Der Aufwandsersatz richtet sich nach den Vorschriften aus dem Auftragsrecht (§§ 670 ff BGB).
Die Rechtsprechung hat für die Zahlung folgende Kriterien festgelegt:
1. die Leistung muss im Einzelnen nachgewiesen werden (Quittungen, Belege);
2. es muss ein Vergütungsanspruch gegen den Verein bestehen;
3. die Höhe der Vergütung muss angemessen und realistisch sein.
Trifft das zu, dürfen dem Mitglied entsprechend dem gültigen Reisekostenrecht, die Kosten erstattet werden. Wichtig dabei ist auch der Pkt. 2. Er besagt nämlich, dass das Mitglied im Auftrag des Vereins handeln muss. Fährt es aus freien Stücken dort hin – also sozusagen privat -, dann hat es keinen Anspruch auf Erstattung.
H. Baumann
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