Der Kassenwart kann seiner Aufgabe nicht nachkommen

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 2 months von  hbaumann.
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    Am 19. September bin ich zum Kassenwartund 3. Vorstand gewählt worden.
    Am 20. Oktober fand nach vielen Mahnungen endlich die Übergabe statt – zuvor konnte ich nicht tätig sein.
    Nun ist bis jetzt alles an die 1.Vorsitzende geschickt worden, auch alle Bankbriefe. Angeblich habe sie den Auftrag an die Bank weitergeleitet, dass ich alles in meine Hände bekomme. Die Bank gab mir die Auskunft, dass kein Schreiben bei der Bak angekommen sei.

    Nun bin ich von meinem Amt zurückgetreten, da ich meinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte.
    Im Telefonat mit der 1.Vorsitzenden sagte mir diese, dass
    ihr Mann kommissarisch für die Kassenwartstätigkeit eingesetzt worden sei, der Restvorstand habe dies beschlossen. Im übrigen seien die Mitglieder über meine Wahl empört gewesen, da doch ihr Mann vorgesehen war,
    der aber 0 Stimmen bekam.

    Nun meine Fragen:
    . nach welcher Zeit muss es dem Kassenwart ermöglicht
    werden, handlungsfähig zu sein?
    . Ist es zulässig, dass ein bei der Abstimmung nicht
    gewähltes Mitglied als Kassenwart eingesetzt wird?
    . An wen habe ich die Kassenunterlagen abzugeben?
    . Was schreibe ich den Mitgliedern über meinen Rücktritt?

    hbaumann hbaumann

    Mit der Annahme der Wahl ist man im Amt und kann auch aktiv werden. Die Übergabe der Unterlagen hat zeitnah zu erfolgen, damit die Vereinstätigkeit nahtlos fortgeführt werden kann.

    Ob jemand kommissarisch eingesetzt werden kann, ergibt sich aus der Satzung.

    Die Unterlagen übergeben Sie dem amtierenden Vorstand.

    Wenn Sie Ihren Rücktritt schriftlich dem Restvorstand gegenüber erklärt haben, müssen Sie den Mitgliedern nichts mehr schreiben – verboten ist es aber auch nicht.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

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