Person in weißem Hemd benutzt einen Taschenrechner, umgeben von Papierkram. Text: "Kassenprüfung".

Kassenbericht im Verein: Pflichten, Inhalte und Checkliste

Viele Vereinsvorsitzende verschenken förmlich bares Geld, weil Sie beispielsweise Kosten, die aus der Vereinsarbeit entstehen nicht steuerlich geltend machen. Dabei existieren durchaus zahlreiche Möglichkeiten um die mit dem Ehrenamt verbundenen und entstandenen Kosten nicht selbst tragen zu müssen. Unter den Kostenersatz fallen beispielsweise Kostenpositionen wie Fahrten und Reisen die Sie für den Verein unternehmen, Verpflegungsmehraufwand und zum Beispiel auch spezielle Software für die Vereinsmitglieder.

Eine Kassenprüfung im Verein ist nicht grundsätzlich vorgeschrieben: Es gibt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keine gesetzliche Verpflichtung dazu. Allerdings gewährleistet sie die Integrität des Vereins und das Vertrauen der Mitglieder in ihren Vereinsvorstand. Es ist daher empfehlenswert, wenn auch nicht erforderlich, in die Satzung Regelungen zur Kassenprüfung aufzunehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kassenprüfung ist gesetzlich nicht verpflichtend, erhöht jedoch Transparenz, Integrität und Vertrauen in den Vereinsvorstand; ihre Durchführung sollte in der Satzung geregelt sein.
  • Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, besitzen umfassende Einsichts- und Auskunftsrechte und berichten der Mitgliederversammlung über ihre Prüfungsergebnisse, die Grundlage für die Entlastung des Vorstands bilden.
  • Der Kassenbericht des Schatzmeisters muss alle Einnahmen und Ausgaben vollständig, klar und schriftlich dokumentieren und den Mitgliedern rechtzeitig zugänglich gemacht werden.
  • Eine Kassenprüfungsordnung und Checkliste helfen, den Prüfprozess zu standardisieren und die Nachvollziehbarkeit zu sichern, dürfen aber die Eigenständigkeit der Kassenprüfer nicht einschränken.

Wer kann zum Kassenprüfer werden?

Als Kassenprüfer kommen qualifizierte Vereinsmitglieder in Betracht, die – anders als der Schatzmeister – kein Vorstandsamt bekleiden und keinem anderen zu kontrollierendem Organ des Vereins angehören dürfen. Das sollte explizit in der Satzung des Vereins festgelegt werden, da die Prüfer sonst in einen Interessenkonflikt geraten können: Sie müssten gegebenenfalls ihre eigenen Geldbewegungen kontrollieren, und das untergräbt das Vertrauen der Mitglieder, weil es zur Verschleierung unsauberer Geschäfte führen kann.

Was sind die Rechte und Aufgaben des Kassenprüfers im Verein?

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Kassenprüfer berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen – auch und gerade in den Kassenbericht des Schatzmeisters. Sie haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht. Die folgenden Aufgaben fallen in ihren Bereich:

  • Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege
  • Prüfung der Kosten samt richtiger Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben
  • Prüfung der Mitgliedsbeiträge
  • Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins
  • Prüfung des Vereinsvermögens
  • Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften

Kassenprüfung im Verein: Kassenprüfer wechseln – so geht’s rechtssicher

Unsere Redaktion erhielt folgende Leserfrage:

Unser Kassenprüfer, gewählt vor zwei Jahren, hat schon bei der Prüfung 2024 Auffälligkeiten gezeigt. Wir befürchten, dass er interne Informationen weitergibt. Können wir ihn einfach ersetzen?

Expertentipp von Günter Stein, langjähriger Vereinsrechtsexperte:

„Der Kassenprüfer kann nur von dem Organ abberufen werden, das ihn gewählt hat – im Regelfall ist dies die Mitgliederversammlung. Suchen Sie zunächst das direkte Gespräch. Falls dies keine Besserung bringt, können Sie eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen oder, sofern Ihre Satzung dies für Beschlüsse außerhalb von Versammlungen vorsieht oder ausnahmsweise alle Mitglieder schriftlich zustimmen (§ 32 Abs. 2 BGB), ein Umlaufverfahren einleiten.“

Wichtig

Kraft Gesetzes darf ein Kassenprüfer kein Mitglied des Vorstands sein, um die Kontrollfunktion nicht zu unterlaufen. Um eine tatsächliche Objektivität zu gewährleisten, ist es zudem dringend empfehlenswert, dass er kein Partner oder naher Angehöriger eines Vorstandsmitglieds ist. Da das BGB hierzu keine explizite Regelung trifft, sollte eine solche Unabhängigkeit idealerweise fest in der Vereinssatzung verankert werden.

Kassenprüfungsordnung im Verein: Erlaubt und sinnvoll?

Unsere Redaktion erhielt weiterhin folgende Frage: „Wir möchten die Kassenprüfung in unserem Verein standardisieren und überlegen, dafür eine eigene Ordnung zu erstellen. Ein Vorstandsmitglied befürchtet, dass der Kassenprüfer dann möglicherweise nicht mehr richtig prüfen kann. Ist so etwas erlaubt?“

Günter Stein betont:

Ein Kassenprüfer entscheidet eigenständig, wie er die Prüfung durchführt. Er prüft, ob die Geschäftsführung satzungsgemäß arbeitet, die Mittel korrekt verwendet wurden, die Konten und Belege stimmen und der Vorstand seine Kompetenzen nicht überschreitet.

Dennoch ist es erlaubt, in einer Kassenprüfungsordnung die Ziele der Prüfung festzulegen. Nachfolgend finden Sie eine Musterformulierung, wie eine solche Ordnung aussehen könnte:

Musterformulierung

Aufgabe ist die Prüfung auf formelle Richtigkeit und – soweit erforderlich oder vorgegeben – die materielle Beurteilung folgender Geschäftsbereiche und Sachverhalte:

  • Beachtung von Gesetz, Satzung und Vereinsordnungen
  • Jahresabschluss einschließlich Jahresbericht des Vorstands
  • Rechnungswesen mit Buchführung und Statistik
  • Besonderheiten des Vereinssteuerrechts, insbesondere Auswirkungen auf den gemeinnützigen Status des Vereins
  • Einhaltung von Kompetenzen und Vollmachten, soweit sie die oben genannten Sachverhalte betreffen
  • Vereinsorganisation, soweit sie die geprüften Geschäftsbereiche beeinflusst

Die aus der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse werden der Mitgliederversammlung vorgetragen und dienen als wesentliche Grundlage für die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands. Der Vorstand wird üblicherweise vorab über das Ergebnis informiert, um etwaige Unklarheiten bereits im Vorfeld der Versammlung zu erläutern.

Was sind die Unterschiede zwischen dem Kassenbericht und Kassenprüfbericht?

Der Schatzmeister erstellt den Kassenbericht als geordnete und verständliche Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben. Mitglieder dürfen sich dazu äußern, Fragen stellen und Einsicht in Belege verlangen; über die Belegvorlage entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Kassenprüfbericht fasst die Ergebnisse der Prüfung zusammen, beschreibt Vorgehen und Informationszugang der Prüfer, nennt mögliche Unstimmigkeiten und enthält die Empfehlung zur Entlastung des Vorstands.

Welche Inhalte umfasst ein Kassenbericht?

In der Jahreshauptversammlung legt der Schatzmeister den Kassenbericht vor – eine zentrale Grundlage für die Entlastung des Vorstands. Nach § 666 BGB ist der Vorstand verpflichtet, den Mitgliedern Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen. Vorgaben zur Form oder zum Umfang des Berichts existieren jedoch nicht, was in der Praxis häufig zu Unklarheiten führt. Umfang und Detailtiefe richten sich nach den Gegebenheiten und der Größe des Vereins.

