Kassenbericht und § 32 BGB

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 1 month von  hbaumann.
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    Wir haben ein Problem mit der Abstimmung über den Kassenbericht. Der Kassenbericht liegt schriftlich vor, die Prüfung durch die Kassenprüfer ist erfolgt. In der Mitgliederversammlung werden beide Berichte verlesen.
    Nun fordert ein Mitglied die Herausgabe des Kassen-berichtes mit der Einladung zur Versammlung. Er beruft sich auf den § 32 Satz 2. Um sich intensiv mit dem Bericht auseinander zu setzen reicht Ihm die Zeit nicht aus. Das Angebot sich nach der Versammlung mit dem Bericht auseinanderzusetzen ist für Ihn nicht akzeptabel, da ja dann ein Beschluss vorliegt.
    Die Frage ist also, müssen wir den Kassenbericht dem (allen) Mitgliedern zur Verfügung stellen, damit die Forderung aus § 32 erfüllt wird. Wäre dann die Entlastung nichtig. Vielleicht haben Sie noch eine andere Idee.

    hbaumann hbaumann

    Der § 32 BGB besagt, dass der Gegenstand der Beschlussfassung benannt sein – also in der Einladung mitgeteilt worden sein muss. Daher ist es bei vielen Vereinen durchaus üblich, auch den Kassenbericht mitzuschicken. Spätestens bei der Versammlung muss er aber ausliegen. Der Verein sollte diesem Mitglied entgegen kommen und ihm ein Exemplar vorher aushändigen.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

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