Liquidation: Bedingungen und Aufgaben der Liquidatoren

Liquidation: Bedingungen und Aufgaben der Liquidatoren

© Eigens - Adobe Stock
Inhaltsverzeichnis

Fällt das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung des Vereins nicht an den Fiskus, muss eine Liquidation stattfinden.

Mit anderen Worten: Der Verein muss abgewickelt werden. Die Liquidation dient den Gläubigern des Vereins und zugleich auch jenen Personen, denen das Vereinsvermögen satzungsgemäß zusteht.

Sofern die Satzung keine anderweitige Regelung trifft, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Vereinsgeschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen, das Vereinsvermögen zu „versilbern“, also in Geld umzusetzen, die Gläubiger des Vereins zu befriedigen und das verbleibende Vermögen an die Personen auszukehren, denen es nach der Satzung zusteht (bei fehlender Regelung: an den Fiskus)

Liquidatoren sind zwingend notwendig

Wird der Verein durch Liquidation aufgelöst, müssen nach dem Liquidationsbeschluss durch die Mitgliederversammlung sogenannte Liquidatoren gewählt werden. Das können die Vorstandsmitglieder sein, aber auch andere Personen können bestellt werden. Die Liquidatoren haben die Rechtsstellung des Vorstands, dürfen aber nur noch Geschäfte tätigen, die dem Zweck der Liquidation dienen. Das heißt: Vereinsvermögen flüssig machen, Schulden bezahlen, restliches Vereinsvermögen an die in der Satzung genannte Organisation weiterleiten (bei gemeinnützigen Vereinen ist dies zwingend in der Satzung festgelegt). 

Blitzübersicht: Aufgaben der Liquidatoren

Nach § 49 BGB haben die Liquidatoren folgende Aufgaben:

  • Beendigung der laufenden Geschäfte,
  • Einziehung von Forderungen (Außenständen),
  • Umsetzung des Vereinsvermögens in Geld,
  • Befriedigung der Gläubiger und
  • Auskehr des verbleibenden Vereinsvermögens an den Anfallsberechtigten.

Die Liquidation endet mit der Auskehrung des Vermögens an die Berechtigten. Dann haben die Liquidatoren noch die Pflicht, der Mitgliederversammlung eine Schlussrechnung zu erteilen (§§ 48 Abs. 2 i. V. m. 27 Abs. 3 BGB). Sie haben anschließend auch ein Recht auf Entlastung. Die Beendigung der Liquidation ist im Vereinsregister einzutragen. Nach der Beendigung der Liquidation hört der Verein auf zu bestehen.

Möchten Sie mehr zum Thema „Liquidation“ erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie „Verein & Vorstand aktuell“ 30 Tage kostenlos! 

Während der Corona-Krise 2020 stehen viele Vereine vor dem Aus – oder doch nicht? Erfahren Sie in diesen Artikeln, was Sie tun können, um Ihren Verein bestmöglich durch die Krise zu führen: