Kassenprüfung ungültig?

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 13 years von  gunter_stein.
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    Wir haben in unserem Verein die Jahresmitgliederversammlung durchgeführt.

    Nachdem alle Berichte ordnungsgemäß gehalten wurden, tauchte die Frage auf, wieviele Kassenprüfer die Prüfung durchgeführt haben. In unserer Satzung steht,…haben die zwei gewählten Kasserprüfer durchzuführen.

    Die Prüfung hat aber nur eine Prüferin durchgeführt. Ich als Versammlungsleiter mußte die Richtigkeit und damit Ungültigkeit der Kassenprüfung anerkennen. Damit konnte keine Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Es wurde beschlossen, die Kassenprüfung lt. Satzung erneut durchzuführen und die Mitgliederversammlung neu einzuberufen.
    Folgende Fragen ergeben sich:

    1. muß wieder ein Zeitraum (Bekanntmachung) von 4 Wochen eingehaltenwerden?
    2. muß die gesamte Mitgliederversammlung wiederholt werden?
    3. können Beschlüsse bzw. Anträge zur Satzungsänderung, die am Tag der Versammlung gefaßt, bzw. nicht gefaßt wurden, neu zur Abstimmung kommen?
    4. reicht die Darlegung des neuen Ergebnisses der Kassenprüfung als Inhalt der MV ( mit anschließender Abstimmung zur Entlastung) aus?
    Kein Profilbild vorhanden gunter_stein

    Dass nur ein Prüfer die Kasse geprüft hat, macht die Prüfung nicht gleich ungültig. Die Mitgliederversammlung hätte trotzdem die Entlastung erteilen können. Auch braucht für die Erteilung der Entlastung – es sei denn, der Vorstand wünscht dies ausdrücklich – keine außerordentliche / zusätzliche Mitgliederversammlung einberufen werden müssen.

    Nichtsdestotrotz:

    – Für die Einberufung der Mitgliederversammlung sind in der Satzung genannten Fristen einzuhalten.

    – Zu 2: Nein.

    – Zu 3: Sie können die Inhalte dieser neuen Mitgliederversammlung über die Tagesordnung, die fristgerecht mit der Einladung den Mitgliedern zugeht, gestalten. Also auch die Punkte aufnehmen, die in der letzten Versammlung nicht besprochen /abgehandfelt wurden.

    – Zu 4: Natürlich kann die Mitgliederversammlung erbitten, dass der Vorstand erneut den Rechenschaftsbericht vorträgt, zwingend ist das nicht. Vielleicht kann der vorstand ja nochmal eine „Kurzfassung“ geben. Schädlich ist es nicht.

    Beste Grüße

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