Dringlichkeitsbeschlüsse ohne Vorstandssitzung

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 7 months, 2 weeks von  FriedelVogt.
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  • Kein Profilbild vorhanden lubuns

    Hi,
    kann ein Vorstand einen Beschluss im Umlaufverfahren treffen, wenn dieses Verfahren nicht explizit in der Satzung genannt wird, es aber aufgrund von Dringlichkeit nicht möglich ist rechtzeitig eine Vorstandssitzung einzuberufen?
    In §32 BGB Abs. 2 wird für Mitgliederversammlungen explizit die Möglichkeit geschaffen, aber lässt sich dieser Absatz auch auf Entscheidungen im Vorstand anwenden?

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Meiner Meinung nach nein.
    Für Umlaufverfahren im Vorstand muss eine Satzungsgrundlage vorhanden sein.
    Wir haben diese Möglichkeit explizit in die Satzung aufgenommen.

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    Kein Profilbild vorhanden FriedelVogt

    Ziemlich sicher, ja. BGB §26 regelt:

    Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.

    Wie diese Mehrheit zustande kommt, ist nicht geregelt. Das kann man in persönlichen Treffen, am Telefon, im Umlaufbeschluss oder sonst wie machen. Nur wenn die Satzung das einschränkt, muss man sich natürlich daran halten.

    Bei den meisten Vereinen, die ich kenne, werden solche Sachen in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Auf die muss die Satzung dann natürlich verweisen. Ich kenne jedenfalls kein Gesetz, das für solche Mehrheitsentscheidungen eine konkrete Form vorschreibt.

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