Wie muss der Kassenbericht offengelegt werden?

Der Kassenbericht des Schatzmeisters muss allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Das funktioniert am zuverlässigsten, wenn er der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt wird. Er muss zwingend alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins enthalten, auch vermeintlich sensible Posten wie Gehälter, Reisekosten oder Aufwandsentschädigungen. Der Kassenbericht kann eigenständig oder im Rahmen des Rechenschafts- bzw. Geschäftsberichts auf der Mitgliederversammlung vorgetragen werden.

Während beim Geschäftsbericht ein mündlicher Vortrag ausreichend ist, muss der Kassenbericht auf jeden Fall schriftlich niedergelegt werden. Durch das Verschicken im Vorfeld der Mitgliederversammlung wird das Einsichtsrecht erfüllt. Alternativ muss der Bericht auf der Mitgliederversammlung ausgelegt werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 27 in Verbindung mit §§ 259, 260 des BGB zur ordnungsgemäßen Rechenschaftslegung. Nur wenn die Mitglieder den Kassenbericht vorliegen haben, können sie den darauf basierenden Bericht der Kassenprüfer richtig nachvollziehen.

Welche Punkte sollte der Kassenprüfbericht beinhalten?

Auf jede der im folgenden Beispiel aufgeführten Fragen sollte der Bericht der Kassenprüfer (auch bei einer Kurzfassung) zumindest mit einem Satz eingehen – gerade auch dann, wenn es keine Beanstandungen gibt. Dadurch zeigen die Kassenprüfer, dass sie ihre Aufgabe ernst genommen haben, und die Mitglieder werden in ihrem Gefühl bestätigt, dass die Vereinsfinanzen in guten Händen sind:

1. Was wurde geprüft?

Geprüft wurde der Jahresabschluss für das Vereinsjahr 01.01.– 31.12.20XX für den Verein Musterhausen e. V.

2. Wer hat die Kassenprüfung vorgenommen?

Der Jahresabschluss wurde von den Kassenprüfern Andreas Hermann und Sandra Barthels geprüft.

3. Welcher Auftrag liegt der Kassenprüfung zugrunde?

Andreas Hermann wurde auf der Jahreshauptversammlung 20XX zum Kassenprüfer gewählt. Sandra Barthel ist seit der Jahreshauptversammlung 20XX Kassenprüferin.

Tipp: Sofern die Satzung des Vereins Regelungen zur Kassenprüfung enthält, empfiehlt sich der Zusatz, in welchem Paragrafen die Aufgaben der Kassenprüfer geregelt sind.

4. Wann und wo hat die Kassenprüfung stattgefunden?

Die Kassenprüfung hat am Samstag, dem 27.2.20XX in der Geschäftsstelle des Vereins stattgefunden.

5. Wer hat daran teilgenommen?

An der Kassenprüfung haben teilgenommen: Andreas Hermann und Sandra Barthel als Kassenprüfer, Stefan Meier als erster Vorsitzender, Anja Helmcke als zweite Vorsitzende, Gerd Thomsen als Schatzmeister.

6. Wie lange hat sie gedauert?

Beginn der Kassenprüfung: 10.00 Uhr – Ende der Kassenprüfung: 17.30 Uhr

7. In welcher Form erfolgte die Buchführung im Verein?

Die Buchführung des Vereins für das Jahr 20XX erfolgte mithilfe des EDV-Programms „GS Vereinsverwaltung“, Version 1/20XX.

