Unabhängig davon, ob sie bereits eingetragen ist oder nicht, kann sie jederzeit wieder von Ihrem Amt zurücktreten. Diesen Rücktritt erklärt sie schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Legt sie darin keinen Zeitpunkt fest, gilt der Rücktritt mit Datum des Schreibens.
Nach einem Rücktritt darf das Amt nicht mehr ausgeübt werden. Dennoch könnte die zurückgetretene Kassenwartin noch bestimmte Aufgaben übernehmen. Der Vorstand muss ihr dafür allerdings die entsprechenden Vollmachten ausstellen, da sie ja keine Vorstandsfunktion mehr hat. So etwas kann man intern alles mit Vernunft und Einsicht regeln.
H. Baumann
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