aber nicht seinen Mitgliedern zugänglich macht. Die Möglichkeit dazu hätte er aber bestimmt.

    Demzufolge ist auch der Hauptverein nicht verpflichtet, die Berichte per Post oder Email zuzuschicken. Wenn der Unterverein das möchte, kann er es doch selbst organisieren. Er braucht doch nur den Kassenbericht zu vervielfältigen und seinen Mitgliedern zuzuschicken.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden Novatorin

    Nein, der Unterverein veröffentlich den Kassenbericht nirgendwo. Nur der Hauptverein veröffentlicht seinen Kassenbericht im Vereinsblatt. (Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Unterverein ist die Mitgliedschaft im Hauptverein, daher erhält auch jedes Mitglied des UV das Vereinsblatt.)
    Der Kassenbericht des Untervereins wird den Mitgliedern nur auf der MV oder über den Schatzmeister zugänglich gemacht. Da aber für den Unterverein die Satzung des Hauptvereins gilt, in dem oben genannter Passus steht, meine Frage, ob sich daraus eine Verpflichtung des Untervereins ableiten lässt, den Kassenbericht entweder auch zu veröffentlichen (z.B. auf seiner Homepage, die Untervereine veröffentlichen nämlich nicht im Vereinsblatt des Hauptvereins) oder eben, wenn dies nicht erwünscht ist, per Post oder Email den Mitglieder zukommen zu lassen.
    (Ein bisschen verwirrend, zugegeben.)

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Geschäftsführung verlangen lediglich, dass der Vorstand den Mitgliedern gegenüber Rechenschaft ablegen muss. Wie er das macht, entscheidet jeder Verein für sich. Hat er dafür eine Satzungsregelung, ist es gut, ansonsten ist es üblich, dass der Bericht auf der MV vorgetragen wird.

    Auch als Unterverein müssten Sie doch eine eigene Satzung haben. Ansonsten wären sie ja nur eine unselbständige Untergliederung. Demzufolge gilt doch erst einmal, was in Ihrer Satzung steht. Als Unterverein darf diese natürlich keine Regelungen enthalten, die den Satzungsregelungen des Hauptvereins entgegenstehen. Andererseits bedeutet das aber auch nicht unbedingt, dass alle Regelungen der Hauptsatzung 1:1 übernommen werden müssen – es sei denn es ist so vorgeschrieben.

    Wahrscheinlich kommen Sie aus dieser Zwickmühle nur raus, wenn sie auf der nächsten Mitgliederversammlung des Untervereins einen entsprechenden Beschluss fassen, wie der Kassenbericht veröffentlicht werden soll.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

Kostenfrei registrieren und Antwort schreiben
Login für bestehende Nutzer
Ansicht von 7 Beiträgen - 1 bis 7 (von insgesamt 7)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.