8. Welche Unterlagen haben konkret vorgelegen?

  • Auszüge 1/XX bis 132/XX für das Konto mit der IBAN DE12 3456 7890 0000 1354 98 bei der Stadtsparkasse Musterstadt (BIC: MSTRDEFFXXX) und Auszüge 1/XX bis 86/XX für das Konto mit der IBAN DE98 7654 3210 0103 4567 89 bei der A-Bank (BIC: ABANKDEFFXXX), jeweils mit allen dazugehörigen Belegen
  • Kassenbuch mit Eintragungen auf den Seiten 1 (erste Eintragung am 02.01.20XX) bis 21 (letzte Eintragung am 31.12.20XX)
  • Liste der ausstehenden Forderungen per 31.12.20XX

Übersicht über die in 20XX erzielten Einnahmen, getrennt nach Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Spenden

  • Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben anlässlich des Jubiläumsballs nebst Verweis auf die dazugehörigen Belege

    Buchführung mit Summen- und Saldenliste
  • Anlagenverzeichnis/Anlagenspiegel
  • Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung

9. Wie haben die Kassenprüfer die Unterlagen geprüft?

  • Bei den Auszügen der Stadtsparkasse und der A-Bank wurden stichprobenartig die dazugehörigen Belege geprüft.
  • Beim Kassenbuch wurde bei den Ausgaben zu jeder zehnten Eintragung (beginnend mit der fünften) der dazugehörige Beleg geprüft.
  • Bei den Belegprüfungen ergaben sich keinerlei Beanstandungen, auch nicht bei den Eigenbelegen, die nur in erfreulich geringer Zahl vorhanden sind.

Eine Alternative, die erfahrungsgemäß für viele Vereine gilt: Bei den Fremdbelegen ergaben sich keinerlei Beanstandungen. Verbesserungsbedürftig ist jedoch die Handhabung der Eigenbelege. Die Anzahl der Eigenbelege ist nach Auffassung der Kassenprüfer zu hoch. Überdies sollten die Eigenbelege nach einem einheitlichen Muster erstellt werden, um so zu gewährleisten, dass die Mindestanforderungen an einen Eigenbeleg gewahrt werden. Soweit die Eigenbelege für 20XX Anlass zu Nachfragen ergaben, konnte der Schatzmeister diese vollständig und zur Zufriedenheit der Kassenprüfer beantworten.

10. Wurden bestimmte Unterlagen/Vorgänge besonders intensiv geprüft, wenn ja, warum?

Der im Vergleich zu den Vorjahren hohe Anteil an Sachzuwendungen an den Zuwendungen insgesamt wurde zum Anlass genommen, zu prüfen, ob die Zuwendungsbestätigungen korrekt ausgestellt wurden. Alle Bestätigungen für Sachzuwendungen wurden geprüft. Es ergaben sich keinerlei Beanstandungen.

Auch dies wird häufig vorkommen: Die Ausgaben für Kopierpapier und sonstiges Büromaterial wurden Position für Position geprüft. Sämtliche Ausgaben sind korrekt nachgewiesen. Es fällt aber auf, dass jede Abteilung für sich Büromaterial kauft und gegenüber der Vereinskasse abrechnet. Es empfiehlt sich, das Sparpotenzial durch einen zentralen Einkauf zu nutzen. Der Schatzmeister hat zugesagt, diese Empfehlung kurzfristig umzusetzen.

11. Enthält der Kassenprüfbericht sonstige Erklärungen der Kassenprüfer?

Nach dem Jahresabschluss ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 2.419,21 Euro. Wie die bei der Kassenprüfung anwesenden Vorstandsmitglieder erklärt haben, soll dieser Betrag den Rücklagen zugeführt werden. Ein entsprechender Antrag soll auf der Mitgliederversammlung gestellt werden.

12. Zu welchem Ergebnis hat die Kassenprüfung geführt?

Die Kassenprüfer konnten alle von ihnen gewünschten Unterlagen einsehen und prüfen. Die Belege der Buchführung werden übersichtlich aufbewahrt. Die an der Kassenprüfung teilnehmenden Vorstandsmitglieder standen für Fragen der Kassenprüfer zur Verfügung. Alle an sie gerichteten Fragen der Kassenprüfer zu einzelnen Vorgängen und Belegen konnten sofort geklärt werden. Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen den Vorgaben der Vereinssatzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie den steuerlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften.

