Bei solchen Urteilen muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Wenn es sich tatsächlich und offensichtlich um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gehandelt hat, dann kann der Vorstand für Schäden persönlich zur Rechenschaft gezogen werden. Es muss aber schon ein grober Verstoß vorgelegen haben bzw. (das kann natürlich auch sein) dass es ein grober Verstoß aus Sicht des Richters war.
Es ist daher durchaus denkbar, dass bei einem anderen Richter ein ganz anderes Urteil gefällt worden wäre.
Das Urteil zeigt aber, dass jeder Vorstand gut beraten ist, wenn er die Verkehrssicherungspflicht nicht auf die leichte Schulter nimmt und sich erforderlichenfalls professionelle Beratung holt.
H. Baumann