Fehler des alten Vorstandes (Kassierers) / Kassenprüfer

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 6 years, 7 months von  Klugscheisser.
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    Hallo,

    ich bin vor kurzem als 1. Vorsitzende unsere Vereins gewählt worden. In dieser JHV ist ebenfalls eine neue Kassiererin und ein neuer Schriftführer gewählt worden.

    Der Kassenprüfer hatte keine Beanstandungen und somit wurde der alte Vorstand entlastet.

    Der neuen Kassiererin und mir sind jetzt Unstimmigkeiten in der Buchführung aufgefallen.

    Es wurden z.B. Buchungen den falschen Tätigkeitsfeldern zugeordnet (also statt wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb oder Vermögensverwaltung statt wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).

    Und es wurden Rechnungen mit falschem Rechnungsempfänger abgesetzt. Die Rechnung ist schon für den Verein, also da wurde nichts untergemogelt was da nicht hin gehört, nur der Name auf der Rechnung ist falsch. Meistens handelt es sich dabei um den ehemaligen 1. Vorsitzenden, gelegentlich aber auch Drittpersonen (warum auch immer diese Personen diese Besorgungen für den Verein gemacht haben).

    Wie gehen wir damit jetzt um? Der alte Vorstand hat uns nämlich die Aufgabe der Steuererklärung überlassen, da der Freistellungsbescheid letztes Jahr ausgelaufen ist.

    Die Steuererklärung kann ich machen, das ist kein Problem, aber die kann ich ja nicht guten Gewissens abgeben wenn ich weiß das es da Unstimmigkeiten gab bzw. gibt.

    Ich kann ja aber auch nicht einfach die Buchführung der letzten drei Jahre neu machen.

    Wir sind ein kleiner Verein, im letzten Jahr hatten wir etwa 3000€ Einnahmen (inkl. Beiträge und Spenden) und etwas über 1000€ Ausgabe. Also selbst wenn ich alle Buchungen den richtigen Tätigkeitsfeldern zuordne und die falsch adressierten Rechnungen rausnehmen würde, wären wir immer noch weit unter den steuerlich relevanten Grenzen.

    Freundliche Grüße

    Kein Profilbild vorhanden Klugscheisser

    Mit der Entlastung erklärt das zuständige Vereinsorgan, dass es die Geschäftsführung des Vorstands billigt. Zuständiges Organ ist – wenn die Satzung nichts anders regelt – die Mitgliederversammlung. Sie erklärt sich mit der Tätigkeit des Vorstands einverstanden und verzichtet durch die Entlastung darauf, Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Diese Verzichtswirkung gilt jedoch nur für die Tatsachen, die dem zuständigen Organ bekannt sind oder bekannt sein mussten. Wenn der Vorstand also beispielsweise die Mitgliederversammlung über eine finanzielle Fehlspekulation nicht aufklärt, ist der Entlastungsbeschluss für dieses Fehlverhalten ohne Wirkung. Der Verein kann nach wie vor Schadenersatzansprüche geltend machen.

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