Alternative bei Problemen, die im Vereinsalltag immer wieder vorkommen: Die Kassenprüfer haben wiederholt um eine frühzeitige Abstimmung des Termins für die Kassenprüfung gebeten. Darauf ist der Vorstand nicht eingegangen. Die Kassenprüfung war erst am Abend des … (Datum), mithin erst … Tage vor der Mitgliederversammlung möglich. Überdies standen für die Kassenprüfung nur … Stunden zur Verfügung. Unter diesen Umständen war eine ordnungsgemäße Kassenprüfung nicht möglich.

13. Empfehlen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands?

Die Kassenprüfer empfehlen, dem Vorstand die Entlastung zu erteilen.

Mögliche Alternativen: Die Kassenprüfer empfehlen, dem Vorstand keine Entlastung zu erteilen, weil eine ordnungsgemäße Kassenprüfung nicht möglich war. Die Kassenprüfer empfehlen, dem Vorstand keine Entlastung zu erteilen, soweit folgende Einnahmen/Ausgaben betroffen sind: … (typische Fälle aus dem Betriebsalltag: Verwendung von Spenden, Erstattung von Reisekosten an Vorstandsmitglieder, Finanzierung eines bestimmten Vereinsprojekts, Beauftragung von Dienstleistern, nicht geltend gemachte Schadenersatzansprüche gegen Dritte).

Tipp: Wollen die Kassenprüfer keine Entlastung empfehlen, kann der Schatzmeister mit ihnen vereinbaren, dass die beanstandeten Punkte aus der Entlastung herausgenommen werden – so wie hier bei Alternative 2. Für alle übrigen Punkte kann die Mitgliederversammlung Entlastung beschließen. Die anderen Punkte arbeitet der Schatzmeister in Ruhe nach, damit die Entlastung bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung erfolgen kann.

Checkliste für die Kassenprüfung

Eine allgemeingültige Checkliste für die Kassenprüfung gibt es nicht, da die Vereine zu unterschiedlich strukturiert sind. Allerdings gibt es neben den oben genannten allgemeingültigen Faustregeln weitere wesentliche Punkte, die je nach Bedarf angepasst, als Leitfaden und damit als Hilfestellung dienen können.

Was tun, wenn der Kassenbericht auf der Jahreshauptversammlung fehlt?

Vor diesem Problem stehen Vereinsvorstände leider immer wieder. Da bereitet man die Mitgliederversammlung langfristig vor und dann fällt mit dem Schatzmeister eine der wichtigsten Personen aus. Kann das evtl. sogar Auswirkungen auf eine anstehende Vorstandswahl haben? Es gibt verschiedene Möglichkeiten in dieser Situation:

  • Sollte der Schatzmeister kurzfristig verhindert sein, fehlt der formale Kassenbericht. In diesem Fall kann der Vorsitzende im Rahmen seines Rechenschaftsberichts die wesentlichen Eckdaten (Einnahmen, Ausgaben, Saldo) präsentieren, um den Mitgliedern zumindest eine Orientierung über die finanzielle Lage zu ermöglichen.
  • Liegen den Kassenprüfern die Unterlagen bereits vorab vor, können sie durch einen detaillierteren Prüfbericht die Informationslücke teilweise füllen und die finanzielle Ordnungsmäßigkeit bestätigen.
  • Die Digitalisierung bietet heute probate Lösungen: Eine Zuschaltung des Schatzmeisters per Videokonferenz (z. B. Teams oder Zoom) ist zulässig, sofern die Satzung dies nicht explizit ausschließt oder die Versammlung zustimmt.
  • Fehlen sowohl Bericht als auch Prüfungsgrundlage, sollte die Entlastung des Vorstands vertagt werden. Zwar kann die Mitgliederversammlung rechtlich auch ohne diese Berichte entlasten, dies birgt jedoch erhebliche Haftungsrisiken für die Verantwortlichen.
  • Wird die Entlastung verschoben, muss der Verein den Kassenbericht, den Prüfbericht und den Entlastungsbeschluss zu einem späteren Zeitpunkt in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nachholen.
  • Wichtig für die Vereinsführung: Eine fehlende Entlastung blockiert keine anstehenden Vorstandswahlen. Die Amtszeit des Vorstands endet gemäß Satzung, und auch ohne Entlastung ist eine erneute Kandidatur rechtlich möglich.

