Ein Verein hat wie jeder andere Steuerpflichtige eine außerunternehmerische und unternehmerische Sphäre im umsatzsteuerlichen Sinn. In den außerunternehmerischen Bereich fallen Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse. In den unternehmerischen Bereich fallen Erträge aus Vermögensverwaltung (Mieterlöse, Zinserträge usw.), Erlöse aus Zweckbetrieben (z. B. Eintrittsgelder bei Konzerten) sowie Erlöse aus wirtschaftlichen Geschäftbetrieben (z.B. Altpapiersammlungen, Bandenwerbung, gesellige Veranstaltungen). Liegen die Umsätze im unternehmerischen Bereich über 17.500 EUR jährlich, ist der Verein nicht mehr als Kleinunternehmer anzusehen und wird umsatzsteuerpflichtig. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich auch danach, ob die Erlöse dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind und ob der Verein noch als gemeinnützig gilt – dann gibt es oft den ermäßigten Steuersatz. Eine allgemein gültige Auskunft kann aber hier nicht gegeben werden. Soweit die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewandt werden kann, würde ich eine eingehende Beratung beim Steuerberater vorschlagen. Denn dann müssen auch Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt abgegeben werden.