Liquidation

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 3 years, 10 months von  hbaumann.
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  • Kein Profilbild vorhanden Josefine

    Es geht um die Auflösung eines Dachverbandes (Kultur), dessen Mitglieder eigenständige Vereine und einzelne aktive Mitglieder sind.
    Der BGB-Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
    Der 1. Vorsitzende ist vor einem Jahr zurückgetreten und wurde aus dem Vereinsregister ausgetragen.
    Der Vorstand ist seither nicht mehr beschlussfähig, da bei Meinungsverschiedenheiten keine Mehrheit mehr erzielt werden kann.
    Die Neuwahl im April in der 1. Mitgliederversammlung verlief ergebnislos. Der Vorstand bleibt lt. Satzung so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird. Es will aber keiner.
    Die Vereinsmitglieder haben den Vorstand beauftragt, im Herbst die 2. Mitgliederversammlung mit dem Beschluss über die Auflösung des Dachverbandes einzuberufen.

    Nun meine Fragen:
    1. Kann die MV die Auflösung zu einem beliebigen Datum beschließen, z.B. zum 31.12.2019, oder gilt das Datum der Versammlung?
    2. Laut Satzung sind die Vorsitzenden und der Schatzmeister gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren. Es sind aber nur noch 2. Vorsitzender und Schatzmeister übrig, reicht das als gesetzliche Vertreter für die Liquidation? Was ist, wenn einer der beiden oder beide vor/während der MV ihren Rücktritt erklären? Bestimmt dann das Amtsgericht die Liquidatoren, z. B. den zurückgetretenen Vorstand?
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr= Beitragsjahr. Müssen die Vereinsmitglieder während der Liquidation überhaupt Beiträge an den Liquidationsverein zahlen? Wenn ja, können sie Geld zurück verlangen, falls der Verein im Oktober aufgelöst wird, sie haben jedoch bis Dezember Jahresbeiträge entrichtet?
    4. Zu den Aufgaben der Liquidatoren gehört auch die Kündigung der Versicherungsverträge (Unfall, Rechtsschutz, Haftpflicht). Sind die Vereinsmitglieder während des Sperrjahres dann noch versichert?
    5. Der Dachverband hat für die Mitgliedsvereine bei Konzerten, bei denen diese selbst Veranstalter waren, die GEMA gezahlt. (ca. 2-3x pro Jahr unter 100 €). Davon steht nichts in der Satzung, darüber gibt es auch keinen Beschluss. Muss der Liquidationsverein das dann auch noch tun?

    Das war eine Menge auf einmal, ich würde mich (auch über einzelne) Antworten sehr freuen.
    Besten Dank im Voraus!

    hbaumann hbaumann

    Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung zu einem bestimmten Datum beschließe – also z.B. zum 31,12, des Jahres. Ab dann beginnt die Liquidation. Die Liquidatoren werden durch die Satzung bestimmt. Sind diese Personen nicht mehr verfügbar, kann die MV auch andere Personen wählen. Ohne Liquidatoren geht es aber nicht. Diese müssen dann ebenfalls notariell beglaubigt und in das Vereinsregister eingetragen werden.

    So lange sich der Verband in der Liquidation befindet, bleiben die Mitglieder auch Mitglieder und müssen sogar noch ihren Beitrag zahlen. Zahlen sie diesen immer für das ganze Jahr und das Amtsgericht bestätigt das Ende der Liquidation und die Streichung des Verbandes aus dem Register z.B. bereits zum Ende Oktober, könnte den Mitgliedern der zu viel gezahlte Beitrag erstatte werden. Das sollten Sie aber unbedingt mit dem Finanzamt abstimmen, da per Abgabenordnung das sog. Restvermögen an den Anfallsberechtigten laut Satzung fallen muss.

    Der Versicherungsschutz erlischt in dem Moment, wo die Verträge gekündigt sind und natürlich auch dann, wenn Mitglieder vorher aus dem Verband fristgerecht austreten. Durch den Auflösungsbeschluss und die Liquidation entsteht kein Sonderkündigungsrecht – es sei denn, die Satzung räumt das ein.

    Die GEMA darf der Liquidationsverein nur noch zahlen, wenn dadurch nicht Gelder zur Befriedigung von Gläubigern entzogen werden. Gläubiger sind alle, die in diesem Jahr abgewickelt werden aber per Vertrag möglicherweise noch Zahlungen erhalten. Das kann die Telefongesellschaft sein, ein Zeitungsabonnement, der Stromlieferer usw.

    H. Baumann

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    Kein Profilbild vorhanden Josefine

    Sehr geehrter Herr Baumann,

    vielen herzlichen Dank für Ihre ausführlichen und sehr hilfreichen Antworten.

    Die Frage zur Beitragszahlung wärend der Liquidation stellte sich aus folgender Konstellation:

    https://www.frag-einen-anwalt.de/Mitgliedsbeitraege-Umlagen-waehrend-Liquidation–f255224.html

    „Die Beitragspflicht endet, falls keine abweichenden Satzungsbestimmungen vorhanden sind, mit dem Übergang in die Liquidation. Die Beiträge werden nämlich zur Förderung des Vereinszwecks geleistet. Da dieser mit der Auflösung entfällt, entfällt auch die Beitragspflicht für die Zukunft. Ausstehende Beiträge müssen von den Liquidatoren eingezogen werden.“

    Der Dachverband hat derzeit keine ausstehenden Beiträge. Und auch keine abweichenden Satzungsbestimmungen. Für die Abwicklung sind ausreichend Mittel vorhanden, daher wird keine Satzungsänderung mehr nötig sein.

    Die Kündigungsfrist der Vereine beträgt vier Wochen zum Jahresende. Daher möchte ich gern die Mitgliederversammlung spätestens im Oktober durchführen mit dem Beschluss der Auflösung zum 31.12.2019. Sonderkündigungsrecht sieht die Satzung nicht vor, und ich erspare mir als Liquidatorin Diskussionen.

    Vielen Dank noch mal für Ihre Hilfe.

    hbaumann hbaumann

    Natürlich haben Sie Recht, was die Beitragszahlung anbelangt. Sollte der Verein allerdings im Liquidationsjahr noch Geld benötigen, um Gläubiger befriedigen zu können, dann müssen auch noch mal die Mitglieder ran. Anderenfalls kann es sogar zur persönlichen Haftung der Liquidatoren kommen. Da Ihr Verband aber anscheinend genügend Mittel zur Verfügung hat, steht diese Frage offensichtlich nicht.

    H. Baumann

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