Weiterführende Informationen zur Kassenprüfung

Sie haben weitere Fragen zur Kassenprüfung? Zum Beispiel, wie das Protokoll des Kassenführers aussehen könnte? Oder was Sie im Hinblick auf Datenschutz beachten sollten? Erfahren Sie mehr auf dem Online-Portal meine Vereinswelt!

FAQ über den Kassenprüfbericht

Kassenprüfer kann jedes Vereinsmitglied werden, welches nicht bereits im Vorstand aktiv ist oder zu einem anderen kontrollierenden Organ des Vereins gehört. Das sollte ebenfalls in der Satzung des Vereins festgehalten sein.
Der Kassenbericht wird vom Schatzmeister gefertigt und beinhaltet eine klare und übersichtliche Zusammenstellung aller Ein- und Ausgaben. Dabei ist zu beachten, dass der Kassenbericht für jedes Vereinsmitglied verständlich ist. Der Kassenprüferbericht ist der abschließende Bericht des Kassenprüfers. Die Ergebnisse der Kassenprüfung werden darin dargelegt. Der Kassenprüfer erklärt seine Vorgehensweise und gibt Auskunft darüber, wie Schatzmeister und Vorstand die Informationen zugänglich gemacht haben. Außerdem verweisen Kassenprüferberichte auf eventuelle Probleme sowie deren angedachte Lösungen und geben an, ob zur Entlastung des Vorstands geraten wird.
Folgende Inhalte sollten zumindest mit einem Satz erwähnt werden: – Was wurde geprüft? – Wer hat die Kassenprüfung vorgenommen? – Welcher Auftrag liegt der Kassenprüfung zugrunde? – Wann und wo hat die Kassenprüfung stattgefunden? – Wer hat an der Kassenprüfung teilgenommen? – Wie lange hat sie gedauert? – In welcher Form erfolgte die Buchführung im Verein? – Welche Unterlagen haben konkret vorgelegen? – Wie haben die Kassenprüfer die Unterlagen geprüft? – Wurden bestimmte Unterlagen/Vorgänge besonders intensiv geprüft, wenn ja, warum? – Enthält der Kassenprüfbericht sonstige Erklärungen der Kassenprüfer? – Zu welchem Ergebnis hat die Kassenprüfung geführt? – Empfehlen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands?
Ja, die Versammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, sofern die Satzung keine strikte Präsenzpflicht für Prüfer vorschreibt. Sieht die Satzung zwei Kassenprüfer vor, ist jedoch nur einer vor Ort, kann dieser die Prüfung erläutern. In diesem Fall sollten Sie die Mitglieder informieren und per Abstimmung klären, ob der Bericht in dieser Form anerkannt wird. Fehlen hingegen beide Kassenprüfer und wurde die Prüfung noch nicht durchgeführt, kann der Tagesordnungspunkt „Entlastung des Vorstands“ nicht stattfinden. Da der Kassenprüfbericht die wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Mitglieder darstellt, muss die Entlastung in der Regel vertagt werden, bis die Prüfung nachgeholt wurde. Entgegen weitläufiger Meinung führt ein Fehlen der Prüfer nicht automatisch zu einer Neuwahl. Eine Neuwahl ist nur dann erforderlich, wenn die reguläre Amtszeit abgelaufen ist oder die Prüfer ihr Amt offiziell niedergelegt haben. Ein bloßes Fernbleiben beendet das bestehende Mandat nicht.