Kassenprüfer

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    Der Kassierer verweigert dem Kassenprüfer die Einsicht in die Unterlagen. Ist die Einsicht beim Amtsgericht unter Androhung eines Zwangsgeldes einklagbar?

    Kein Profilbild vorhanden i_cziudaj

    Guten Morgen,
    So einfach ist das alles nicht, denn eine gesetzliche Grundlage (BGB) für die Kassenprüfung bzw. für das Amt des Kassenprüfers gibt es nicht. Die rechtliche Grundlage für die Kassenprüfung ergibt sich in der Regel aus der Vereinssatzung.
    Ansonsten haben Kassenprüfer keine besonderen Befugnisse, sie können z. B. nicht die Vorlage von benötigten Belegen und Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften erzwingen.
    Wenn ihnen benötigten Belege oder Aufzeichnungen nicht zugänglich gemacht werden oder angeforderte Auskünfte nicht erteilt werden, müssen sie dies aber in ihrem Bericht erwähnen.
    Ob die Mitglieder des Vereins einen Vorstand entlasten wollen, der dafür verantwortlich ist, dass keine ordentliche Kassenprüfung durchgeführt werden konnte, ist Sache der Mitglieder.
    Wichtig zu wissen ist: Die Kassenprüfung hat keine juristische Bedeutung. Sie ist eine interne Maßnahme, die alle Mitglieder darüber informiert, wie der Verein dasteht. Gleichzeitig gibt er den Mitgliedern der Mitgliederversammlung die Möglichkeit, bei der Entlastung des Vorstandes richtig zu entscheiden. Auf keinen Fall ersetzt aber die Kassenprüfung gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen (z.B. bei einem Geschäftsbetrieb).
    Ich hoffe, das hilft Ihnen in der unangenehmen Sache.
    Gruß
    Cziudaj

    Kein Profilbild vorhanden CString

    Hi Cziudaj,
    vielen Dank für die schnelle Antwort und Ihre Mühe.
    Habe nochmal einige Sätze im BGB nachgelesen.
    Oberstes Gebot bei allen Handlungen des Vorstandes ist die Sorgfaltspflicht.
    Der Vorstand haftet folglich gem. § 276 BGB für ein Verschulden bei der
    Geschäftsführung. Der Vorstand hat nach § 276 BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
    In engem Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht steht die Auskunftspflicht des
    Vorstands. Demnach ist der Vorstand verpflichtet, dem Verein auf Verlangen über den
    Stand des jeweiligen Geschäfts Auskunft zu erteilen, die erforderlichen Nachrichten zukommen zu lassen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB).
    Der Vorstand muss Weisungen der Satzung, der Mitgliederversammlung oder von
    einem sonstigen, nach der Satzung übergeordnetem Organ, befolgen.
    Von diesen Weisungen darf nur dann abgewichen werden, wenn der Vorstand „den
    Umständen nach annehmen darf, dass das weisungsberechtigte Organ bei Kenntnis der
    Sachlage, die Abweichung billigen würde“ ( §665 S.1 BGB).
    Wie ist das nun in diesem Zusammenhang zubewerten.
    mfg
    CString

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