Kurzfristiger Rücktritt eines Vorstandsmitglied

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 13 years, 3 months von  i_cziudaj.
Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • Kein Profilbild vorhanden tennis_remi

    Wie funktioniert das mit der kommissarischen Ernennung eines Mitglieds als Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung (in ca 6 Monaten), oder muss man eine Neuwahl im Rahmen einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung ansetzen?

    Kein Profilbild vorhanden i_cziudaj

    entscheidend ist, was in der Satzung Ihres Vereins zum Vorstand, zur Außenvertretung des Vereins und zur Besetzung der verschiedenen Vorstandsposten geregelt ist.

    Regelt die Satzung beispielsweise, dass der Verein nur durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam nach außen vertreten wird, und der 2. Vorsitzende fällt aus, kann der Verein keine Rechtsgeschäfts mehr tätigen. Hier ist es zwingend notwendig, zeitnah eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um durch Neuwahlen die Handlungsfähigkeit wieder herzustellen.

    Ist die Handlungsfähigkeit durch den Rücktritt nicht beeinträchtigt, haben Sie im Prinzip zwei Möglichkeiten:

    1. Möglichkeit: Der Vorstand bestellt eine Person, die das frei gewordene Amt bis zu den kommenden Wahlen oder bis zur kommenden regulären Mitgliederversammlung, auf der dann eine „Nachwahl“ stattfinden soll, kommissarisch besetzt. Diese Möglichkeit muss in der Satzung allerdings ausdrücklich erlaubt sein. Fehlt in der Satzung eine entsprechende Regelung, scheidet eine kommissarische Berufung aus. Der Vorstand könnte dann aber immerhin einem geeigneten Kandidaten die Aufgaben übertragen, die das zurückgetretene Vorstandsmitglied ausgeübt hat. Quasi als Beauftragter des Vorstands. Eine Vorstandseigenschaft bekommt diese Person dann aber nicht.

    2. Möglichkeit: Ein anderes Vorstandsmitglied übernimmt die Aufgaben des zurückgetretenen Vorstandsmitglieds in Doppelfunktion. Auch diese Möglichkeit einer „Personalunion“ muss die Satzung aber ausdrücklich zulassen. Wenn sich die Satzung über das Thema ,,Personalunion" ausschweigt ist eine Personalunion nicht zulässig.

    Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Vereinsarbeit.

    Anzeige
    Spezialreport „Der große Satzungs-Check”

    „Der große Satzungs-Check“ führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Bestandteile, Rechtssprechungen und Formulierungen.

    Mit diesem Spezialreport erhalten Sie eine Fülle wertvoller Tipps und Informationen rund um die rechtssichere Formulierung Ihrer Vereinssatzung und erfahren, welche Regelungen zwingend erforderlich enthalten sein müssen und welche sinnvoll und empfehlenswert sind. Zudem bekommen Sie zahlreiche Formulierungsbeispiele, Checklisten und Schnellübersichten.

    Jetzt mehr erfahren »
Kostenfrei registrieren und Antwort schreiben
Login für bestehende Nutzer
Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.